Rechtsprechung
| BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
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Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde während der Verfahrensunterbrechung in Unkenntnis einer Insolvenzverfahrenseröffnung; Prüfung einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen Divergenz zu ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 1 AnfG, § 240 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO, § 12 Abs 1 RsprEinhG
Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde während der Verfahrensunterbrechung in Unkenntnis einer Insolvenzverfahrenseröffnung; Prüfung einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen Divergenz zu ... - IWW
§ 17 Abs. 1 AnfG, § 249 Abs. 3 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 1 RsprEinhG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RsprEinhG § 2 Abs. 1
Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen aus der Vermietung verschiedener Eigentumswohnungen - datenbank.nwb.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - und das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
- LG München I, 28.05.2015 - 6 O 6609/14
- OLG München, 13.04.2016 - 5 U 2408/15
- BGH, 17.05.2018 - IX ZR 82/16
- BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 972/92
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlagepflicht des BGH an den Großen …
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309;… MünchKomm-StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11).Ein Rechtssatz, den ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rechtserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76).
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts kann nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben; dieser bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite der Entscheidung für künftige Fälle (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91;… BGH, aaO mwN;… MünchKomm-StPO/Cierniak/Pohlit, aaO).
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Rn. 5 Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18;… BFHE 211, 13 Rn. 6;… BFH/NV 2010, 226 Rn. 6). - BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Rn. 5 Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18;… BFHE 211, 13 Rn. 6;… BFH/NV 2010, 226 Rn. 6).
- BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Rn. 5 Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6;… BFH/NV 2010, 226 Rn. 6). - BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 49/09
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (formale Anforderungen an die Erhebung …
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309;… MünchKomm-StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11). - BGH, 22.12.2016 - IX ZR 259/15
Revisionszulassung: Geltendmachung des Zulassungsgrundes der unzureichenden …
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f mwN; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 3). - BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Ein Rechtssatz, den ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rechtserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76). - BFH, 26.06.2009 - V B 23/08
Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Rn. 6 2. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (…VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (…IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (…III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG). - BFH, 27.05.2015 - X B 72/14
Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts …
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Ist aber wie im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10;… Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 10. Aufl., § 249 Rn. 9). - BGH, 29.01.1976 - IX ZR 28/73
Verfahrensunterbrechung durch Verlust der Postulationsfähigkeit
Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f mwN;… Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 3). - BFH, 22.11.2012 - III B 73/11
Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung
- BFH, 27.11.2003 - VII B 236/02
FG-Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens
- BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08
Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses
- BFH, 06.11.2012 - I B 28/12
Grundsätzlich keine Vorlagepflicht an den EuGH für ein FG
- BGH, 23.06.2026 - VIII ZR 180/24 Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365/21, juris; vom 25. März 2025 - XI ZR 204/23, juris; siehe hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN;… vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, NZI 2020, 387 Rn. 3).
- BGH, 03.12.2019 - II ZR 344/17
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterbrechung des Verfahrens
Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN). - BGH, 25.03.2025 - XI ZR 204/23 Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN, vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris, und vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365/21, BKR 2025, 271).
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 365/21
Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN und vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris). - OLG Brandenburg, 18.09.2024 - 4 U 34/24
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer …
Ist aber - wie im Fall einer nicht fristgerecht eingelegten oder begründeten Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Rechtsmittelführerführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20.12.2018 - IX ZR 82/16 - Rn 5, vom 03.12.2019 - III ZR 344/17 - vom 10.10.2013 - III ZR 358/13 - und vom 16.01.1959 - I ZR 33/58 - BFH, Beschluss vom 27.05.2015 - X B 72/14 - Rn 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2017 - 4 U 159/16 - Rn 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2007 - 1 U 79/07 - Rn 5). - BGH, 02.12.2019 - II ZR 287/18
Revisionszulassung: Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde während der …
Rn. 3 Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN;… vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10). - OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19
Gerichtsentscheidung trotz des Verlustes der Rechtsanwaltszulassung des …
Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 LA 171/18 -, ; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH…, Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 -, Juris Rn. 5). - VGH Bayern, 26.11.2020 - 24 ZB 18.1511
Entscheidung über Berufungszulassung bei Tod des Bevollmächtigten
Ist aber wie im Fall des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn - wie hier - keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Kläger wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.7.2019 - 4 LA 171/18; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, B.v. 27.5.2015 - X B 72/14; BGH, B.v. 20.12.2018 - IX ZR 82/16).
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Rechtsprechung
| BGH, 17.05.2018 - IX ZR 82/16 |
Verfahrensgang
- LG München I, 28.05.2015 - 6 O 6609/14
- OLG München, 13.04.2016 - 5 U 2408/15
- BGH, 17.05.2018 - IX ZR 82/16
- BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
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