Rechtsprechung
| BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines Quasi-Splittings
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG, § 57 Abs 2 S 1 BeamtVG vom 24.02.2010, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 44 Abs 6 S 1 RhZusVersKSa NW 2002
Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines Quasi-Splittings - IWW
§ 57 Abs. 2 BeamtVG, § ... 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, § 48 Abs. 1 VersAusglG, § 48 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG, § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen, § 57 BeamtVG, § 1587b Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 1587a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, § 37 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 49 VersAusglG, § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG, § 1587a Abs. 3 BGB
- Wolters Kluwer
Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht
- datenbank.nwb.de
Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines Quasi-Splittings
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- famrz.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich: Kürzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
- isuv.de (Kurzinformation)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Bundesgerichtshof sorgt für kräftige Rentennachzahlung in der Zusatzversorgung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kürzung der VBL-Zusatzversorgung nach Scheidung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kürzung von Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rentennachzahlung in der Zusatzversorgung
Verfahrensgang
- AG Köln, 08.01.2016 - 144 C 19/15
- LG Köln, 17.08.2016 - 20 S 8/16
- BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Papierfundstellen
- NJW 2018, 1163
- MDR 2018, 276
- FamRZ 2018, 497
- VersR 2018, 442
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (23)
- OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 12 U 136/16
Kürzung der VBL-Betriebsrente nach Versorgungsausgleich alten Rechts: Fall des …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Rn. 22 bb) Der Umstand, dass § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. im Streitfall nicht unmittelbar, sondern gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1197; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877 f.).Zum anderen entzieht § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS dem Versicherten den Vermögensvorteil, der ihm aufgrund der geringeren Bewertung nicht volldynamischer Anrechte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht regelmäßig entstanden ist, und dies nicht, um den spiegelbildlichen Vermögensnachteil des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des Zusatzversorgungsträgers, der gar nicht Partei des Versorgungsausgleichs ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.).
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2012 zu Recht ausgeführt haben, ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgesehenen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL führen zutreffend aus, dass dieser Grund nicht für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS geregelte Berechnungsmethode, sondern im Gegenteil dafür spricht, den Kürzungsbetrag anhand des Monatsbetrages der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften zu berechnen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879 f.).
Aber daraus erwächst keine tragfähige Rechtfertigung für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgesehene Berechnungsmethode (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879).
Bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ist der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. maßgebliche Kürzungsbetrag über die Zeit der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen, wie es der Kläger geltend macht, und nicht - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 2017, 1194, 1197) und das Oberschiedsgericht der VBL (FamRZ 2012, 1877 f.) meinen - nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen Zusatzversorgung zu dynamisieren.
- BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86
Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag - …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Rn. 21 aa) Bei der unmittelbaren Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. wird der Kürzungsbetrag aus den durch die familiengerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. begründeten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung berechnet (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).Rn. 31 (a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).
Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).
- BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Rn. 31 (a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).
- BGH, 13.01.2016 - IV ZR 284/13
Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Das folgt aus § 48 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12 ff.).Hierzu gehört § 57 BeamtVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12; vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 a; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
- BGH, 24.03.2010 - IV ZR 182/08
Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs gegen …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Rn. 24 aa) Bei der RZVKS handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; jeweils m.w.N.).§ 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19 a.E.; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter II 1), unangemessen.
- BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (…Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7;… vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH…, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). - BGH, 06.03.2013 - XII ZB 271/11
Versorgungsausgleich: Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (…Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7;… vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.;… BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). - BGH, 11.02.2015 - IV ZR 276/14
Wiederanpassung im Versorgungsausgleich gekürzter Anrechte der Zusatzversorgung …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7;… vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH…, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.;… BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). - BGH, 15.07.2014 - IV ZR 261/14
Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (…Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH…, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.;… BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). - OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 12 U 303/04
Betriebsrente der VBL: Berechnung der Kürzung nach Durchführung des …
Auszug aus BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2012 zu Recht ausgeführt haben, ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgesehenen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14). - BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
- BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für …
- BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06
Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den …
- BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87
Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
- BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01
Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins …
- BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01
Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen …
- BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08
Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen …
- BGH, 28.11.2007 - XII ZB 188/04
Anrechte bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden im Versorgungsausgleich
- BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen …
- BGH, 17.10.2001 - XII ZB 106/01
Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften
- BGH, 17.10.2001 - XII ZB 87/01
Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften
- BGH, 17.10.2001 - XII ZB 102/01
Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften
- BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93
Höhe einer Zusatzrente nach Erwerbsunfähigkeit - Entsprechende Anwendung des …
- LG Karlsruhe, 09.08.2024 - 6 S 1/23
Versorgungsausgleich: Möglichkeit der Neuberechnung der VBL-Betriebsrente bei …
Wird ein bei der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) Pflichtversicherter geschieden und im Scheidungsurteil zugunsten der Ehefrau zum Ausgleich vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbener Rechte auf eine Betriebsrente eine dynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, so kann die VBL, die diesen Versorgungsausgleich nach der vormals von der Rechtsprechung gebilligten Rückrechnungsmethode berechnet hat, bei einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sog. Hochrechnungsmethode - Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497; Aufgabe OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04) den Ausgleichsbetrag neu berechnen.Rn. 5 Mit Mitteilung vom 27.10.2021 berechnete die Beklagte unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16) wegen neuer Grundsätze zur Ermittlung des Kürzungsbetrages beim Versorgungsausgleich die Betriebsrente ab 01.02.2018 mit 866, 82 EUR neu.
Die Beklagte ist berechtigt, die Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497) neu zu berechnen.
Rn. 23 2. Die (Neu-) Berechnung der Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs erfolgte zutreffend auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16).
Diese Methode vertritt das Oberschiedsgericht der Beklagten (im Folgenden: OSG) in seiner Entscheidung vom 06.06.2012 (…aaO.) und ebenso LG Köln (- 20 S 8/16 - dortige Revision vom BGH entschieden durch Urteil vom 10.01.2018, aaO.).
Auch im Übrigen sind hier keine Umstände vorgetragen, aus denen der Versicherte schließen durfte, die Beklagte werde eine Neuberechnung der Betriebsrente nach der Rechtsprechung des BGH vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16) auch nach 44 Monaten nicht mehr geltend machen.
- BGH, 17.10.2018 - IV ZR 163/17
Versorgungsausgleich betr. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Kürzung einer …
Rn. 6 Der Kläger hält diese Kürzung für rechtswidrig und hat sich zudem gegen deren Berechnung nach der so genannten Rückrechnungsmethode (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, NJW 2018, 1163 Rn. 6, 23 ff.) gewandt.Rn. 7 Er hat - neben einer im Laufe des Rechtsstreits nicht weiterverfolgten Auskunft über Rentenzahlungen an seine frühere Ehefrau (ehemals Klageantrag zu 1) - zunächst die Auszahlung des in der Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2015 einbehaltenen Kürzungsbetrages (7.202,14 EUR, Klageantrag zu 2), ferner das Unterlassen der Kürzung seiner Betriebsrente (Klageantrag zu 3), hilfsweise die Aufnahme einer ihn begünstigenden Härtefallregelung in die Satzung der Beklagten (Hilfsantrag zu 4) und dazu hilfsweise die Berechnung der Rentenkürzung nach der so genannten Hochrechnungsmethode (Hilfsantrag zu 5; vgl. auch dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 aaO Rn. 20, 36 ff.) verlangt.
Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; dies gilt auch für die früher streitige Frage der Berechnung des Kürzungsbetrages, auf die sich die Revision zu Recht nicht erstreckt, die für das Berufungsgericht Anlass für die Zulassung der Revision war (siehe dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, VersR 2018, 206 ff.).
- OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 12 U 136/16
Kürzung der VBL-Betriebsrente nach Versorgungsausgleich alten Rechts: Fall des …
Diese, dem Klageantrag Ziff. 4 zugrunde liegende Methode vertritt das Oberschiedsgericht der Beklagten (im Folgenden: OSG) in seiner Entscheidung vom 06.06.2012 - OS 51/10, veröffentlich in FamRZ 2012, 1877; ebenso LG Köln 20 S 8/16 - Revision anhängig unter IV ZR 262/16). - BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20
Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - …
Rn. 43 (4) Geht man davon aus, die WIB sei der Nebenintervenientin nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aufgrund des Beschlusses über den Versorgungsausgleich erstattungspflichtig, ist dies vorliegend unerheblich, auch wenn grundsätzlich der sachliche Grund für die Kürzungsmöglichkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in der Erstattungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. BGH 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 31 ff.).Diese ergeben sich dann aus der jeweils zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung, die ggf. auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen ist (vgl. BGH 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 15 ff.).
- BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des …
Rn. 17 bb) Dem hat das Beschwerdegericht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht gegenübergestellt, dass die VBL-Rente des Antragstellers auf der Grundlage der Ursprungsentscheidung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes nach Durchführung eines analogen Quasi-Splittings (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - FamRZ 2018, 497 Rn. 15 ff.) im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lediglich um 28, 11 EUR gekürzt werden durfte (entspricht 27, 04 DM : 32, 89 DM ARW alt = 0,8221 EP x 34, 19 EUR ARW neu), während der Antragsteller bei einer hypothetischen internen Teilung seines VBL-Anrechts die Hälfte des in der Auskunft der VBL mit 197, 68 EUR angegebenen und in 49, 42 Versorgungspunkte umgerechneten Ehezeitanteils der Zusatzversorgung an die frühere Ehefrau hätte abgeben müssen.
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