Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04   

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https://dejure.org/2005,976
BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04 (https://dejure.org/2005,976)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04 (https://dejure.org/2005,976)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2005 - IV ZR 146/04 (https://dejure.org/2005,976)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Sachschadensrecht: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei einer Mehrheit von Schadensfällen; Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers in der Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung; Möglichkeit vorsätzlichen Handelns ...

  • Judicialis

    AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3; ; AKB § 7 I Abs. 2 Satz 7; ; KfzPflVV § 6 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; AKB § 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1
    Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzungen nach zwei Unfällen in getrennten Ortschaften im Abstand von ca. einer halben Stunde

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 7I Abs. 2 S. 3, 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1
    Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Versicherungsfällen mit Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kfz-Haftpflicht: Zur Aufklärungspflicht des Versicherten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    § 827 BGB
    Vorsätzlich oder fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB?

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Frage der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Obliegenheitsverletzungen und zur Addition der Regressbeträge bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)
  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Leistungsfreiheit bei Verletzung von Obliegenheiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 292
  • MDR 2006, 633
  • MDR 2006, 634
  • NZV 2006, 76
  • VersR 2006, 106
  • VersR 2006, 108
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    aa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt, dass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingeführten Neufassung des § 7 V AKB der früher zur vorangegangenen Fassung des § 7 V AKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausreichend Rechnung getragen haben.

    Diese fußte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers nach dem so genannten "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (§ 7 V Satz 1 AKB in der vor 1975 geltenden Fassung) sei eine zu harte "Strafe" für den Versicherungsnehmer, wenn sie ihn ohne Rücksicht darauf treffe, ob dem Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung überhaupt Nachteile entstanden seien (vgl. dazu BGHZ 84, 84, 87).

  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 645/68

    Verwirkung des Versicherungsschutzes

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    Nach der vom Bundesgerichtshof für folgenlose Obliegenheitsverletzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53, 160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraussetzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen sei.

    aa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt, dass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingeführten Neufassung des § 7 V AKB der früher zur vorangegangenen Fassung des § 7 V AKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausreichend Rechnung getragen haben.

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe dadurch, dass er nach beiden Unfällen jeweils den objektiven und subjektiven Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, zugleich die ihm nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dienlich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II m.w.N.).
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 216/04

    Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99

    Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • OLG Schleswig, 30.10.2002 - 9 U 150/01

    Rückgriff eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 133/80

    Bestehen einer Leistungspflicht aus einem Unfallversicherungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    Nach der vom Bundesgerichtshof für folgenlose Obliegenheitsverletzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53, 160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraussetzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen sei.
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2003 - 4 U 71/03

    Zur Frage der Leistungsfreiheit im Falle eines Unfalles im Zustand der

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • OLG Köln, 29.10.2002 - 9 U 93/00

    Leistungsfreiheit des Versicherers und Regreßhöchstbeträge bei

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • BGH, 17.11.1966 - II ZR 156/64

    Verlassen der Unfallstelle als Verletzung einem Versicherungsnehmer obliegender

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04
    Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluß der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 - VersR 1963, 79 unter I 2 und 4; vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 - VersR 1967, 125 unter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. § 827 Rdn. 2).
  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 79/60

    Rüge von Verfahrensfehlern - Schuldunfähigkeit auf Grund verminderter

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 1 W 15/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Schädigers im

    Sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 28 Abs. 2 VVG setzen voraus, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Rechtsguts- bzw. im Zeitpunkt der verhaltensbezogenen Obliegenheitsverletzung verschuldensfähig war (für § 28 Abs. 2 VVG vergl. BGH BeckRS 2005, 14322).
  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 88/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger auf

    Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR 1966, 745).
  • LG Düsseldorf, 08.09.2017 - 9 O 197/16

    Regressanspruch wegen Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung der

    Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (BGH, Urt. v. 09.11.2005 - IV ZR 146/04 -, BeckRS 2005, 14322 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - 5 U 6/06

    Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten

    Eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB schließt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung aus (BGH, Urt. v. 27.01.1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458), eine verminderte Zurechnungsfähigkeit muss bei der Frage des Gewichts der Obliegenheitsverletzung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 09.11.2005 - IV ZR 146/04 - MDR 2006, 634).
  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 79/09

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers ohne Anzeichen für einen Unfallschock

    Zwar findet § 827 S. 1 BGB auch bei der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen wurde, entsprechende Anwendung (BGH VersR 2006, 108).

    Solange ein Täter nicht den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (BGH VersR 2006, 108).

  • LG Wiesbaden, 20.02.2013 - 5 O 165/12

    Aufklärungsobliegenheitsverletzung - Verlassen Unfallort & Nachtrunk

    Zwar findet § 827 Satz 1 BGB auch bei der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen wurde entsprechend Anwendung (BGH Versicherungsrecht 2006, 108).

    Solange ein Täter nicht den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung, also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (BGH Versicherungsrecht 2006, 108).

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 58/11

    Anpassung alter AVB

    Auch das Urteil des BGH vom 9. November 2005 (IV ZR 146/04) spricht für die hier und auch vom Landgericht bereits vertretene Auffassung.
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2008 - 8 O 3170/07

    Private Krankenversicherung: Beweislastverteilung beim Einwand der hypothetischen

    Handelt der Versicherungsnehmer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit i.S.d. § 827 BGB, scheidet vorsätzliches Handeln aus, nicht aber bei lediglich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (BGH 9.11.2005 - IV ZR 146/04, VersR 2006, 108; BGH 29.10.2003 - IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561; BGH 20.6.1990 - IV ZR 298/89, VersR 1990, 888).
  • LG Dortmund, 22.02.2007 - 2 O 586/04

    Anspruch auf Leistungen von Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %;

    Denn die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit hat keine Bedeutung, solange nicht der Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht ist, d.h. ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung noch nicht eingetreten ist (BGH VersR 2006, 108).
  • AG Heidelberg, 27.04.2017 - 28 C 379/16

    Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei

    Ob ein solcher angenommen werden kann, ist nach der Verkehrsauffassung unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 09.11.2005, VersR 2006, 108; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, § 5 KfzPlVV, Rdnr. 19 und AKB 2008 A.1.3, Rdnr. 2).
  • LG Köln, 09.02.2010 - 11 S 436/08

    Eine Einwilligung des Verletzten zum Verlassen des Unfallortes und somit ein

  • VG Magdeburg, 23.06.2022 - 5 A 137/20

    Regress des Dienstherrn gegen einen Vollstreckungsbeamten

  • LG Berlin, 12.07.2007 - 17 O 131/06

    Kfz-Kaskoversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit trotz Berichtigung falscher

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,904
BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen einen Unternehmer wegen eines Schadensfalls auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg von einem Unfall auf einem sonstigen versicherten Weg; Unfall im Rahmen einer "ausgelagerten" Tätigkeit von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfall auf Betriebsweg - Abgrenzung Arbeitsunfall/Verkehrsunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsbeschränkung - Betriebsweg - versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VII § 2 Nr. 1; ; SGB VII § 2 Nr. 2; ; SGB VII § 2 Nr. 3; ; SGB VII § 2 Nr. 4; ; SGB VII § 8 Abs. 1; ; SGB VII § 104 Abs. 3; ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 3; ; SGB X § 116

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Nr. 2; SGB VII § 2 Nr. 3; SGB VII § 2 Nr. 4; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 104 Abs. 3; SGB X § 116
    Personalparkplatz eines Hotels als Betriebsweg i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII für Reinigungskräfte eines Gebäudereinigungsunternehmens

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg und eines Unfalls auf einem versicherten Weg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung eines Arbeitsunfalls

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Abgrenzung von Arbeitsunfall auf Betriebsweg zu Unfall auf versichertem Weg ? Maßgebend nicht allein Ort des Unfalls sondern ob sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch ein Autounfall auf dem Heimweg kann ein Arbeitsunfall sein - BGH konkretisiert Rechtsprechung zum Arbeitsunfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 634
  • VersR 2006, 221
  • DB 2006, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.).

    Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).

    aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

    Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.

    bb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789).

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Dies widerspräche dem "Finanzierungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Dies widerspräche dem "Finanzierungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219).
  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    (vgl. BAG, VersR 2001, 720).
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).
  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.).
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 58/74

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

  • BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche gegen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung können aber die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222).

    Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 165 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

    Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht; letztlich nicht entscheidend für die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

    Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeitnehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsstätte um einen Betriebsweg handeln (Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelparkplatz der auswärtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, derentwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rdnr. 11 mwN).

    Beispielsweise hat das OLG Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - 1 U 832/04, RuS 2004, 479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 13 Sa 15/11

    Zum Umfang der auf den Arbeitgeber übergehenden Schadensersatzansprüche des

    Die Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (BGH VI ZR 334/04, AP SGB VII § 8 Nr. 1) ist gerade darauf gestützt, dass sich der Unfall zwischen den Arbeitskollegen auf einem Parkplatz ereignete, der eindeutig zum Betriebsgelände gehörte und nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich war, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt war.
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rn. 11 mwN) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, insb. Rn. 28 ff.) ist zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen "Hotelparkplatzfall" (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04, juris) haben sich die Unfallbeteiligten hier auf dem Gaststättenhof nicht mehr im Gefahrenbereich der gemeinsamen Arbeitsstätte befunden.

  • OLG Dresden, 24.07.2013 - 7 U 2032/12

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines

    Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - Az: 1 U 832/04, RuS 2004, 479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - Az: VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

    Maßgeblich ist, ob sich in dem Unfall "das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat" (BGH, Urt. v. 25.10.2005, a.a.O.).

  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

    Daran ändere auch die BGH-Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) nichts.

    Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rdnr. 11 m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2020 - 4 U 3/20

    1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt

    Für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, sind die Kriterien heranzuziehen, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (BGHZ 157, 159, 163 f.; BGH VersR 2006, 221 Rn. 11).

    Beispielsweise hat das OLG Dresden (r + s 2004, 479, bestätigt durch BGH VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw - wie hier - als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

  • OLG Celle, 10.03.2006 - 9 U 155/05

    Schulbusunfall: Muss für Grundschüler ein Sitzplatz garantiert sein?

    Es liegt also ein enger Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit des Beklagten vor, die Grund dafür ist, dass die Klägerin auf dem Schulweg Versicherungsschutz genießt, sodass der Beklagte der Klägerin nicht wie ein neutraler Dritter im Straßenverkehr gegenübergetreten ist; vielmehr hat sich (auch) im Verhältnis zum Beklagten als Träger der Schülerbeförderung ein "betriebsbezogenes" (hier: schulbezogenes) Haftungsrisiko verwirklicht, weil der Weg wegen seiner Schulbezogenheit als sog. "Betriebsweg" i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen und nicht dem allgemeinen Verkehr auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen ist, an dem die Klägerin wie jeder beliebige andere Fahrgast unabhängig vom Schulbesuch teilgenommen hätte (vgl. zu dieser Abgrenzung auch BGH VersR 2006, 221 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 334/04] ).
  • OLG Brandenburg, 18.05.2017 - 12 U 192/06

    Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber: Betriebsweg eines Prospektverteilers

    Entscheidend ist, ob sich im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. BGH VersR 2006, 221).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2012 - 3 Sa 272/12

    Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII - Abgrenzung zwischen

  • LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20
  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines

  • OLG Brandenburg, 07.04.2022 - 12 U 26/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Mithaftungsquote einer geschädigten

  • LG Coburg, 02.03.2017 - 22 O 155/16

    Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall - Haftungsausschluss gegenüber

  • LG Magdeburg, 02.09.2014 - 9 O 2341/13
  • LG Mannheim, 13.08.2014 - 5 O 316/13

    Arbeitsunfall - Haftungsprivileg - Parkplatz als Betriebsfläche

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

  • AG Solingen, 25.08.2010 - 11 C 53/10

    Für Schulunfälle sind die Grundsätze der §§ 104 ff SGB VII auf die besondere

  • LG Erfurt, 05.04.2011 - 10 O 1383/10

    Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei

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