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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,220
BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87 (https://dejure.org/1988,220)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1988 - IVb ZR 34/87 (https://dejure.org/1988,220)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 (https://dejure.org/1988,220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsanspruch - Geschiedener Ehegatte - Reihenfolge der Bedürftigen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rangverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigten in Mangelfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1582, § 1609
    Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 158
  • NJW 1988, 1722
  • NJW-RR 1988, 836 (Ls.)
  • MDR 1988, 762
  • FamRZ 1988, 705
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    bb) Als Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 1 ist - in der ersten Berechnungsstufe - der Betrag einzusetzen, den sie nach dem Maßstab des § 1578 BGB beanspruchen könnte (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678, 679; und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 = FamRZ 1987, 266, 267, jeweils m. w. Nachw.), und nicht ein sogenannter allgemeiner Mindestbedarf für einen nicht erwerbstätigen Ehegatten.

    Da in Mangelfällen in der Regel eine Kürzung aller Ansprüche aller Berechtigten nach Billigkeitsgesichtspunkten - zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - stattfinden muß (Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO), bewirkt der Einsatz eines nach dem Maßstab des § 1578 BGB zu hohen "Mindestbedarfs« im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Verzerrung des Verhältnisses der einzelnen Unterhaltsansprüche (ebenso wohl Büttner NJW 1987, 1859).

    cc) Für die Kläger zu 2 und zu 3 sind in der ersten Berechnungsstufe ebenfalls die Beträge des angemessenen Unterhalts als Einsatzbeträge festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO), d. h. die Unterhaltsbeträge, die den Kindern bei voller Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dessen Einkommen zuständen.

    Sodann sind die mit insgesamt 1 474, 70 DM ermittelten Bedarfsbeträge der Kläger zu 1 bis 3 - in einer zweiten Berechnungsstufe - verhältnismäßig in dem Umfang herabzusetzen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO S. 680 unter c), der sich ergibt, wenn der angemessene Selbstbehalt des Beklagten von seinem Einkommen abgezogen und die Differenz zu dem Bedarfsbetrag von 1 474, 70 DM ins Verhältnis gesetzt wird.

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Denn § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß "der Ehegatte« - also jeder, sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte (BVerfGE 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern im Rang gleichsteht.

    Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.).

    Daß der Ehegatte der - gleichfalls in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallenden - neuen Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84, 93 m. w. Nachw.) im Widerstreit der beiderseits durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen in den Fällen des § 1582 BGB zurücktreten muß, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmen (…BVerfGE 66 aaO).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; …

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    (zu dem Vorwegabzug der Kindesunterhaltsbeträge vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Quotenunterhalt 1 = FamRZ 1987, 456).

    Bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1 wäre allerdings vorab zu beachten, daß sie trotz Hinzutritts eines Kindes aus der neuen Ehe gleichwohl nur den Vorwegabzug des Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2 und zu 3 als der gemeinsamen ehelichen Kinder hinnehmen muß (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 aaO).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des …

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 159 m. w. Nachw., vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1, Einkommen, unterhaltserhebl.

    2 = FamRZ 1988, 145 …und vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 = BGHR BGB § 1361, Lebensverhältnisse 2 = FamRZ 1988, 256) und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Für die Ermittlung des "angemessenen Selbstbehalts«, den er benötigt, um seinen Unterhalt sicherzustellen, sind deshalb die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muß, um nach den dortigen Verhältnissen den vergleichbaren "angemessenen« Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Lebensbedarf 1 = FamRZ 1987, 682).
  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 8/84

    Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Die Haftungsrenze, die § 1581 und entsprechend § 1603 Abs. 1 BGB zugunsten des Unterhaltspflichtigen vorsehen, wird in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sogenannten großen Selbstbehalts konkretisiert (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 - Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht aaO Rdn. 1212).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen der einschränkenden Interpretation des § 1609 Abs. 2 BGB nicht entgegen; denn sie gewährleistet sowohl den im Grundgesetz verankerten Schutz der minderjährigen Kinder (BVerfGE 57, 361, 382 f. m. w. Nachw.) als auch die ebenfalls unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Folgewirkungen der geschiedenen Ehe.
  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsgläubiger

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Betrag verbleibt (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 = FamRZ 1980, 555, 557;… Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 45; Büttner NJW 1987, 1855, 1859).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87
    Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 159 m. w. Nachw., vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1, Einkommen, unterhaltserhebl.
  • BGH, 23.12.1987 - IVb ZR 108/86

    Trennungsunterhalt bei vorübergehender Einkunftslosigkeit des …

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 93/85

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs

  • OLG Karlsruhe, 06.11.1986 - 2 UF 285/84

    Unterhalt; Kürzung; Berechnung; Auffangregelung

  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den …

    Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhältnis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten konnte bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB a.F. im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wurde, dass der Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den privilegierten geschiedenen und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten galt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 mwN).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und …

    a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

    Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhältnis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wird, daß der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den nach § 1582 BGB privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten gilt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auch hier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr.

    Der Senat hat die Frage, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten Lebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen muß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO 706).

    Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO).

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