Rechtsprechung
| BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
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Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 34 Nr 1 EGV 44/2001
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund - IWW
Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 15 Abs. 1 AVAG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 76 EuGVVO, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 66 Abs. 2 EuGVVO, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vornahme einer Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel im Exequaturverfahren
- ra.de
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Vornahme einer Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel im Exequaturverfahren
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Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das italienische Urteil - und die Konkretisierung in der Vollstreckbarerklärung
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
AVAG § 15; EuGVVO 1215/2012 Art. 66; EUGVVO 44/2001 Art. 34; EUGVVO 44/2001 Art. 44; EUGVVO 44/2001 Art. 66; EUGVVO 44/2001 Art. 76; ZPO § 574
Anerkennung und Vollstreckung --> Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2012 - 4 O 10143/11
- OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 6 W 768/12
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Konkretisierung der …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 6 Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO;… Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9).
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03
Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 9 Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kann zwar im Falle des Prozessbetrugs eingreifen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393). - BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92
Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 6 Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18;… vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 144/10
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Versagung der …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 8 aa) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH…, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). - BGH, 14.06.2012 - IX ZB 183/09
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls: Verstoß gegen den …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 8 aa) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9;… vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). - BGH, 21.11.2013 - IX ZB 44/12
Vollstreckbarerklärung eines französischen Kassationsurteils hinsichtlich durch …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH…, Beschluss vom 30. November 2011, aaO; Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9). - BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils: Einwand fehlender …
Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13
Rn. 10 bb) Davon abgesehen hindert ein möglicher Prozessbetrug die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Urteilsstaates ein Rechtsmittel eingelegt wurde, in welchem der Prozessbetrug geltend gemacht werden konnte oder noch geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, WM 2014, 1295 Rn. 6 mwN).
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen …
Rn. 10 1. Die Eintragung scheitert allerdings nicht daran, dass der italienische Titel nur den Höchstbetrag der zulässigen Sicherungsbeschlagnahme, nicht aber einen Lösungsbetrag im Sinne von § 923 ZPO nennt, und auch die erteilte Vollstreckungsklausel diesbezüglich keine Titelkonkretisierung oder Ergänzung (vgl. hierzu allgemein BGH vom 24.9.2015, IX ZB 84/13, juris) vornimmt. - OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (…BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13, Rn. 10).
- OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13, juris). - BayObLG, 15.10.2024 - 102 Sch 118/23
Testamentsvollstrecker, Restitutionsgründe, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
Da die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren einen möglichen Prozessbetrug geltend machen konnte, kann sie sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht erneut unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB auf diesen Vorwurf stützen (vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2014, IX ZB 26/13, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschluss vom 24. September 2015, IX ZB 84/13, juris Rn. 10, wonach eine Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen ist, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können). - LG Köln, 25.03.2026 - 10 O 450/24 Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13, juris).
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