Rechtsprechung
BGH, 26.06.2008 - IX ZR 37/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 133 Abs. 2
Begriff der unentgeltlichen Verfügung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94
Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts
Auszug aus BGH, 26.06.2008 - IX ZR 37/07
Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist außerdem dadurch eingetreten, dass ein weiterer Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, unpfändbar war (vgl. BGHZ 130, 314, 318). - BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94
Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit …
Auszug aus BGH, 26.06.2008 - IX ZR 37/07
Die behauptete spätere Weiterleitung des Geldes an den Schuldner war unerheblich, weil es für die Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO) allein auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung ankommt (BGHZ 129, 236, 242 f).
- VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 40-IV-07
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde gegen ein Urteil …
Im Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhielt der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Aktenanforderung des Bundesgerichtshofs Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben hat (IX ZR 37/07), über die noch nicht entschieden ist.
Rechtsprechung
BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07 (1) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Gericht hinsichtlich der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beteiligten
- Judicialis
GG Art. 103 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs - ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346;… BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Den Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127) .
- BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
Zur Anwendung von BGB § 254 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Den Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127) . - BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04
Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346;… BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). - BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07
Beschichten eines Substrats
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 37/07
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).
- VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 36-IV-09 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts, die die Beschwerdeführerin auf den Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) stützte und mit der sie einen Verstoß des Berufungsurteils gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG rügte, wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25. Juni 2008 (IX ZR 37/07) zurück.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZR 37/07) zurück.
Rechtsprechung
BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/07 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die …
Aber auch die Beklagte zu 1) - wie auch die Beklagte zu 2) - durfte zum Zeitpunkt der Rückbuchungen ohne Verschulden davon ausgehen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtlicher Belastungsbuchungen und ohne nähere Prüfung von deren Berechtigung die Genehmigung der Lastschrifteinzügen versagen und deren Rückbelastung verlangen durfte, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall auch eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BGH v. 28.06.2012, IX ZR 219/10, NJW 2012, 2008, 100 und BGH, Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517, Rn. 31). - OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung
Bereits in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 betreffend das Schonvermögen eines in Privatinsolvenz befindlichen Schuldners hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter aus § 826 BGB mit der Begründung verneint, dass dieser sich darauf verlassen konnte, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats rechtmäßig zu handeln (BGH, Urteil vom 20.7.2010 - IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517 Rz. 31).