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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15901
BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13 (https://dejure.org/2015,15901)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13 (https://dejure.org/2015,15901)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13 (https://dejure.org/2015,15901)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 126 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 5a VVG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfallabsicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfallabsicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG …

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13
    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Die Belehrung im Begleitschreiben wies auf ein Recht zum schriftlichen Widerspruch hin, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12).

    Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2015 (IV ZR 367/13, juris Rn. 12) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht festgehalten.

    Es bedarf nicht mehr der traditionellen Schriftform, die - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - im Unterschied zur Textform eine eigenhändige Unterschrift erfordert (§ 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12;… vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, S. 31, 41).

  • LG Wuppertal, 17.11.2017 - 5 O 140/15

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags sowie die Rückzahlung von …

    Diese Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch nicht als geringfügig und damit unschädlich anzusehen, da die Schriftform im Unterschied zur Textform eine eigenhändige Unterschrift erfordert (§ 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 12).

    In der Konsequenz besteht für die von der Regelung erfassten Lebensversicherungen das Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 13 f.).

    Rn. 38 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht die hilfsweise Kündigung entgegen (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 15), die der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Ablehnung des Widerspruchs durch die Beklagte für diesen erklärte.

    Die Widerspruchserklärung führt nämlich dazu, dass der Kapitallebensversicherungsvertrag rückwirkend und nicht lediglich mit ex nunc-Wirkung unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 16;… Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 42 ff.).

    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 17 m. w. N.).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 18 m. w. N.).

  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …

    Die Berufung weist auch zu Recht darauf hin, dass nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Schriftform im Unterschied zur Textform eine eigenhändige Unterschrift erfordert (§ 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt, die Abweichung in der Belehrung nicht etwa geringfügig und daher für die inhaltlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Belehrung von vornherein unschädlich wäre (vergl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13 -, Rn. 12, juris).
  • LG Berlin, 22.10.2020 - 24 O 26/20
    Die zulässige Klage ist nicht begründet, obschon die den Versicherungsnehmern in den Policenbegleitschreiben jeweils erteilten Widerspruchsbelehrungen insoweit fehlerhaft waren, als darin für die Ausübung des Widerspruchs anstelle der gesetzlich vorgesehenen Textform die Schriftform verlangt wurde (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13 -, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 211/14 -, juris Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 7 U 342/21

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch: Fehlerhafte …

    Denn auch dieser Hinweis ist unzutreffend und konnte schon deshalb nicht zu einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12f).
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