Rechtsprechung
| BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 133a Abs 2 S 1, FGO § 133a Abs 2 S 3, FGO § 133a Abs 4 S 1
Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
- rechtsinformationen.bund.de
Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133a Abs 2 S 1 FGO, § 133a Abs 2 S 3 FGO, § 133a Abs 4 S 1 FGO
Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP - IWW
§ 133a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO, § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO, § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 2 GKG
- Betriebs-Berater
Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
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Anhörungsrüge; Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
- rechtsportal.de
Anhörungsrüge; Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
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Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Formlose Übermittlung per EGVP - und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 16.10.2024 - 3 K 908/21
- BFH, 23.04.2025 - IV B 46/24
- BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BFH, 23.04.2025 - IV B 46/24
Zur Darlegung einer Divergenz und einer verfahrensfehlerhaften …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2025 - IV B 46/24 wird als unzulässig verworfen.Rn. 1 Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 12.05.2025, der am 13.05.2025 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23.04.2025 - IV B 46/24 über die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Der Beschluss vom 23.04.2025 - IV B 46/24 ist den im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde für die Klägerin tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 24.04.2025 um 14:07 Uhr formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt worden.
Rn. 3 Zur Frage der Wahrung der Rügefrist gemäß § 133a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) trägt die Klägerin --nach einem Hinweis der Senatsvorsitzenden, insbesondere auf das Erfordernis, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Gehörsverletzung glaubhaft zu machen-- vor, ihre neue Prozessbevollmächtigte habe den Beschluss vom 23.04.2025 - IV B 46/24 erst am 06.05.2025 von ihren vormaligen Vertretern erhalten.
Es fehlt bereits an einem Vortrag dazu, wann die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für sie tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten von dem BFH-Beschluss vom 23.04.2025 - IV B 46/24 Kenntnis erlangt haben.
Rn. 14 bb) Im Streitfall wurde die Anhörungsrüge jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des als elektronisches Dokument formlos über das EGVP übermittelten BFH-Beschlusses vom 23.04.2025 - IV B 46/24, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, erhoben.
Denn mit ihren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 23.04.2025 - IV B 46/24 legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 9).
- BFH, 04.05.2020 - VII S 39/19
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Rn. 7 aa) Die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt mit der --tatsächlichen-- Kenntnis derjenigen Umstände, die die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7).§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 12; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7).
Rn. 9 bb) Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 13; vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 4).
Allerdings ist auch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung --ebenso wie eine eidesstattliche Versicherung-- nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (BFH-Beschlüsse vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 5).
§ 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, der dem Wortlaut nach keine Ausnahme vorsieht, ist insoweit entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 8).
- BFH, 15.12.2014 - X S 20/14
Anhörungsrüge; Frist
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Rn. 7 aa) Die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt mit der --tatsächlichen-- Kenntnis derjenigen Umstände, die die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7).§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 12; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7).
- BFH, 25.07.2025 - XI S 12/25
Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 12; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 3; vom 15.12.2014 - X S 20/14, Rz 7).Rn. 9 bb) Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 13; vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 4).
- BFH, 22.03.2022 - VIII S 10/21
Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Rn. 9 bb) Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2025 - XI S 12/25, Rz 13; vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 4).Allerdings ist auch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung --ebenso wie eine eidesstattliche Versicherung-- nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (BFH-Beschlüsse vom 22.03.2022 - VIII S 10/21, Rz 3; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, Rz 5).
- BFH, 03.05.2023 - IX S 17/21
Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Denn mit ihren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 23.04.2025 - IV B 46/24 legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 9). - VGH Bayern, 31.07.2024 - 13a ZB 24.30090
Asylrecht, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Nachweis des Zugangs des …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Danach bestand ab diesem Zeitpunkt die (früheste) Möglichkeit zur Kenntnisnahme (vgl. dazu z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2024 - 13a ZB 24.30090, Rz 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2021 - 5 LA 271/20, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2022, 127, Rz 3). - OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2021 - 5 LA 271/20
Wiedereinsetzung in die Frist der Anhörungsrüge - Bindungswirkung unabänderlicher …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Danach bestand ab diesem Zeitpunkt die (früheste) Möglichkeit zur Kenntnisnahme (vgl. dazu z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2024 - 13a ZB 24.30090, Rz 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2021 - 5 LA 271/20, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2022, 127, Rz 3). - BFH, 14.10.2010 - X S 19/10
Anhörungsrüge: Zeitpunkt der Kenntnis von einer Gehörsverletzung - …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Auf die Kenntniserlangung eines für die Erhebung der Anhörungsrüge vom Rügeführer neu beauftragten Prozessbevollmächtigten kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 - X S 19/10, Rz 5). - BFH, 29.08.2011 - III S 11/11
Fristbeginn für die Erhebung einer Anhörungsrüge - Keine Aussetzung des …
Auszug aus BFH, 23.09.2025 - IV S 9/25
Der Rügeführer muss sich dessen Kenntnis zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.08.2011 - III S 11/11, Rz 5).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - A 13 S 1491/26
Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten; …
Denn die mit dem Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung können auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 zweite Alternative ZPO) grundsätzlich neben den in § 294 Abs. 1 ZPO genannten Beweismitteln insbesondere auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 - IV S 9/25 - juris Rn. 10 …und vom 18.01.2022 - III B 108/21 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20 - juris Rn. 16;… Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 194 Rn. 20).Dies gilt - ebenso wie bei Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung - jedenfalls dann, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 a. a. O. …und vom 22.03.2022 - VIII S 10/21- juris Rn. 3).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
Glaubhaftmachung von Terminverlegungsgründen durch anwaltliche Versicherung?
§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung können auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 zweite Alternative ZPO) grundsätzlich neben den in § 294 Abs. 1 ZPO genannten Beweismitteln insbesondere auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 - IV S 9/25 Rn. 10 …und vom 18.01.2022 - III B 108/21 Rn. 8; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20 Rn. 16;… Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 194 Rn. 20).Dies gilt - ebenso wie bei Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung - jedenfalls dann, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 a. a. O. …und vom 22.03.2022 - VIII S 10/21- juris Rn. 3).
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