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   BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07   

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BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07 (https://dejure.org/2008,5778)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - IX ZB 205/07 (https://dejure.org/2008,5778)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07 (https://dejure.org/2008,5778)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Versagung der Stundung wegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei Angabe von "0 5" als Forderungshöhe

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Stundungsversagung im Fall unzureichender Angaben des Schuldners und Nichtbefolgung einer insolvenzgerichtlichen Anordnung zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme; Berechtigung des Schuldners zur Angabe einer Forderung mit "0 Euro" i.R.e. Antrags ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5
    Ablehnung der Verfahrenskostenstundung bei Versagung der Restschuldbefreiung

  • Judicialis

    InsO § 4d Abs. 1; ; InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Umfang der Mitwirkungspflicht des Insolvenzschuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Versagung der Stundung wegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei Angabe von "0 5" als Forderungshöhe

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07
    a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt.

    Vielmehr kommt eine Stundungsversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO).

    3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen schon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab.

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07
    Vielmehr kommt eine Stundungsversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO).

    3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen schon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab.

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07
    a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt.
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzuführen sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt sind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9).
  • BGH, 07.04.2011 - IX ZB 254/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners im

    cc) Die damals dargelegten Grundsätze gelten nach wie vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZVI 2008, 515 Rn. 5 f).
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