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   LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB   

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LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB (https://dejure.org/2018,27840)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB (https://dejure.org/2018,27840)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB (https://dejure.org/2018,27840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    GVG § 198

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlange Gerichtsverfahren - § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL- juris; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) und - nach Abschluss des Ausgangsverfahrens - auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

    Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in Juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - a.a.O. -) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL- juris; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) und - nach Abschluss des Ausgangsverfahrens - auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

    Darunter ist die formelle Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen, sodass in die Verfahrensdauer auch der Zeitraum bis zur Zustellung des Urteils oder einer anderen das Verfahren abschließenden Entscheidung einbezogen ist (vgl BSG, Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris m.w.N.).

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks. 17/3802 S 18: BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Sind dagegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt, kommt eine Kompensation des Nichtvermögensschadens durch die bloße Feststellung der Überlänge ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 B 10 ÜG 11/13 R - juris; Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (st. Rspr. des BVerfG, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris).

    Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebenso wenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris.).

    Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Dieses, sich an die Erledigung der Hauptsache anschließende Kostenverfahren nach § 197 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.

    Im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung (vgl., BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris).

    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung der Ausgangsverfahren verwiesen - zumal Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 L 37 SF 247/14 EK KR - juris).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12).

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 Rn. 64).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - a.a.O. -) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, veröffentlicht in Juris).

    Sind dagegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt, kommt eine Kompensation des Nichtvermögensschadens durch die bloße Feststellung der Überlänge ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 B 10 ÜG 11/13 R - juris; Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris).

  • LSG Bayern, 16.12.2015 - L 8 SF 128/12

    Bedeutung eines Verfahrens der Kostenfestsetzung

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung (vgl., BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris).

    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur gänzlich unterdurchschnittlichen und völlig untergeordneten Bedeutung der Ausgangsverfahren verwiesen - zumal Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen Hauptsache für den Beteiligten ohnehin im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sind und insoweit nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 L 37 SF 247/14 EK KR - juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R -juris).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - juris RdNr. 29).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    Allerdings wird eine noch so schnelle Bearbeitung in einer Instanz kaum geeignet sein, eine eklatant überlange Dauer in einer anderen noch auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris, der auf die Gesamtverfahrensdauer abstellt).
  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18
    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258).
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostengrundverfahrens

  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 23/18

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Hessischen LSGs vom 1. August 2018 zu dem Az.: L 6 SF 2/18 EK SB verweise, werde nicht beachtet, dass im hier vorliegenden Ausgangsverfahren nicht um die Festsetzung geringfügiger Aufwendungen für Kopien gestritten werde.

    Der Beklagte verweist hierzu auf die Entscheidungen des BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R - und des hiesigen Senats (Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - juris).

    Bei dem Erinnerungsverfahren handelt es sich - wie der Senat bereits entschieden hat - um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.

    Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29, juris).

    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 37 SF 149/19 EK AS -, Rn. 25, juris).

    In Erinnerungsverfahren, welche keine besondere Bedeutung haben, gilt dies erst recht, wenn - wie hier - keine ihre vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen; solche wurden vom Kläger auch nicht in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht (Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, Rn. 67, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris).

    In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss" (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.

    dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41, juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41 ff, juris).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 24/18

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2018 zu dem Az.: L 6 SF 2/18 EK SB verweise, werde nicht beachtet, dass im hier vorliegenden Ausgangsverfahren nicht um die Festsetzung geringfügiger Aufwendungen für Kopien gestritten werde.

    Der Beklagte verweist hierzu auf die Entscheidungen des BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R - und des hiesigen Senats (Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - juris).

    Bei dem Erinnerungsverfahren handelt es sich - wie der Senat bereits entschieden hat - um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.

    Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29, juris).

    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 37 SF 149/19 EK AS -, Rn. 25, juris).

    In Erinnerungsverfahren, welche keine besondere Bedeutung haben, gilt dies erst recht, wenn - wie hier - keine ihre vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen; solche wurden vom Kläger auch nicht in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht (Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, Rn. 67, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris).

    In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff., juris).

    Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss" (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.

    dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41, juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41 ff, juris).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 14/19

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Hessischen LSGs vom 1. August 2018 zu dem Az.: L 6 SF 2/18 EK SB verweise, werde nicht beachtet, dass im hier vorliegenden Ausgangsverfahren nicht um die Festsetzung geringfügiger Aufwendungen für Kopien gestritten werde.

    Der Beklagte verweist hierzu auf die Entscheidungen des BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R - und des hiesigen Senats (Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - juris).

    Bei dem Erinnerungsverfahren handelt es sich - wie der Senat bereits entschieden hat - um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.

    Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29, juris).

    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 37 SF 149/19 EK AS -, Rn. 25, juris).

    In Erinnerungsverfahren, welche keine besondere Bedeutung haben, gilt dies erst recht, wenn - wie hier - keine ihre vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen; solche wurden vom Kläger auch nicht in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht (Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, Rn. 67, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris).

    In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff., juris).

    Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss" (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.

    dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41, juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41 ff, juris).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 22/18

    1. Von der Verfahrenslaufzeit des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren am

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Hessischen LSGs vom 1. August 2018 zu dem Az.: L 6 SF 2/18 EK SB verweise, werde nicht beachtet, dass im hier vorliegenden Ausgangsverfahren nicht um die Festsetzung geringfügiger Aufwendungen für Kopien gestritten werde.

    Der Beklagte verweist hierzu auf die Entscheidungen des BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R - und des hiesigen Senats (Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - juris).

    Bei dem Erinnerungsverfahren handelt es sich - wie der Senat bereits entschieden hat - um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in: Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018, Rn. 21) und nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.

    Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29, juris).

    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 37 SF 149/19 EK AS -, Rn. 25, juris).

    In Erinnerungsverfahren, welche keine besondere Bedeutung haben, gilt dies erst recht, wenn - wie hier - keine ihre vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen; solche wurden vom Kläger auch nicht in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht (Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, Rn. 67, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47, juris).

    In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff., juris).

    Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss" (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.

    dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41, juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41 ff, juris).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 21/19

    EK

    Der Vergleichsvorschlag sei mit dem Urteil des Senats vom 1. August 2018 (Az.: L 6 SF 2/18 EK), wonach aus entschädigungsrechtlicher Sicht ein Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur von untergeordneter Bedeutung sei und daher im Regelfall eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend sei, unvereinbar.

    Dies würde die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - juris) aber auch die des BSG (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R -) in ihr Gegenteil verkehren.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein Erinnerungsverfahren ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21).

    Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29, juris).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind im zweistufigen Verfahren der Erinnerungsverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 47).

    In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 31, juris).

    Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32, juris).

    Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss" (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 32 ff, juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.

    dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41, juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 41 ff, juris).

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. zum Maßstab ausführlich BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB).

    Konkretisierend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Dauer eines Verfahrens noch als angemessen anzusehen ist, soweit sie auf einer vertretbaren aktiven Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht und, soweit sie darüber hinausgeht, eine regelmäßig jedem Gericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Überlegungszeit, in der eine aktive Verfahrensförderung nicht erkennbar sein muss, nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 1. August 2018 (L 6 SF 2/18 EK SB), vom 18. Mai 2022 (L 6 SF 36/21 EK KR) und vom 13. Juli 2022 (L 6 SF 20/20 EK AS) dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen des um Entschädigung nachsuchenden Beteiligten.

    Dem Ausgangsgericht sind vielmehr Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz 12 Monate betragen, zuzubilligen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und vom 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR).

  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. zum Maßstab ausführlich BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB). .

    Konkretisierend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Dauer eines Verfahrens noch als angemessen anzusehen ist, soweit sie auf einer vertretbaren aktiven Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht und, soweit sie darüber hinausgeht, eine regelmäßig jedem Gericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Überlegungszeit, in der eine aktive Verfahrensförderung nicht erkennbar sein muss, nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR). .

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 1. August 2018 (L 6 SF 2/18 EK SB), vom 18. Mai 2022 (L 6 SF 36/21 EK KR) und vom 13. Juli 2022 (L 6 SF 20/20 EK AS) dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen des um Entschädigung nachsuchenden Beteiligten.

    Dem Ausgangsgericht sind vielmehr Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz 12 Monate betragen, zuzubilligen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und vom 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR).

  • LSG Hessen, 18.05.2022 - L 6 SF 36/21

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    a) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. zum Maßstab ausführlich BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris, Rn. 32 ff.).

    Konkretisierend ist der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Auffassung, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Dauer eines Verfahrens noch als angemessen anzusehen ist, wenn sie auf einer (vertretbaren) aktiven Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht und, soweit sie darüber hinausgeht, eine regelmäßig jedem Gericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Überlegungszeit, in der eine aktive Verfahrensförderung nicht erkennbar sein muss, nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102, Rn. 33 f.; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - dargelegt hat, ergibt sich die in diesem Rahmen für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen des um Entschädigung nachsuchenden Beteiligten.

    Dem Ausgangsgericht sind vielmehr Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, zuzubilligen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102; Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris, Rn. 47).

  • LSG Hessen, 13.07.2022 - L 6 SF 20/20

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. zum Maßstab ausführlich BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB).

    Konkretisierend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Dauer eines Verfahrens noch als angemessen anzusehen ist, soweit sie auf einer vertretbaren aktiven Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht und, soweit sie darüber hinausgeht, eine regelmäßig jedem Gericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Überlegungszeit, in der eine aktive Verfahrensförderung nicht erkennbar sein muss, nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 1. August 2018 (L 6 SF 2/18 EK SB) und 18. Mai 2022 (L 6 SF 36/21 EK KR) dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen des um Entschädigung nachsuchenden Beteiligten.

    Dem Ausgangsgericht sind vielmehr Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz 12 Monate betragen, zuzubilligen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteile vom 1. August 2018, L 6 SF 2/18 EK SB und vom 18. Mai 2022, L 6 SF 36/21 EK KR).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2018 - L 12 SF 67/17

    Überlanges Kostenerinnerungsverfahren - Entschädigungsklage des

    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6, 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen  (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung ist das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - gefolgt.

    Diesen Gedanken hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SG - aufgegriffen und die Feststellung der Überlänge des Verfahrens in einem Erinnerungsverfahren für ausreichend erachtet.

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2018 - L 12 SF 71/17

    Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 55/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 156/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - vorprozessuale Anerkennung einer Entschädigung -

  • LSG Hessen, 09.12.2020 - L 6 SF 18/19
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