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   BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22   

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https://dejure.org/2023,37919
BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22 (https://dejure.org/2023,37919)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - IX ZR 238/22 (https://dejure.org/2023,37919)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238/22 (https://dejure.org/2023,37919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 717 Abs. 2 ZPO, § 249 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 883 ZPO, § 813 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ZPO, § 2 Nr. 1 GeschGehG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Klageantrags auf Herausgabe einer verkörperten Information als Prozesserklärung auf Herausgabe der die Information enthaltenden Verkörperung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Herausgabe einer verkörperten Information

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Auslegung des Klageantrags auf Herausgabe einer verkörperten Information als Prozesserklärung auf Herausgabe der die Information enthaltenden Verkörperung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Informationsherausgabe = Antrag auf Dokumentenherausgabe!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Herausgabe einer verkörperten Information

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bestimmtheit des Klageantrags - und die Bezugnahme auf Anlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 185
  • GRUR 2024, 404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.04.2016 - IX ZR 216/14

    Insolvenz des Versicherungsnehmers: Rechtsfolgen der Freigabe einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, NJW 2008, 1384 Rn. 11; vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17

    Projektunterlagen - Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis kann auch Genüge getan sein, wenn die Auffindung der herauszugebenden Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, GRUR 2018, 222 Rn. 26).

    In entsprechender Anwendung der § 813 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA kann es geboten sein, eine Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln zuzulassen, wenn anderenfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 22).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, NJW 2008, 1384 Rn. 11; vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11, jeweils mwN).
  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Der Herausgabeantrag bezieht sich in diesem Fall auf die Dokumente unabhängig von ihrer nach Aushändigung angenommenen Form (vgl. BAG, NZA 2012, 501 Rn. 15 zur Herausgabe von Unterlagen "im Original und/oder Kopie").
  • BGH, 19.05.2011 - I ZB 57/10

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Denn Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein hinreichend bestimmter Titel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13).
  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10

    Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 ZPO nur die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden kann, jedoch keine darüber hinausgehenden Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, NJW 1997, 2601, 2602 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10, GRUR 2011, 758 Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 28.04.2022 - 6 U 39/21

    Teil-Kostenrechnung - Unterlassungsantrag auf Verbot der Nutzung von

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Die Klägerinnen haben die Informationen hinreichend genau bezeichnet, weil die als Anlagenkonvolut AR 12 zu den Akten gereichten Kopien im Falle der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ausreichend charakteristische Merkmale (Schlüsselbegriffe, Textstrukturen oder Tabellenaufbauten) aufweisen, die sich bei einem Abgleich mit anderen Schriftstücken zur Identifikation eignen und einer Verwechselung mit anderen Inhalten entgegenstehen (vgl. OLG Schleswig, GRUR-RR 2022, 404 Rn. 31).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 ZPO nur die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden kann, jedoch keine darüber hinausgehenden Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, NJW 1997, 2601, 2602 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10, GRUR 2011, 758 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2020 - 6 W 113/20

    Unterlassungsansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) im

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
    Anders als in dem von dem Berufungsgericht zitierten Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (GRUR-RR 2021, 229 Rn. 17) ist es zur Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, die Informationen aus der Anlage konkret zu bezeichnen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt.
  • BGH, 21.08.2019 - VII ZR 2/19

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben des Beschwerdeführers zur

  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21

    Kopie der personenbezogenen Daten

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238/22, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; jeweils mwN).
  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH 21.12.2023 - IX ZR 238/22 Rn. 16).
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