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   VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207, M 9 K 15.4208, M 9 K 15.4209, M 9 K 15.4210, M 9 K 15.4211   

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VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207, M 9 K 15.4208, M 9 K 15.4209, M 9 K 15.4210, M 9 K 15.4211 (https://dejure.org/2017,36841)
VG München, Entscheidung vom 15.03.2017 - M 9 K 15.4207, M 9 K 15.4208, M 9 K 15.4209, M 9 K 15.4210, M 9 K 15.4211 (https://dejure.org/2017,36841)
VG München, Entscheidung vom 15. März 2017 - M 9 K 15.4207, M 9 K 15.4208, M 9 K 15.4209, M 9 K 15.4210, M 9 K 15.4211 (https://dejure.org/2017,36841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § ... 93 S. 1, § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2; BauNVO § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2; Zweckentfremdungssatzung der Stadt München § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Alt. 1
    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 (Az.: 12 BV 14.1629, BayVBl. 2015, 416) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurück.

    Der rechtliche Rahmen wird unter Zugrundelegung der Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 26ff.) davon bestimmt, ob nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Var. 1 ZeS baurechtlich eine Wohnnutzung zulässig ist bzw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Var. 2 ZeS eine Wohnnutzung genehmigungsfähig ist.

    Werden die - hier nicht (unmittelbar) geltenden - Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G.v. 19.9.2006, BGBl. I, S. 2146) im Außenwohnbereich eingehalten, bildet dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt sind (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.).

    Bezüglich der von den Vergnügungsbetrieben herrührenden Immissionen sind die Werte der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 32), was im Sachverständigengutachten auch erfolgt ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31) in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO regelmäßig zu prüfen ist, ob durch dem Bauwerber zumutbare bauliche Maßnahmen der Immissionsvermeidung und -minderung ein Zustand erreicht werden kann, der ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren (noch) ermöglicht.

    Dabei ist maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

    Insbesondere ist aber nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31 und 33) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wohnnutzung im Ergebnis gar nicht die Frage nach der Überschreitung der Außenpegel entscheidend - deshalb erschöpft sich die Beurteilung der Zumutbarkeit auch nicht mit der Feststellung des Ergebnisses nach Anwendung von Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm -, sondern explizit, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. BauGB) (noch) gewahrt sind und ob ein Wohnen ohne Preisgabe des nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. BauNVO gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und dem Erfordernis eines ungestörten Schlafs möglich ist.

    Demzufolge bietet nach der Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

    Hierzu ist zunächst auf die Nichtzulassungsentscheidung in den diesem Verfahren vorausgehenden Verfahren hinzuweisen (BVerwG, B.v. 20.8.2015 - 5 B 14/15 - juris Rn. 10), wonach die Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris) nicht von der vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ebenso wenig wie von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 (Az.: 8 C 53.85).

    Dieser muss die negative Vorbelastung der Lage der Wohnungen im faktischen Kerngebiet in unmittelbarer Nähe störungsintensiver Vergnügungsbetriebe angemessen widerspiegeln (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Gesunde Wohnverhältnisse (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen allerdings stets gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

    Werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse jedoch eingehalten, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

    Demzufolge bietet nach der Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Werden die - hier nicht (unmittelbar) geltenden - Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G.v. 19.9.2006, BGBl. I, S. 2146) im Außenwohnbereich eingehalten, bildet dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt sind (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.).

    Dabei ist maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

    Außerdem ist für die Beurteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind, maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Soweit der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 einwendet, dass es keine Pflicht (bzw. genauer: Obliegenheit) zur Vornahme "architektonischer Selbsthilfe" durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes gebe, steht das dem Ergebnis, dass wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS Wohnraum vorliegt, nicht entgegen.

    Der Nichtzulassungsentscheidung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich bei der Aussage, dass das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt angesehen werden darf, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat (BVerwGE 145, 145 Rn. 14), um das Ergebnis im entschiedenen Einzelfall, nicht um einen eigenständigen allgemeinen Rechtssatz handelt.

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Auch die vom Klägerbevollmächtigten genannten verhaltensbezogenen Einzelereignisse, wie "Kommunikation von Personen auf den Gehwegen, Rufen/Schreien, Schritte, Gelächter usw." sind eindeutig nicht nach der TA Lärm zu beurteilen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.784 - juris, insbesondere Rn. 28), da es nicht möglich ist, diese einem konkreten Betrieb (oder auch nur mehreren) zuzuordnen.
  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Hierzu ist zunächst auf die Nichtzulassungsentscheidung in den diesem Verfahren vorausgehenden Verfahren hinzuweisen (BVerwG, B.v. 20.8.2015 - 5 B 14/15 - juris Rn. 10), wonach die Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris) nicht von der vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ebenso wenig wie von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 (Az.: 8 C 53.85).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2579/09

    Nachbarklage gegen Energieteam Arena in Paderborn bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Für auf den Straßen der Umgebung begangene Straftaten und etwaige Verschmutzungen fehlt es regelmäßig an einer Zurechenbarkeit (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96

    Bauordnungsrecht - Zweckentfremdung, Verhältnis von Baugenehmigung und

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Ebenso ist rechtlich zu berücksichtigen, dass das Zweckentfremdungsrecht vorgeht, wo nach materiellem Baurecht neben einer Wohnnutzung auch andere Nutzungen zulässig sind (BVerwG, B.v. 6.11.1996 - 4 B 213/96 - juris Rn. 4f.).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Für das Zweckentfremdungsrecht, das den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum verfolgt, ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Bewohnbarkeit betreffende Mängel unbeachtlich sind, wenn sie sich mit zumutbaren Mitteln beheben lassen (BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 9.5.2003 - 5 B 43/02 - juris).
  • BVerwG, 09.05.2003 - 5 B 43.02

    Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten -

    Auszug aus VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207
    Für das Zweckentfremdungsrecht, das den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum verfolgt, ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Bewohnbarkeit betreffende Mängel unbeachtlich sind, wenn sie sich mit zumutbaren Mitteln beheben lassen (BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 9.5.2003 - 5 B 43/02 - juris).
  • VG München, 19.05.2014 - M 8 K 13.1911
  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Bestimmung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2017 - M 9 K 15.4207 u.a. - (UA S. 11) geprüft wurde.
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2017 - M 9 K 15.4207, M 9 K 15.4208, M 9 K 15.4209, M 9 K 15.4210 und M 9 K 15.4211 - und der beiden Bescheide vom 19. April 2013 und der drei Bescheide vom 25. Juli 2013 zu verpflichten, die beantragten Negativatteste zu erteilen.
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