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Rechtsprechung
   BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31346
BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21 (https://dejure.org/2023,31346)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2023 - IX R 17/21 (https://dejure.org/2023,31346)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - IX R 17/21 (https://dejure.org/2023,31346)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6
    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • IWW

    § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG... ), § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 127 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 21 Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Anforderungen an die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht; Besonderheiten bei Wohnungen mit mehr als 250 m² Wohnfläche

  • Betriebs-Berater

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2
    Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 m² Wohnfläche (Totalüberschussprognose)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2
    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2
    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2
    Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Anforderungen an die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht; Besonderheiten bei Wohnungen mit mehr als 250 m² Wohnfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur "Liebhaberei": Keine Steuerersparnis durch Vermietung von Luxushäusern

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuersparen mit Immobilien - nur bis 250 qm Wohnfläche

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Nur "Liebhaberei": Keine Steuerersparnis durch Vermietung von Luxushäusern

  • abbe-institut.de (Leitsatz)

    Vermietung ohne Einkünfteerzielungsabsicht nur "Liebhaberei" und nicht mit sonstigen Einkommen verrechenbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahme von typisierter Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien - Im Fall einer Liebhaberei sind die aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Vermietung von Wohnungen über 250 qm ist Vorliegen einer Liebhaberei zu prüfen (IMR 2024, 83)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2 S 2
    Vermietung, Einkünfteerzielungsabsicht, Ortsübliche Miete, Totalüberschussprognose, Wohnfläche, Einfamilienhaus, Typisierung, Ausnahmen, Nahe Angehörige

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2 S 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3742
  • NZM 2024, 47
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur …

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b aa; vom 16.09.2015 - IX R 31/14, Rz 9 und vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 14).

    Der Gebrauchswert solcher Wohnungen spiegelt sich in der ortsüblichen Marktmiete wider (Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b aa).

    Es liegt ein Ausnahmefall vor, der für eine private Veranlassung und indiziell gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht spricht (Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b aa;… vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 21 Rz 47;… Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser/Wachter/Wälzholz, 4. Aufl. 2023, Rz 1.861).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist dies bei der Vermietung einer aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.c).

    Bei einem solchen Objekt spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen wider (Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b).

    Rn. 16 cc) Ob eine aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnung gegeben ist, bemisst sich nach den Kriterien, die der Senat in der Vergangenheit zum Ansatz der Kostenmiete bei eigengenutztem Wohnraum entwickelt hat (Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b bb, m.w.N.).

    Danach ist eine aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnung unter anderem anzunehmen, wenn das Objekt eine Wohnfläche von mehr als 250 qm aufweist (Senatsurteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b cc, m.w.N.).

  • BFH, 19.02.2019 - IX R 16/18

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus …

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts (Senatsurteile vom 06.11.2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc sowie vom 19.02.2019 - IX R 16/18, Rz 18).

    Dies gilt jedoch nur, wenn innerhalb der streitigen Veranlagungszeiträume keine Änderung der für die Totalüberschussprognose relevanten Umstände eingetreten ist (vgl. Senatsurteile vom 08.01.2019 - IX R 37/17, Rz 23 und vom 19.02.2019 - IX R 16/18, Rz 18).

    Rn. 33 aaa) Die Totalüberschussprognose ist aus der Sicht ex ante und auf den Schluss des jeweils streitigen Veranlagungszeitraums aufzustellen (Senatsurteil vom 19.02.2019 - IX R 16/18, Rz 17).

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Rn. 14 aa) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. Senatsurteil vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 13, m.w.N.).

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b aa; vom 16.09.2015 - IX R 31/14, Rz 9 und vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 14).

    Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber neben der Teilentgeltlichkeit auch in anderen Fällen, in denen nach der ständigen Rechtsprechung Ausnahmen von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 20, m.w.N.), eine Totalüberschussprognose entfallen lassen wollte, bestehen nicht.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Rn. 29 b) Allerdings genügt die vom FG durchgeführte Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die hieran nach der Rechtsprechung des Senats zu stellen sind (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e ff).

    Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts (Senatsurteile vom 06.11.2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc sowie vom 19.02.2019 - IX R 16/18, Rz 18).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen …

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Diese gesetzlich angeordnete Besteuerung des Nutzungswerts durfte nicht durch die Anwendung der Grundsätze der sogenannten Liebhaberei unterlaufen werden (Senatsurteil vom 22.10.1993 - IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II.1.e).

    Unerheblich ist dabei, dass solche Wohnungen ausnahmsweise vermietet werden (Senatsurteil vom 22.10.1993 - IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II.1.c aa).

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2021 - 5 K 1938/19

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Vermietung eines aufwendig gestalteten …

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.01.2021 - 5 K 1938/19 aufgehoben.

    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.01.2021 - 5 K 1938/19 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 (2011: vom 09.09.2014, zuletzt geändert am 03.09.2021; 2012: vom 12.05.2015, zuletzt geändert am 15.11.2018; 2013: vom 16.08.2016, zuletzt geändert am 15.11.2018; 2014: vom 15.11.2018) in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die vom FA nicht anerkannten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Objekte (2011: 195.173 EUR; 2012: 216.785 EUR; 2013: 172.728 EUR; 2014: 190.696 EUR) berücksichtigt werden.

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Durch die Einführung von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 2012 sollte die bislang nach der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 05.11.2002 - IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, unter II.1.b dd) und Verwaltungsauffassung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 08.10.2004, BStBl I 2004, 933, Rz 13) in der letztgenannten Spanne vorzunehmende Totalüberschussprognoseprüfung entfallen (…BTDrucks 17/5125, S. 38).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (BFH-Urteil vom 15.12.1999 - X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a cc).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 21/15

    Vermietung einer Ferienwohnung - Treuhand - Selbstnutzung - Überschussprognose

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Nachträgliche tatsächliche Veränderungen wirken auf sie nicht zurück (Senatsurteil vom 12.07.2016 - IX R 21/15, Rz 34).
  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen; …

    Auszug aus BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
    Dies gilt jedoch nur, wenn innerhalb der streitigen Veranlagungszeiträume keine Änderung der für die Totalüberschussprognose relevanten Umstände eingetreten ist (vgl. Senatsurteile vom 08.01.2019 - IX R 37/17, Rz 23 und vom 19.02.2019 - IX R 16/18, Rz 18).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 29/05

    Verspätungszuschlag; Ermessen

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 31/14

    Einkünfteerzielungabsicht bei Gewerbeimmobilien

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

  • BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21

    Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur …

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden --soweit sie die maßgeblichen Fragen hinreichend beantworten-- nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (BFH-Urteil vom 20.06.2023 - IX R 17/21, BFHE 281, 415, BStBl II 2024, 35, Rz 11).
  • FG Hamburg, 26.02.2026 - 3 K 136/23

    Einkommensteuer: Bewertung der Vermietungsabsicht bei Wohnimmobilien mit …

    Rn. 32 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil anderen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 17/21, BFHE 281, 415, BStBl II 2024, 35).

    Rn. 35 Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist - jedenfalls bei Wohnimmobilien - im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend - wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen - davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH, Urteil vom 22. Januar 2013, IX R 13/12, BFHE 240, 294, BStBl II 2013, 533; vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 17/21, BFHE 281, 415, BStBl II 2024, 35, m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2025 - 3 K 3005/23

    Unzumutbarkeit der beA-Nutzung für Rechtsanwalt bei Klage in eigener Sache - …

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH, Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21, BStBl II 2024, 35, II. 2. a) aa) der Gründe m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2025 - 3 K 3005/23

    Rechtsanwalt nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs …

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH, Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21, BStBl II 2024, 35, II. 2. a) aa) der Gründe m. w. N.).
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