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Rechtsprechung
   BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,136
BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1952 - IV ZB 9/52 (https://dejure.org/1952,136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme von Kindern der Schwester an Kindesstatt - Nichtigkeit des Kindesannahmevertrages - Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof bei Abweichung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 344
  • NJW 1952, 744
  • MDR 1952, 418
  • MDR 1952, 419
  • DNotZ 1952, 368
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • RG, 19.03.1924 - V 427/22

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann …

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Denn die Formfreiheit darf nicht dazu dienen, ein formpflichtiges Rechtsgeschäft im Wege formfreier Bevollmächtigung vorzunehmen (RGZ 108, 125).
  • RG, 15.11.1928 - IV B 51/28

    Weitere Beschwerde; Zuständigkeit des Reichsgerichts

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Das Reichsgericht hat zwar selbst ausgesprochen, daß eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht erforderlich ist, wenn von einer Entscheidung eines im abgetretenen Gebiet gelegenen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll (RGZ 122, 273).
  • BGH, 23.02.1951 - IV ZB 9/51

    Sorge für Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
    Der Senat hat dementsprechend auch schon in mehreren Fällen keine Bedenken gehabt, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auch dann als gegeben anzusehen, wenn ein Oberlandesgericht von einer vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen wollte (Beschl vom 23. Februar 1951 - IV ZB 9/51 -, BGHZ 1, 214).
  • BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

    Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines …

    a) Die Vorschrift des § 1410 BGB, wonach ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, schließt nach allgemeiner Ansicht nur die sogenannte Stufenbeurkundung (§ 128 BGB) aus, nicht aber auch die Vertretung eines Vertragsteils (so schon BGHZ 5, 344, 349).
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

    Der Gläubiger kann nämlich in einem solchen Fall sogleich nach § ZPO § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung (BGHZ 5, BGHZ 5 Seite 342 (BGHZ 5 Seite 344) = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 817; BGH, NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1262 (NJW Jahr 1978 Seite 1263)) oder eine Feststellungsklage nach § ZPO § 256 ZPO erheben (…Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 259 Anm. 1 A).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in …

    Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (Bestätigung von BGHZ 5, 344; 8, 23).

    Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (BGHZ 5, 344; 8, 23).

  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    In seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 9/52 (BGHZ 5, 344) - hat der Senat ausgesprochen, dass die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 besteht, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen will.

    Sie kann jedoch, wie in BGHZ 5, 344 dargelegt ist, nicht bloss in ihrer bestehenden Passung angewandt werden, sondern ist unter Heranziehung der Vorschrift des Art. 8 II Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes auszulegen.

    Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, in BGHZ 5, 344 auszusprechen, dass auch Sachen vorzulegen seien, in denen von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle, müssen auch für den Obersten Gerichtshof gelten.

    Es erscheint daher aus den Gründen, die zu der Entscheidung in BGHZ 5, 344 geführt haben, im Interesse der dem Bundesgerichtshof nunmehr übertragenen Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, notwendig, dass nach § 28 Abs. 2 verfahren wird, wenn ein Oberlandesgericht eine vom Obersten Gerichtshof entschiedene Rechtsfrage anders beantworten will, als es dieser Gerichtshof getan hat.

  • BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69

    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister

    Diese Entscheidungen begründen, obschon sie aus der Vorkriegszeit stammen, die Vorlegungspflicht (BGHZ 5, 344, 347) [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52].
  • OLG Frankfurt, 07.11.1996 - 5 UF 266/95

    Formerfordernis für eine Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages

    Rn. 26 Die Heranziehung der zu § 1750 BGB a. F. ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 5, 344, 351), wonach die Formfreiheit des § 167 Abs. 2 BGB nicht gilt, wenn die Vollmacht ein Teil eines einheitlichen Geschäfts ist, das der Form bedarf, auf den vorliegenden Fall, erscheint dem Senat danach als zu weitgehend.
  • BGH, 20.10.1954 - V BLwA 4/54

    Rechtsmittel

    In Schrifttum und Rechtsprechung wird überwiegend eine Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 PGG auch dann angenommen, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichen will (vgl. BGH IV. ZS. , IV ZB 9/52, BGHZ 5, 344 [346/348] = NJW 1952, 744 = MDR 1952, 418 = DNotZ 1952, 368; BGH IV. ZS.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht irgendeiner Schranke unterliegt, ob insbesondere die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, erst nach dem Zusammenbruch ergangen sein muß oder ob hierfür auch ältere, vor diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen in Frage kommen, wie es für die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG angenommen wird (vgl. hierzu die angeführte Entscheidung BGHZ 5, 344 [348]).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53

    Rechtsmittel

    Die Forderung der Beklagten ist erst im Jahre 1951 entstanden (vgl. BGHZ 2, 300; 5, 352 [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52]; 10, 205 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51]; 15, 27) [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53].
  • BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59

    Gesetzliche Vertretung des ehelichen Kindes

    Bei dem Vertragsabschluß mußten außer dem Annehmenden der Vater und die Mutter des Kindes persönlich anwesend sein; es genügte aber auch, daß für einen oder beide von ihnen ein Vertreter handelte, der von dem Vertretenen in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde dazu bevollmächtigt war, den von dem Vertretenen selbst gefaßten Willensentschluß über die Eingehung des Kindesannahmevertrages zu erklären (§ 1750 Abs. 2 BGB; Beschluß des Senats BGHZ 5, 344).
  • BGH, 25.10.1956 - II ZB 18/56

    Täuschung durch ein in einer Firma enthaltenes Phantasiewort; Ähnlichkeit der …

    Ein Vorlegungsfall ist auch dann gegeben, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen will (BGHZ 5, 344).
  • BGH, 17.05.1974 - IV ZB 31/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für die …

  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 76/54

    Abweichungsrechtsbeschwerde

  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 504/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1953 - IV ZR 54/53

    Rechtsmittel

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