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Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2022 - IV ZR 138/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12166
BGH, 30.03.2022 - IV ZR 138/20 (https://dejure.org/2022,12166)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2022 - IV ZR 138/20 (https://dejure.org/2022,12166)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2022 - IV ZR 138/20 (https://dejure.org/2022,12166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung über eine Beitragserhöhung; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer unwirksamen Prämienerhöhung; Beginn der Verjährungsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung über eine Beitragserhöhung; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer unwirksamen Prämienerhöhung; Beginn der Verjährungsfrist

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § ... 203 Abs. 5 VVG, §§ 286, 288 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 242 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 217 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Unwirksame Prämienerhöhung aufgrund nicht ausreichender Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 5
    Unwirksame Prämienerhöhung aufgrund nicht ausreichender Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - IV ZR 138/20
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 21 ff.).

    Dabei erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 37).

    Im Übrigen steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 44).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    Rn. 18 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung nur zu einer Heilung ex nunc führen könnten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41), so dass für den bereits zum 30. April 2016 beendeten Tarif eine nachträgliche Heilung nicht in Betracht kam.

    Rn. 20 (1) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der …

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - IV ZR 138/20
    Rn. 14 Mit Urteil vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20, VersR 2022, 97) hat der Senat außerdem entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 42).

    Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 45).

    Rn. 29 (2) Wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 42) ergibt, hatte die Klägerin die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der ihrer Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen erlangt.

    Rn. 30 Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klägerin eine Geltendmachung ihrer Ansprüche möglich und die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 44).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 45 m.w.N.).

    Die Erhebung einer Klage ist nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO).

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 47 m.w.N.).

    Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO).

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - IV ZR 138/20
    Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar..
  • OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 11 U 303/23

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; …

    Anders als die Klägerseite in der Berufungsbegründung suggeriert, hat der Bundesgerichtshof dies nicht erst in der Entscheidung vom 27.09.2023 (Az. IV ZR 177/22) klargestellt, sondern kann ohne weiteres als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden (…vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 32;… Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 25;… Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 31; Beschl v. 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 17;… Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach angeschlossen hat (…vgl. z.B. Urt. v. 16.06.2023 - 11 U 23/23, juris Rn. 8 und 11 U 9/23, juris Rn. 28;… Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 250/22, juris Rn. 11;… Urt. v. 07.08.2024 - 11 U 142/23, juris Rn. 33).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 111 U 303/23
    Anders als die Klägerseite in der Berufungsbegründung suggeriert, hat der Bundesgerichtshof dies nicht erst in der Entscheidung vom 27.09.2023 (Az. IV ZR 177/22) klargestellt, sondern kann ohne weiteres als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden (…vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 32;… Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 25;… Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 31; Beschl v. 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 17;… Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach angeschlossen hat (…vgl. z.B. Urt. v. 16.06.2023 - 11 U 23/23, juris Rn. 8 und 11 U 9/23, juris Rn. 28;… Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 250/22, juris Rn. 11;… Urt. v. 07.08.2024 - 11 U 142/23, juris Rn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 12 U 12/23

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erhebung einer darauf gestützten Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (BGH…, Urteil vom 17.11.2021 aaO Rn. 45; Beschluss vom 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 14).
  • LG Dresden, 26.07.2024 - 8 S 403/23

    Kein Anspruch auf Nachlimitierung durch Vergabe entsprechender Mittel

    Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge erlangt ein Versicherungsnehmer mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. BGH, Urteile vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - Rn 42; vom 30.03.2022 - IV ZR 138/20 Rn 29).
  • OLG Köln, 21.10.2022 - 20 U 22/22
    Dem Versicherungsnehmer muss daher verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff., 30, sowie Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 30. März 2022, IV ZR 138/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn 17, sowie Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19, 27, und Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66].
  • OLG Köln, 16.12.2022 - 20 U 317/21
    Dem Versicherungsnehmer muss daher verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat [vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606, Juris-Rn. 27 ff., 30, sowie Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34, Juris-Rn. 22 ff., 26; vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 30. März 2022, IV ZR 138/20, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn 17, sowie Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 18 ff., 19, 27, und Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 2160; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, Juris-Rn. 57 ff., 59 und 66].
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