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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.03.2018 - III-5 RVs 129/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7577
OLG Hamm, 01.03.2018 - III-5 RVs 129/17 (https://dejure.org/2018,7577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2018 - III-5 RVs 129/17 (https://dejure.org/2018,7577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2018 - III-5 RVs 129/17 (https://dejure.org/2018,7577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 47; StGB § 64
    Bagatellkriminalität; Bagatelldelikte; Übermaßverbot; Unterbringung in Entziehungsanstalt, Ausnahme der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB vom Revisionsangriff, Bindung nur des Revisionsgerichts; generalpräventive Erwägungen zur Bestimmung der schuldangemessenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 47 ; StGB § 64
    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (25)

  • OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ss 768/02

    Freiheitsstrafe, Bagatelldelikt, Übermaßverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17
    Das Revisionsgericht ist allerdings ausnahmsweise dann zum Eingreifen berechtigt - und verpflichtet -, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zum Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 18.11.2002 - 2 Ss 768/02 - zitiert nach juris).

    Rn. 32 In einer solchen Fallkonstellation bedarf es aber umfassender Ausführungen zur Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe, um ausschließen zu können, dass ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 18.11.2002 - 2 Ss 768/02 - juris).

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17
    Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (zu vgl. BGH, Urteil v. 09.02.1957, 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines …

    Formelhafte Wendungen, die sich - wie vorliegend - in der Mitteilung des Ergebnisses und der Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen, reichen dabei in der Regel nicht aus, weil das Revisionsgericht ihnen nicht entnehmen kann, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe aus Sicht des Tatrichters unerlässlich machen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1825; OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - III-5 Rvs 129/17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19

    Kurzfristige Freiheitsstrafe, unerlässlich, Urteilsgründe

    Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - 111-5 RVs 129/17 -).
  • OLG Hamm, 08.04.2025 - 3 ORs 2/25

    Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens, Bezugnahme auf …

    Rn. 29 Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts; ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, juris; Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002 - 2 Ss 768/02, juris; Beschluss vom 1. März 2018 - III-5 RVs 129/17, juris).
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