Rechtsprechung
BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 21, 112
- NJW 1956, 1473
- MDR 1956, 666
- DB 1956, 712
Wird zitiert von ... (85) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Der sozialpolitische Sinn dieser Leistungen würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (vgl. auch RGZ 153, 264 [267] und BGHZ 13, 360 [364] - GSZ -).Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]).
Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
Stehen dem Dienstpflichtigen Unfallrentenansprüche im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BGHZ 4, 152 [GSZ]; BGHZ 7, 30 [52]; BGHZ 13, 360 [GSZ]).
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Das Oberlandesgericht vertritt unter bewußter Abweichung von dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 7, 30 den Standpunkt, dem Angestellten der Klägerin stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht zu, als er von der Klägerin während der Dauer seiner Krankheit Gehalt und Versorgungsbezüge weitererhalten habe.Es war daher dazu Stellung zu nehmen, ob an der Entscheidung BGHZ 7, 30 festgehalten werden kann, die auch im Schrifttum Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist, wobei sowohl zum Ergebnis wie zur Begründung abweichende Auffassungen vertreten worden sind Dieselbe Frage stellt sich in vier anderen Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte dem Rechtsstandpunkt des III. Zivilsenats gefolgt sind.
Stehen dem Dienstpflichtigen Unfallrentenansprüche im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BGHZ 4, 152 [GSZ]; BGHZ 7, 30 [52]; BGHZ 13, 360 [GSZ]).
Der VI. Zivilsenat tritt aus diesen Erwägungen im Ergebnis dem Urteil des III. Zivilsenats BGHZ 7, 30 bei.
- BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54
Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende Dienstvertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE 1, 338 [340] = NJW 1956, 77; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr. 1 zu § 63 HGB).Auch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1955 - BArbGE 1, 338 = NJW 1956, 77 - für geboten erachtete Ausdehnung der Leistungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden.
- BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
Vorteilsausgleichung
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Die in dieser Bestimmung enthaltene gesetzliche Wertung zeigt, daß in gewissen Fällen auch dann Schadensersatz zu leisten ist, wenn die konkrete Wirtschaftliche Lage des Betroffenen im Ergebnis nicht nachteilig verändert worden ist, eben weil gewisse Leistungen ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (vgl. auch BGHZ 10, 107).Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
- BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]).Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
- BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Deshalb behält der Beamte grundsätzlich seinen Anspruch auf Gehalt auch dann, wenn seine Arbeitskraft etwa nicht ausgenutzt wird" (BGHZ 13, 265 [308]). - RG, 17.01.1918 - VI 388/17
Anspruch eines Kindes auf Gewährung einer Rente für entgangenen elterlichen …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]). - RG, 18.01.1937 - VI 329/36
Sind im Falle der fahrlässigen Tötung eines bayerischen Notars die von dem …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Der sozialpolitische Sinn dieser Leistungen würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (vgl. auch RGZ 153, 264 [267] und BGHZ 13, 360 [364] - GSZ -). - RG, 24.04.1940 - VI 223/39
Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107). - RG, 06.05.1939 - VI A 75/39
Zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
- BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16
Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als …
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197; vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 27. April 1965 - VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.). - BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01
Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs; …
Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, daß der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGHZ 21, 112, 117; 54, 269, 274; 91, 357, 364;… Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 131). - BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Der Gedanke des "normativen Schadens" (vgl. auch BGHZ 51, 109, 111) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] hat, wie der Revision zuzugeben ist, auch bei der Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer (oder Gesellschafter-Geschäftsführer) bei Verletzung seiner Arbeitsfähigkeit auch dann einen Schaden hat, wenn ihm sein Arbeitgeber (oder seine Gesellschaft) Lohn und Gehalt weiterzahlt (BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] ; BGH Urteil vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 - VersR 1963, 369), eine Rolle gespielt (vgl. BGHZ 43, 378, 381, 383) [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64] .Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob Leistungen eines Dritten (des Arbeitgebers: BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] - des Ehemannes: BGHZ 38, 55; 50, 306) [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] einem Schädiger zugute kommen können, weil sie dem Geschädigten als Vorteil anzurechnen seien, so daß sein Schaden im Sinne der Differenztheorie gleich Null sein könnte.
- BAG, 17.12.1959 - GS 2/59
Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter - …
Das Arbeitsverhältnis ist auf dem wirtschaftlichen Austausch der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Vergütung des Arbeitgebers aufgebaut (vgl. die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Entscheidung in Sachen 2 AZR 503/56 vom 8. Oktober 1959;… WestdtArbRechtspr. 1959, S. 181; BGHZ 21, 112 [114]; wohl auch BAG 4, 326 [330]; siehe ferner BAG 6, 170 [172]). - BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines …
Dabei können ihm als dem Schädiger nach den hier über Art. 38 EGBGB (Art. 12 EGBGB a.F.) entsprechend dem Tatortprinzip anwendbaren Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts die Leistungen des Dienstherrn (Krankenbehandlung und Soldfortzahlung) nicht zugute kommen (s. - für die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB - BGHZ 7, 30, 47 ff. und 21, 112, 116 ff.; vgl. auch BGHZ 90, 334, 338 ff.).Das gilt auch für den Fall, daß das britische Recht - was mithin offenbleiben kann - keinen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Dienstherrn, sondern nur - wie der Kläger mit seiner Anschlußrevision geltend macht - einen der Höhe nach begrenzten (originären) Regreßanspruch des Staates vorsehen sollte und auch keine anderen Ausgleichsmechanismen eingreifen, etwa derart, daß der Geschädigte verpflichtet ist, das aufgrund seines Schadensersatzanspruches Erlangte in Höhe der von seinem Dienstherrn bezogenen Leistungen an diesen abzuführen oder ihm den Schadensersatzanspruch abzutreten (vgl. - für das deutsche Recht - etwa BGHZ 21, 119 f. [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]).
- BGH, 07.07.2020 - X ZR 42/17
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Eine Vereinbarung dieses Inhalts führt auch dann nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn sie in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung getroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1954 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; Urteil vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 117; Urteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 62; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3175). - BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68
Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines …
Maßgebend ist vielmehr der Grundsatz, daß Opfer anderer im allgemeinen den Schädiger nicht entlasten sollen (BGHZ 21, 112, 117) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55] . - BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07
Erwerbsschaden eines arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosengeldempfängers
Die entsprechenden Leistungen sollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schädiger nicht entlasten und werden deshalb beim Vermögensvergleich nicht berücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; 153, 223, 230 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250; vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197 jeweils m.w.N.). - BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71
Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub
Hierzu führt es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. normativen Schaden (BGHZ 7, 30; 21, 112; BGH LM BGB § 249 Cb Nr. 11; BGHZ 38, 55; 42, 76; 43, 378; BGH LM BGB § 249 Ga Nr. 12; BGHZ 50, 304; 51, 109; BGH LM BGB § 249 A Nr. 26) im einzelnen aus: Der auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entfallende Anteil des Arbeitsentgelts sei durch die Verwertung der Arbeitskraft im konkreten Arbeitsverhältnis erworben; der Erholungsurlaub werde teils für erbrachte, teils für zu erbringenden Leistungen gewährt.Zutreffend weist es darauf hin, dass es auf die Schutzfunktion der Vorschriften, welche die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen sichern sollen, dann nicht mehr ankommt, wenn der Abtretende den vollen Gegenwert des Ersatzanspruchs zuvor erhalten hat und ihn auch behält (vgl. BGHZ 4, 153; 7, 30; 13, 360, 367 ff.; 21, 112, 120; BGH LM BGB § 400 Nr. 5).
- BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06
Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer …
So entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass aufgrund gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Dritter, die den Geschädigten im Ergebnis schadensfrei stellen, seinen Ersatzanspruch nicht entfallen lassen, wenn es als ungerechtfertigt erscheint, die Drittleistungen dem Schädiger zugute kommen zu lassen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 21, 112, 116 f. unter Bezugnahme auf BGHZ 7, 30, insb. S. 47 ff., beide zur Lohnfortzahlung). - OLG München, 15.09.2017 - 10 U 739/16
Ersatz von Erwerbsnachteilen nach einem Verkehrsunfall
- BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73
Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des …
- BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03
Überleitung eines Schadensersatzanspruchs der Mutter gegen den Arzt wegen des …
- BGH, 23.05.1989 - VI ZR 284/88
Gehaltsfortzahlung - § 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 BGB, …
- BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Geltendmachung von Schäden eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH
- BGH, 21.10.1969 - VI ZR 86/68
Erstattungspflicht von Anwaltskosten
- BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01
Ersatz von Beihilfeaufwendungen
- BGH, 29.11.1977 - VI ZR 177/76
Anrechnung des Sterbegeldes auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts
- BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend …
- BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99
Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand
- BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97
Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten …
- BGH, 18.05.1965 - VI ZR 262/63
Erwerbsschaden bei Fortzahlung des Arbeitseinkommens; Berechnung des "normativen …
- BGH, 11.11.1975 - VI ZR 128/74
Erstattungsfähigkeit von Beiträgen des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft
- BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72
Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher …
- BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63
Verdienstausfall eines Beamten
- KG, 20.12.2022 - 9 U 21/21
Amtspflichtverletzung bei Äußerungen in Pressekonferenz wegen Verdachts auf …
- BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57
Rechtsmittel
- OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung
- BGH, 22.09.1970 - VI ZR 28/69
Rechtsfolgen der Adoption eines Unfallwaisen im Hinblick auf den …
- BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69
Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung
- OLG Köln, 03.03.1994 - 7 U 191/93
Schadensersatz Vermögensschaden
- BGH, 05.07.1977 - VI ZR 44/75
Umfang des Anspruchs auf entgangenen Verdienst bei Lohnfortzahlung
- BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
Schadensersatzpflicht des Vormunds
- OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19
Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!
- BGH, 05.02.1963 - VI ZR 33/62
Erwerbsschaden des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft
- OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19
Straftatbestand der Geldwäsche
- BGH, 04.07.1972 - VI ZR 88/71
Ersatz von entgangenen Dienstbezügen eines Beamten; Ersatz anteiligen …
- BGH, 02.12.1993 - IX ZR 241/92
Ersatzansprüche des Sicherungsnehmers bei pflichtwidriger Verwendung der Erlöse …
- BGH, 28.04.1970 - VI ZR 193/68
Umfang der Ersatzfähigkeit der Einkommenssteuer bei gemeinsamer Veranlagung von …
- BGH, 25.06.1958 - IV ZR 45/58
Rechtsmittel
- BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls - …
- BGH, 04.11.1974 - III ZR 18/74
Lohnfortzahlung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
- OLG Köln, 22.11.2000 - 11 W 83/00
Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf …
- BGH, 20.06.1974 - III ZR 65/72
Lohnfortzahlung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Amtshaftungsansprüche
- OLG Celle, 19.11.1973 - 9 U 83/73
Verletzung auf Grund einer Schadensstelle in einer Bürgersteigkante; …
- BGH, 09.04.1964 - VII ZR 123/62
Provisionsanspruch des Bezirksvertreters bei vorübergehender unverschuldeter …
- BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen …
- OLG Köln, 16.08.1994 - 25 WF 172/94
Voraussetzungen für die Aufhebung eines auf einstweilige Einstellung der …
- OLG Düsseldorf, 30.05.2005 - 24 U 47/05
Ansprüche aus beendetem Leasingvertrag - Schadenersatzpflicht
- BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73
Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
- BGH, 13.03.1969 - III ZR 101/68
Umfang der Streupflicht der Gemeinden bei winterlicher Straßenglätte
- BGH, 08.05.1979 - VI ZR 207/77
Verletzung eines Beamten bei einem Verkehrsunfall - Rückgriffsmöglichkeit des …
- BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Schadensermittlung im Falle von Lohnfortzahlung - Ausgleichspflicht des …
- BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens
- BGH, 31.03.1960 - III ZR 37/59
Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters
- BGH, 28.09.1959 - III ZR 99/58
Rechtsmittel
- LG Frankfurt/Main, 03.11.1999 - 1 S 163/99
Forderung auf Ersatz von Lohnausfall aus abgetretenen Recht; Umfang der …
- BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57
Rechtsmittel
- BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
Umfang der Haftung aus § 158c VVG
- BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
- BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 292/93
Wirksame Aufrechnung eines Lohnanspruchs gegen einen Schadensersatzanspruch - …
- BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56
Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern
- OLG München, 20.04.1978 - 1 U 4285/77
Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einer …
- BGH, 09.01.1968 - VI ZR 44/66
Einschränkung der Rückgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der …
- BGH, 06.10.1964 - VI ZR 156/63
Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung …
- BGH, 14.11.1958 - VI ZR 237/57
- BGH, 30.06.1965 - III ZR 185/62
Ermittlung zu ersetzenden Arbeitseinkommens - Bruttoeinkommen eines Geschädigten …
- BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
Rechtsmittel
- BGH, 02.12.1966 - VI ZR 10/65
Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach einem Verkehrsunfall - …
- BGH, 31.01.1961 - VI ZR 65/60
- BGH, 24.05.1960 - VI ZR 96/59
Gesetzlicher Übergang der Schadensersatzforderung eines verletzten Beamten an …
- BGH, 27.10.1959 - VI ZR 163/58
Rechtsmittel
- OLG München, 06.12.1973 - 1 U 3611/73
Anspruch eines Arbeitgebers gegen verkehrsicherungspflichtige öffentliche Hand …
- OLG Bamberg, 08.06.1971 - 5 U 48/71
Schadensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung; Zumutbare tatsächliche …
- BGH, 07.12.1965 - VI ZR 118/64
Anspruch der Witwe eines bei einem Jagdunfall tödlich verletzten Ehemannes auf …
- BGH, 28.10.1964 - VIII ZR 16/63
- BGH, 09.07.1957 - VI ZR 304/56
- OLG Düsseldorf, 03.04.1974 - 15 U 133/73
- VG Koblenz, 28.01.1977 - 6 K 88/76
Arbeitsverhältnis als studentischer Referent beim Studentenwerk; Erfüllung der …
- BGH, 10.10.1967 - VI ZR 43/66
Verantwortlichkeit für einen Schaden nach Zurückbleiben von Mullkompressen in der …
- BGH, 06.11.1964 - VI ZR 175/63
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 229/55
Rechtsmittel
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 187/55
Rechtsmittel
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 9/55
Rechtsmittel
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 262/55
Rechtsmittel
Rechtsprechung
BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
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BGB § 616
Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher Dienstleistungsverhinderung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Dienstleistungsverhinderung - Verschulden - Entgelt
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.1953 - 2 Sa 106/52
- BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54
Papierfundstellen
- BAGE 1, 338
- NJW 1956, 77
- MDR 1956, 666
- DB 1955, 582
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 19.04.1978 - 5 AZR 834/76
Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem …
Die Anrechnungspflicht des § 616 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für diese Fälle gegenstandslos geworden (BAG 1, 338 (339 f.) = AP Nr. 2 zu § 616 BGB;… Erman-G. Küchenhoff, BGB, 6. Aufl., § 616 RdNr. 67). - BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte
Das Landesarbeitsgericht hat sich hierbei bewußt und mit eingehender Begründung in Gegensatz zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. Februar 1955 - 2 AZB 10/54 - = BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB gesetzt.Mit der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Meinung hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB) bewußt gebrochen.
Der Große Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der vom Zweiten Senat in seiner Entscheidung BAG 1, 338 vertretenen Auffassung jedenfalls im Kernpunkt nicht zugestimmt werden kann, daß vielmehr die Bestimmung des § 616 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die unverschuldete Arbeitsverhinderung selbst nicht von erheblicher Dauer ist.
Es kann daher dem Zweiten Senat nicht zugestimmt werden, wenn er in BAG 1, 338 meint, der Grundgedanke des § 616 BGB erfordere es, in jedem Falle für die erste verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit den Vergütungsanspruch zu belassen.
Wenn der Zweite Senat meint, die Formulierung des Gesetzes gebe keinen sicheren Anhalt dafür, daß derartige auch auf das Arbeitgeberinteresse abstellende Abwägungen eine Rolle gespielt hätten, so übersieht er die Entwicklungsgeschichte und den Sinn der Norm und nimmt, wie Heinrich Lehmann in seiner Besprechung des Urteils JZ 1955, S. 458 zutreffend betont, eine einseitige Wertung der Gesetzesnorm vor.
Legt man daher die damals veranlassenden Umstände und den sich aus ihnen ergebenden Zweck für den Krankheitsfall zugrunde, so muß der Auffassung des Zweiten Senats in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338) insoweit im Ergebnis zugestimmt werden, daß ein unter § 616 BGB fallender Angestellter seit dem 3. Dezember 1930 für den Fall unverschuldeter Krankheit auch bei Dienstleistungsverhinderung von erheblicher Dauer von seinem Arbeitgeber Entgelt für die ersten sechs Wochen verlangen kann.
- BAG, 17.12.1959 - GS 2/59
Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter - …
Man kann daraus den Schluß ziehen, daß dann die "Fortzahlung der Vergütung" des § 616 BGB von einem anderen Rechtsgedanken als dem der eben genannten wirtschaftlichen Interdependenz des Arbeitsverhältnisses getragen sein muß, daß gerade hier als maßgebendes Prinzip die personalrechtliche Struktur des Arbeitsverhältnisses (siehe BAG 1, 338 [340]; 2, 221 [224]; 5, 44 [48]) zur Geltung kommt.
- BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Unfall eines Arbeitnehmers
Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende Dienstvertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE 1, 338 [340] = NJW 1956, 77; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr. 1 zu § 63 HGB).Auch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1955 - BArbGE 1, 338 = NJW 1956, 77 - für geboten erachtete Ausdehnung der Leistungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden.
- BAG, 12.10.1956 - 1 AZR 464/54
Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung von Bezieher-Werbern in Lesezirkelunternehmen
1930 zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen (RGBl'. I S. 517) Diese Verordnung hatte den Sinn, der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütungwährend der Arbeitsbehinderung bei unverschuldetem Unglück den Charakter einer Versorgungsleistung zugunsten des Arbeitnehmers zu geben» Diese Versorgungsleistung soll durch die Unabdingbarkeit gewährleistet v/erden (vgl» dazu auch Urteil des BAG vom 24» Februar 1955 ~ 2 AZR 10/54 -)» Diesem Sinne des § 65 HGB, daß nämlich um der angemessenen, dem mutmaßlichen Stand des Aibeitseinkommens entsprechenden Versorgungsleistung willen die Vergütung zwingend weiterzuzahlen ist, würde es nicht gerecht, einen Unterschied zwischen einer fest vereinbarten und einer nach Leistung oder Erfolg bemessenen Vergütung in der Richtung zu machen, daß zwar das feste Gehalt im Krankheitsfall der Höhe nach unabdingbar, das aus einer mutmaßlichen Provision je doch sich ergebende Arbeitseinkommen abdingbar wäre» Die Versorgung werde dann gerade dort gefährdet, wo sie besonders bedeutsam werden .kann» Hiernach ist die Bestimmung des Vertrages, wo nach der Kläger in jeden Fall 2iur 12,- DM Krankengeld zu beanspruchen hätte, als eine unzulässige Beschränkung des Anspruchs auf die Vergütung im Unglücksfall unwirksam» Hach ständiger und zu billigender Rechtsprechung berührt aber die durch § 65 Abs» 1 Satz 2 HGB sich ergebende Unwirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich nicht den gesamten Arbeitsvertrag» § 139 BGB rindet insoweit keine Anwendung» Der Kläger kann daher ohne Rücksicht auf die beschränkende vertragliche Be- 108 9 -. - BAG, 19.04.1956 - 2 AZR 416/54
Heuerling - Lohnanspruch - Zuständigkeit des Prozeßgerichts - Heuerlingsvertrag - …
Hiernach steht dem Kläger der Anspruch auf seine Arbeit svergütung auch während seiner längeren Erkrankung im Juli 1953 für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit ( BAG 1, 338 ) zu. - BAG, 25.08.1955 - 2 AZR 29/54
Arbeitsverhältnis: Beendigung bei einem Schwerbehinderten
Die Beklagte übersieht aber, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RAG ARS 37, 241; 40, 351; 43, 168; RGRK § 611 Vorbem. 2) die im Wesentlichen auf den Austausch von Einzelleistungen abgestellten Grundsätze des BGB über die Unmöglichkeit auf Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sind, da das Arbeitsverhältnis selbst wesenhaft durch die auf Treue und Fürsorge gegründete personenrechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt ist (BAG, AP § 616 BGB Nr. 2). - BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54
Verkäuferinnen in Bahnhofskiosken - Handlungsgehilfen
Allerdings ist, wie die Revision mit Recht aus führt, die Tätigkeit der Klägerin nicht eine rein mechanische gewesen, sondern hat gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die auch ein kaufmännischer Angestellter aufweisen muß» Indes setzt je de menschliche Tätigkeit regelmäßig eine gewisse Ge dankenarbeit voraus und kann nicht gedankenlos voll zogen werden» Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Denkarbeit die mechanische Tätigkeit übersteigt» Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Verkehrsauffassung von der vorstehenden Beurteilung abweicht und die Tätigkeit einer derartigen Verkäuferin in einem Bahnhofskiosk als kaufmännische Dienste bewertet» Dagegen spricht, daß das Arbeitsamt die Klägerin der Beklagten im Jahre 1951 als Gewerbegehilfin zugewiesen hat, und daß der eben falls im Jahre 1951 abgeschlossene Lohn- und Ge- 9 haltstarif für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin Arbeitnehmer in Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen in die Lohngruppe 4 einreiht in der sich nur Gewerbegehilfen, aber keine Handlungs gehilfen befinden., Dafür, daß sich seitdem die Verkehrsauffassung geändert hat, besteht kein Anhalte II« Anders verhält es sich, was das Landesarbeitsgericht übersehen hat, mit dem Anspruch'auf Lohnzahlung für die 59 Krankheitstage« Dieser Anspruch kann zwar nach Vorstehendem nicht mehr auf den nur für Handlungs gehilfen geltenden § 63 HGB gestützt werden« Auch auf die Vorschrift des § 616 Abs«2 BGB kann sich die Klä gerin nicht berufen« Denn diese Vorschrift beschränkt sich auf Angestellte im Sinne von § 1 Abs«1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, zu denen die Klägerin ebenfalls nicht gehört« Wohl aber könnte § 11 Abs «2 des Mantel."Carif'Vertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Berlin vom 14°Juni 1952 eine Grundlage für den größten feil des Anspruchs sein Er bestimmt nämlich, daß erkrankte Arbeitnehmer nach Einsetzen des Krankenversicherungsschutzes den Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 90 $ des netto- Lohnes als Zuschuß zum Krankengeld erhalten« Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob dieser Manteltarif auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist« Auch wenn er nicht allgemein verbindlich und die Klägerin nicht Mitglied der Industriegewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten, also nicht tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs«1 (TVG ist, könnte es sein, daß die Klägerin und die Beklagte die Geltung des ManteltarifVertrages in ihrem Einzelarbeitsvertrag vereinbart haben« Dafür könnte sprechen daß sich die Beklagte von vornherein auf diesen (Tarifvertrag berufen und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22«Juni 1953 auf eine entsprechende Anfrage des Arbeitsgerichts erklärt hat, daß sie die Anwendbar keit dieses Tarifs bisher nie in Abrede gestellt habe» Ergibt sich gleichwohl, daß der Tarifvertrag nicht anwendbar ist und andere Vereinbarungen für den Krankheitsfall nicht bestehen, so wird das Landesarbeitsgericht auf die dann nicht abgedungene Vorschrift des § 6 1 6 Absol BG-B zurückgreifen müssen» Sie besagt, daß der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, also z»B» erkrankt» In einem solchen Pall würde der Klägerin auch bei einer Krankheit von erheblicher Dauer der Vergütungsanspruch für die verhältnismäßignicht erhebliche Krankheitszeit verbleiben (BAG 1, 338). - BGH, 27.01.1958 - VII ZR 72/57 Er kann auch bei längerer Verhinderung durch Krankheit noch Entgelt "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" beanspruchen (Urteil des BAG vom 24. Februar 1955 = NJW 1956, 77).