Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Neubemessung des Scheidungsunterhalts im Abänderungsverfahren - Ausscheiden beider Parteien aus dem Erwerbsleben - Einsetzen der Altersversorgung - Aufteilung des Renteneinkommens des Unterhaltsverpflichteten - Anrechnung eigener Renteneinkünfte des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 2315 (Ls.)
- MDR 1983, 1007
- FamRZ 1983, 803
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80
Verwirkung im Unterhaltsrecht
Auszug aus BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81
Daß unterhaltsrechtliche Sondervorschriften die Anwendung allgemeiner Rechtsregeln verdrängen, hat der Senat bereits für die Härteklauseln der §§ 66 EheG, 1579 Abs. 1, 1611 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Verwirkung - § 242 BGB - entschieden (BGHZ 84, 280, 283 m.w.N.). - BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78
Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen …
Auszug aus BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81
Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO entwickelt hat (vgl. Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694; ständige Rechtsprechung des Senats), ermöglicht die Vorschrift keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des …
Auszug aus BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81
Hier durfte das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung tragen, daß der Klägerin nach der Scheidung ein sogenannter trennungsbedingter Mehrbedarf erwachsen ist, der dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zusätzliche Mittel aufzuwenden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257). - BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80
Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens; …
Auszug aus BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81
Bei der Frage der Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 58 Abs. 1 EheG sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771, 772 m.w.N.). - BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80
Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Auszug aus BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81
Soweit er schon früher seiner Verpflichtung, zum Unterhalt der Klägerin entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen beizutragen, in höherem Maße hätte nachkommen können, kann daraus keine Beschränkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877).
- BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83
Verwirkung rückständigen Unterhalts
Andererseits schützt die Bestimmung ihn insoweit, als sein Verhalten keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch haben soll, wenn ihm sittliches Verschulden nicht vorgeworfen werden kann (so zu § 65 Abs. 1 EheG Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804). - BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der …
Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804;… vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3). - BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86
Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der …
In seinem Urteil vom 18. Mai 1983 (IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804) hat der Senat bereits die rechtsähnliche Vorschrift des § 65 EheG in einem Fall herangezogen, in dem das Oberlandesgericht einem nach altem Recht geschiedenen Ehegatten, der es unterlassen hatte, durch zumutbare Arbeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, ein fiktives Renteneinkommen zugerechnet hatte.
- BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82
Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren
Es entspricht der ständigen, im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 1979 (IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694) entwickelten Rechtsprechung des Senats, daß die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen kann (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803). - BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86
Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften
Der Vorwurf, die Beklagten hätten sich durch den von ihnen behaupteten Einsatz des Kapitals ohne hinreichenden Grund bedürftig gemacht, ist nach der vom Berufungsgericht nicht geprüften Vorschrift des § 1611 BGB zu beurteilen, die in ihrem Geltungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 93, 123, 133 sowie vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804 und vom 5. März 1986 - IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 562). - LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13
Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren …
Rn. 40 Zudem gilt: Inwieweit sich ein vorwerfbares Verhalten eines Unterhaltsberechtigten in der Vergangenheit, das seine Bedürftigkeit beeinflusst, auf den Unterhaltsanspruch auswirkt, ist in unterhaltsrechtlichen Sondervorschriften geregelt; sie schließen in ihrem Regelungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze aus (BGH, Urteil vom 18.5.1983, Az IVb ZR 375/81; BGHZ 84, 280, 283 mwN).Die Bedürftigkeit muss vielmehr durch Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein, die bei objektiver Wertung sittlich zu missbilligen sind, wie Arbeitsscheu, Trunksucht, Verschwendung, Spielleidenschaft uä (BGH, Urteil vom 18.5.1983, Az IVb ZR 375/81;… Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 65 Anm. 8;… Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 891, 815; RG LZ 1919, 1238; vgl zum Fall einer Verwirkung infolge von Trunksucht eines Unterhaltsgläubigers: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.1997, Az 16 UF 199/96).
- BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 12/85
Unterhaltsmindernde Berücksichtigung der Verwendung geerbten Kapitalvermögens zur …
Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob ihr wegen der Verwendung des Mobiliarnachlasses für die Entschuldung ihres Eigenheims fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist neu und durch das damalige Urteil nicht präjudiziert (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804).Entsprechendes hat der Senat bereits für die vergleichbaren Vorschriften des § 65 Abs. 1 EheG (Urteil vom 18. Mai 1983 aaO) und des § 1611 Abs. 1 BGB (BGHZ 93, 123, 133) entschieden, die sittliches Verschulden voraussetzen (vgl. dazu auch Hoppenz NJW 1984, 2327).
- BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
Abänderung der rechtlichen Bewertung des Ersturteils
Die Abänderungsentscheidung besteht nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 261; vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375). - BGH, 04.04.1984 - IVb ZR 77/82
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung …
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Senatsurteil vom 18. Mai 1983 (IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803 f). - OLG Köln, 28.11.1985 - 4 WF 313/85 Da somit schon die Notwendigkeit der Bedarfsdeckung zu verneinen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Abs. 1 BGB verwirkt wäre, denn § 1579 Abs. 1 BGB enthält nur eine abschließende Regelung der Verwirkungsgründe (BGH FamRZ 1983, 803, 805 = BGHF 3, 1073;… Kalthoener/Büttner, aaO Rdn. 667), schränkt aber nicht die Prüfung der objektiven Notwendigkeit der Bedarfsdeckung und einer möglichen Einschränkung eventueller familienrechtlicher, durch einfaches Gesetz gewährter Ansprüche durch die höherrangige Norm des Art. 6 GG ein.
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