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Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.02.1960

Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,625
BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1003
  • MDR 1960, 484
  • WM 1960, 461
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.04.1959 - V ZR 148/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In solchem Fall liegt in diesem Antrag, wie im Urteil des Senats vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 ~ (WM 1959, 727) dargelegt ist, zugleich der Ablehnungsbescheid.
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 -in BG-HZ 29, 314 in dem hier in Betracht kommenden Teil nicht abgedruckt, wohl aber WJW 1959, 936 und V/M 1959, 569; vergl. auch VI ZR 4/57 vom 22, September 1959, MDR I960, 42 ;= NJW I960, 95 =n WM 1959, 1346) unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Ansprüche erst dann (weiter) gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle ihre Erfüllung abgelehnt hat.
  • BGH, 19.01.1959 - III ZR 160/57

    Rechtsweg vor den Zivilgerichten

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Rach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19« Januar 1959" III ZR 160/57 - BGHZ 29, 187, 188, 189 - mit Nachweisen) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrunde liegen den Sachverhalt ergibt.
  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 4/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (…Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 -in BG-HZ 29, 314 in dem hier in Betracht kommenden Teil nicht abgedruckt, wohl aber WJW 1959, 936 und V/M 1959, 569; vergl. auch VI ZR 4/57 vom 22, September 1959, MDR I960, 42 ;= NJW I960, 95 =n WM 1959, 1346) unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Ansprüche erst dann (weiter) gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle ihre Erfüllung abgelehnt hat.
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Aus diesen unter Beweis gestellten Tatsachen sieht die Revision den Schluß, daß das Reich den Luftschutz stollen gebaut habe, e.s der Bauherr gewesen sei und daß die Klägerin nur personelle HilfeStellung geleistet habe, woraus sich der Eigentumserwerb durch das Reich ergebe, Da bei bezieht sich die Revision auch auf das Urteil des Senats vom 15" Mai 1955 - V ZR 109/51-LM LAG § 13 Mr, 4" - 16.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397;… Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 172/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397;… Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 173/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397;… Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 174/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397;… Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch; …

    Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34).

    Rn. 10 Denn der mit dem klägerischen Begehren geltend gemachte Anspruch (hier: Kontrollmaßnahmen zur Erkundung des Bestehens und des Ausmaßes einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch Steinfall und Nachbruch in der Höhle selbst oder durch Einstürze von Eingängen und Abbrüche an der Erdoberfläche des darüber befindlichen Grundstücks (sog. Tagesbruch) einhergehenden Eigentumsstörung sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung) kann jedenfalls unabhängig von seiner Einstufung als "Reichsverbindlichkeit" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder als gleichgestellte "Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft" (§ 2 Nr. 3 AKG), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner wahren Natur nach eine Grundlage nur in Vorschriften des Zivilrechts finden, nämlich in § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. zu der von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG vorausgesetzten Gefahr bei ehemaligen Luftschutzstollen BGH, Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 31 a.E.).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch …

    "Rechte an einem Grundstück" sind nach dem Sprachgebrauch des BGB nur dingliche Rechte (…Staudinger/Joachim Jickeli/Malte Stieper (2012) BGB § 95, Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58, NJW 1960, 1003; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 121/68, WM 1971, 940) oder dem gleichgestellte, auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte, wie sie den Versorgungsunternehmen für die Verlegung öffentlicher Versorgungsleitungen regelmäßig eingeräumt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 58;… Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 6).
  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77

    Beschädigung eines Volldrehpfluges - Schadensersatz wegen Schäden auf Grund eines …

    Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 29, 314/318; BGH Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 = WM 1960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958, Anm. 4 zu § 2).

    Der Begriff der "Handlung" in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM 1960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318;… Féaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG;… Döll, a.a.O. Anm. 4 b zu § 19 AKG).

  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren …

    Die entsprechende Anmeldung der Klägerin bei der Stadt E. vom 14. Juli 1959 wurde von dieser unter dem 13. Juni 1960 unter Hinweis auf das inzwischen ergangene Urteil des BGH vom 9. März 1960 (NJW 1960, 1003) abgelehnt.

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ohne eigene Stellungnahme von den rechtlichen Erwägungen des Urteils des erkennenden Senats vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 - NJW 1960, 1003 leiten lassen, in dem entscheidendes Gewicht auf das Eigentum an dem Luftschutzstollen gelegt ist.

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1960 V ZR 189/58 (WM 1960, 461 = MDR 1960, 484 = NJW 1960, 1003), beruhte auf der Auffassung, infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches könne dieses nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB bei Inkrafttreten des AKG gewesen sein und es habe also überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich bestanden (Féaux de la Croix, AKG § 19 C zu Abs. 2; Döll, AKG § 19 Anm. 4 vor a), so daß für die Haftung des Bundes es des Eigentums an dem Stollen oder doch der Einwirkungsmöglichkeit durch seine Verwaltung bedurft hätte (§ 2 Nr. 3 AKG), bevor die Frage, ob der Anspruch zu erfüllen sei, nach § 19 zu prüfen wäre.
  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
    In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 -, Rn. 34, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Braunschweig, 08.12.2010 - 2 A 295/09

    Luftschutzstollen; Reichsleistungsgesetz; Verfüllung

  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 29.72

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - III ZR 135/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.06.1961 - VIII ZR 139/60

    Rechtsmittel

  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 103/14

    Bauaufsichtliche Anordnung in Bezug auf ehemaligen Bunker

  • BGH, 17.05.1984 - III ZR 142/82

    Anspruch auf Beseitigung oder Verfüllung eines durch das Deutsche Reich zum …

  • BGH, 10.10.1960 - III ZR 143/59

    Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - Haftung der Gemeinde …

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226762
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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,8016
BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1960 - V ZR 144/58 (https://dejure.org/1960,8016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 484
  • DNotZ 1960, 659
  • DB 1960, 576
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …

    Auszug aus BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58
    Diese Form besteht aber nicht in der Zuwendung bloßer Vorausvermächtnisse bei gleichen Erbquoten (in diesem Fall wäre die Bevorzugung bloß schuldrechtlicher Natur; denn § 2174 BGB gilt auch für das Vorausvermächtnis, soweit es nicht - wie im Falle des Senatsurteils V ZR 39/58 vom 10. Februar 1960 - einen Alleinerben betrifft).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Allerdings hat das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, bei der durch die gegenständliche Verteilung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände die Erbquote bestimmt wird, und die hier ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. BGH Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - BGH LM BGB § 2084 Nr. 12), nicht völlig außer Acht gelassen.

    Der vorliegende Fall wäre damit vergleichbar mit dem im Urteil vom 17. Februar 1960 (V ZR 144/58 - LM BGB § 2084 Nr. 12) entschiedenen Fall.

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über …

    1. Das Berufungsgericht legt das Testament der Erblasserin dahin aus, daß die Zuwendung der Apotheke an die Klägerin als Vorerbin einerseits und der übrigen angeführten Gegenstände an die Beklagte als befreite Vorerbin andererseits als Erbeinsetzung "nach Vermögensgruppen" (vgl. § 2087 BGB; BGH Urteil vom 17.2. 1960 - V ZR 144/58 - LM BGB § 2084 Nr. 12) zu verstehen sei, bei der sich die beiderseitigen Erbquoten aus dem Verhältnis der zugewendeten Vermögensteile zum Gesamtnachlaß ergeben.
  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

    Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 17.2.1960 - V ZR 144/58 - LM § 2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 12O, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097).
  • AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10

    Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen …

    Die Ermittlung der Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass ist aber umständlich und zeitraubend und führt nicht ohne weiteres zu genauen Bruchteilen (so BGH MDR 1960, 484; NJW 1997, 392).

    Rn. 84 In der Ausgangsentscheidung MDR 1960, 484, hat der Bundesgerichtshof mit der begrenzten Prüfkompetenz des Revisionsgerichts ausgeführt, die Erbeinsetzung in Erbquoten, welche sich aus dem Wertverhältnis zugewendeter Vermögensgruppen ergeben, sei rechtlich möglich, sie werde jedoch nicht die Regel bilden.

  • OLG Naumburg, 28.01.2016 - 2 Wx 73/14

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Bedeutung der Verwendung des Wortes "Erbe"; …

    Es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser ohne ausdrückliche Erbeinsetzung sein gesamtes Vermögen auf verschiedene Personen verteilt, in der Regel anzunehmen ist, dass der Erblasser Erbeinsetzungen vornehmen wollte und die Erbquote aus dem Verhältnis der Wertanteile der Vermögensgegenstände zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss v. 17.02.1960, V ZR 144/58, MDR 1960, 484, in juris Tz. 16 ff.; Beschluss v. 16.10.1997, IV ZR 349/95, FamRZ 1997, 349, in juris Tz. 13;… Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7, 10;… Johannsen, a.a.O., § 2087, 10, 11, 13;… Otte, a.a.O., § 2087 Rn. 10, 19, 24).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61

    Übergabevertrag und Vermächtnis

    Eine Erbeinsetzung liegt in der Regel vor, wenn der Nachlaß nach besonders wichtigen Vermögensgruppen oder Vermögensstücken aufgeteilt wird, wenn beispielsweise der eine den Grundbesitz, der andere ein zum Nachlaß gehörendes Geschäft oder sonstige nicht unerhebliche Vermögenswerte erhalten soll (…vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 2087 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2087 Anm. 3, BGH V ZR 144/58 vom 17. Februar 1960, LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484).
  • BGH, 29.12.1961 - V ZR 229/60
    Auch aus einem großen Umfang gewollter wirtschaftlicher Verschiedenbehandlung kann nicht zwingend oder auch nur regelmäßig auf den Willen zu vom Testamentswortlaut abweichenden ungleichen Erbquoten geschlossen werden (Senatsurteil vom 17. Februar 1960, V ZR 144/58 = LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484); daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keinen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.11.1985 - IVa ZR 58/85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erbeinsetzung …

    Es handelt sich um einen typischen Fall der sogenannten Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (vgl. z.B. Urteil vom 17.02.1960 - V ZR 144/58 = LM BGB § 2084 Nr. 12).
  • BGH, 04.12.1963 - V ZR 122/61

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die drei Schriftstücke rechtsgültige gemeinschaftliche Testamente sind, das Vermögen der Erblasser vollständig erfassen und eine Erbeinsetzung der beiden Ehepaare K. und S. nach Vermögensgruppen verbunden mit einer Teilungsanordnung enthalten, wobei sich die einzelnen Erbteile aus dem Verhältnis der Worte der zugewendeten Vermögensgruppen ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 1960, V ZR 144/58, LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484 = DNotZ 1960, 659; sowie Mattern, DNotZ 1963, 452 zu und in Fußn. 10).
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