Rechtsprechung
| BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- IWW
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG, § ... 3 RDG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG, § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 561 ZPO
- Wolters Kluwer
Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht
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Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 10.02.2021 - 9 O 7/20
- OLG Düsseldorf, 04.10.2021 - 4 U 55/21
- OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21
- BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.).Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Textform) enthält.
Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff. m.w.N.).
Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (…Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21; jeweils m.w.N.).
- BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21
Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 5a Abs. 1 …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9;… vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21; jeweils m.w.N.).Die Annahme besonders gravierender Umstände billigt der Senat nur in wenigen Konstellationen, etwa bei der Sicherungsabtretung einschließlich der Todesfallleistung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 11).
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Anrechnung von …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (…aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12).Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO;… Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.).
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) zu einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. - BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.). - BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Darin liegt lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision und keine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes (…vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.). - BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Rn. 15 aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. - BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16
Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (…vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.). - BGH, 09.02.2022 - IV ZR 337/20
Private Krankenversicherung: Wirksamkeit der Beitragserhöhung; Beschränkung der …
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Darin liegt lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision und keine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16;… vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.). - BGH, 11.05.2016 - IV ZR 348/15
Auszug aus BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Es hat gegen die Wirksamkeit des Forderungskaufvertrages mit Abtretungsvereinbarung angesichts der Registrierung der Zessionarin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG keine Bedenken gehabt und ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an der Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft daraus abgeleitet, dass er zur Hälfte an der von ihm durchgesetzten Forderung beteiligt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 21). - EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …
Weitergehende Einschränkungen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts sind daraus auch für den Streitfall nicht abzuleiten (vgl. Senatsurteil vom 6. September 2023 - IV ZR 93/22, juris Rn. 19). - OLG Karlsruhe, 18.06.2024 - 12 U 203/23
Altvertrag über eine Lebensversicherung: Aktivlegitimation des Policenaufkäufers …
Dem stehe die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.09.2023 (IV ZR 93/22) nicht entgegen. - OLG Köln, 13.09.2024 - 20 U 33/23 Rn. 59 Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 06.09.2023, Az. IV ZR 93/22 (…juris-Rz. 19) ausgeführt, dass sich solche besonders gravierenden Umstände auch nicht aus der Abtretung sämtlicher nach Auszahlung des Rückkaufswertes noch bestehenden Rechte, auch des Widerspruchsrechts, an die Zessionarin ergeben, selbst wenn sie dem Zweck dienen sollte, eine zusätzliche Rendite zu erzielen.
- OLG Düsseldorf, 19.03.2024 - 4 U 31/23
Ansprüche nach einem erklärten Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Wege …
Indes hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 06.09.2023 (IV ZR 93/22) - nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - auf die vom Senat zugelassene Revision aufgehoben und unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) festgestellt, dass bei dieser Belehrung kein bloß geringfügiger Belehrungsmangel vorliege. - OLG Hamm, 30.04.2024 - 20 U 56/24 Rn. 17 Es kommt daher nicht darauf an, ob allein eine mit der Rücktrittserklärung nach langjähriger Vertragsdurchführung verfolgte Renditeerhöhung als Grund für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ausreicht, welches der Ausübung eines - unterstellt - fortbestehenden Rücktrittsrechts entgegensteht, was allerdings zweifelhaft sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2023 - IV ZR 93/22, juris Rn.19).
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