Rechtsprechung
| BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 10a Abs 1 S 1 VAG vom 10.12.2003
Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist - IWW
§ 242 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 10a VAG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages; Beginn der Widerspruchsfrist bei Überlassung des Versicherungsscheins
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages; Beginn der Widerspruchsfrist bei Überlassung des Versicherungsscheins - datenbank.nwb.de
Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Anschein des Beginns der Widerrufsfrist ausschließlich durch Erhalt des Versicherungsscheins
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erfolgreicher Widerspruch ermöglicht Ausstieg aus Lebens- und Rentenversicherungen
Verfahrensgang
- LG Gießen, 29.10.2021 - 2 O 143/21
- OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 3 U 330/21
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1108
- MDR 2024, 498
- VersR 2024, 488
- WM 2024, 498
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (16)
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N. …und vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris).Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N.).
Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (…Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 m.w.N.; st. Rspr.).
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (…Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21,BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79;… Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zu einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
- BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21
Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 5a Abs. 1 …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen; st. Rspr.).Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.;… vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 m.w.N.; st. Rspr.).
- BGH, 27.04.2016 - IV ZR 200/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (…Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N. und vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris).Hier wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11).
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (…Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N. …und vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris).Rn. 11 Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung - anders als hier - etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt, wie der Senat dies im Urteil vom 17. Januar 2024 angenommen hat (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 f.;… vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15, juris Rn. 8;… vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14, juris Rn. 8).
- EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (…Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21,BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79;… Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zu einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Anrechnung von …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12).Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO;… Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.).
- BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (…vgl. Senatsurteile vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19];… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Senatsrspr.). - BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25; st. Senatsrspr.). - BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21,BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14). - BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …
- BGH, 30.06.2015 - IV ZR 16/14
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung …
- BGH, 12.07.2016 - IV ZR 558/15
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …
- BGH, 28.09.2016 - IV ZR 192/14
Fondsgebundene Lebensversicherung: Anforderungen an die Wirksamkeit der …
- BGH, 24.02.2016 - IV ZR 201/14
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der …
- BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen …
- BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte …
Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslösenden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 10 m.w.N.;… vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12;… vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10).Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16;… vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).
Rn. 24 Führt die tatrichterliche Überprüfung der Widerspruchsbelehrung - wie hier - hingegen zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer nicht nur geringfügig fehlerhaft in diesem Sinne belehrt worden ist, kann derselbe Belehrungsfehler auch keinen besonders gravierenden Umstand darstellen, der einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben rechtfertigt (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16).
Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier (auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 3 ) - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 aaO;… 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19];… vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Rspr.).
Der lange Zeitablauf ist aber - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung besonders gravierender Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Versicherungsvertrages begründen und den erklärten Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen durften, miteinzubeziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 18).
Rn. 26 cc) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, der Versicherungsnehmer habe mit der Erklärung seines Widerspruchs vorwiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt, ebenfalls nicht geeignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.).
- BGH, 09.07.2025 - IV ZR 161/23
Rückabwicklung eines Basisrentenversicherungsvertrags (sog. Rürup-Rente) nach …
Die - hier fehlende - zutreffende Benennung der fristauslösenden Umstände wird ebenso wie der Hinweis auf den entsprechenden Fristbeginn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG a.F. gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 18.06.2024 - 12 U 203/23
Altvertrag über eine Lebensversicherung: Aktivlegitimation des Policenaufkäufers …
Dieser Belehrungsmangel ist nicht so geringfügig, dass er im Ergebnis folgenlos bliebe (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, WM 2024, 498; Aufgabe von OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Mai 2023 - 12 U 208/22 , VersR 2023, 763 ).Rn. 17 In der Sache sei eine Belehrung wie diejenige zum Vertrag -21 (H.) zuletzt vom Bundesgerichtshof für unzureichend erachtet worden (Urteil vom 21.02.2024, IV ZR 297/22).
Tatsächlich setzte der Fristbeginn nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aber zusätzlich die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus (BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 10;… Senat vom 02.05.2023, 12 U 208/22 , juris Rn. 37 ; st. Rspr.).
Rn. 45 Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung - etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens - dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 11).
Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 16).
- OLG Nürnberg, 01.06.2026 - 8 U 92/26
Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Basisrentenversicherung
Die bei Abschluss eines Versicherungsvertrages erteilte Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie hinsichtlich der fristauslösenden Unterlagen zwar den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG nennt, nicht aber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anschluss an BGH, NJW 2024, 1108 Rn. 10).Dadurch wird aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur an diese Unterlagen geknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 10 …und vom 27.04.2016 - IV ZR 200/14, BeckRS 2016, 09341 Rn. 11).
Auch die außerhalb der Belehrung erfolgte Erwähnung unter den "Sonstige(n) Vertragsinhalte(n)" bietet dem Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch und gerade der Erhalt der Versicherungsbedingungen für den Fristbeginn maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 11).
Rn. 31 Die unvollständige Benennung der fristauslösenden Unterlagen stellt auch keinen nur marginalen Fehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 16 m.w.N.).
- OLG Köln, 13.09.2024 - 20 U 33/23 Rn. 26 Fehlt die zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen stellt dies grundsätzlich keinen marginalen Fehler dar (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 - juris-Rz. 16).
Dieser Umstand vermag nichts an einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu ändern, sondern betrifft allein die Auswirkung des Fehlers auf den konkreten Fall; für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH…, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 - juris-Rz. 27; BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 - juris-Rz. 16).
Rn. 27 Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 - juris-Rz. 10).
In jenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die dortigen Versicherungsnehmer ihr Widerspruchsrecht trotz Belehrungsmangels im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben konnten wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung, weil in dem Policenbegleitschreiben ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist dann an den "Zugang dieses Schreibens" geknüpft worden war (BGH…, Urteil vom 17.01.2024, a.a.O. - juris-Rz. 14; Beschluss vom 21.02.2024, a.a.O. - juris-Rz. 11).
Die alleinige Motivation des Versicherungsnehmers, mit der Erklärung des Widerspruchs eine Renditeoptimierung zu erlangen, ist kein besonders gravierender Umstand (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 - juris-Rz. 17).
- OLG Jena, 17.12.2025 - 4 U 904/23
Rückabwicklungsanspruch nach Widerspruch gegen einen …
Denn dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22 -, Rn. 10, juris).Maßgebend war insoweit, ob die Widerspruchsbelehrung, etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens, dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich machte, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22 -, Rn. 11, juris).
Vielmehr wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins zunächst der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft (vgl. zu einer gleichlautenden Widerspruchsbelehrung, jedoch ohne den Hinweis im hiesigen Satz 2: BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22 -, Rn. 10, juris).
- OLG Dresden, 26.04.2024 - 3 U 1427/23
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs eines Vertrages über eine fondsgebundene …
Ein Widerspruchsrecht trotz unrechtmäßiger Belehrung kann nur durch gravierende Umstände, welche die Annahme einer Treuwidrigkeit rechtfertigen, verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22 -, Rn. 13, juris; BGH…, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15 -, Rn. 14, juris; OLG Dresden…, Urteil vom 07.05.2019 - 4 U 1316/18 -, Rn. 23, juris).Damit ist dem Versicherungsnehmer auch eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein durch Ausübung eines Widerspruchsrechts zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22 -, Rn. 17, juris m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 08.05.2024 - 7 U 24/21
Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung durch langjährige …
Zwar kommt eine Heilung der fehlerhaften Belehrung durch die "Nachbelehrung" im Jahr 2017 nicht in Betracht, da diese ihrerseits fehlerhaft hinsichtlich des Fristbeginns nur auf den Erhalt der Police und der AVB abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 11).Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, juris Rn. 13).
- BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts
Rn. 18 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Widerspruchs mit dem Ziel der Renditeoptimierung ungeeignet ist, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (…vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, juris Rn. 26; vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.), denn der Versicherungsnehmer ist vorliegend bei der von ihm beabsichtigten Maximierung der Altersvorsorgezulage - wie ausgeführt - gerade auf den dauerhaften Fortbestand des Versicherungsvertrages angewiesen; das unterscheidet ihn von dem Versicherungsnehmer, der seine Rendite dadurch zu maximieren sucht, dass er sich vom Vertrag löst und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung betreibt. - OLG Köln, 11.03.2024 - 20 U 332/23
Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts i.R.e. …
Rn. 7 Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung eines Vertragslösungsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 21. Februar 2024, Az. IV ZR 297/22, juris-Rz. 13; ferner z.B. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris).Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung eines Vertragslösungsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung eines solchen trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 21. Februar 2024, Az. IV ZR 297/22, juris-Rz. 13; ferner z.B. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, juris).
- LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2024 - 2 O 107/23
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