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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.04.1970

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1970 - VII ZR 40/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,661
BGH, 16.04.1970 - VII ZR 40/69 (https://dejure.org/1970,661)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1970 - VII ZR 40/69 (https://dejure.org/1970,661)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1970 - VII ZR 40/69 (https://dejure.org/1970,661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausführung von Maurerarbeiten und Zimmerarbeiten für einen Hausbau - Zahlung eines restlichen Werklohns - Forderungen aus einem Bauvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorbehalt bei der Annahme der Schlußzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 16
    Erklärung des Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzahlung

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1185
  • MDR 1970, 670
  • DB 1970, 1219
  • BauR 1970, 240
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 270/75

    Adressat der Vorbehaltserklärung

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 1970, 706 Nr. 8; 1970, 1185; 1972, 51; 1972, 2267; 1977, 531 jeweils mit weiteren Nachweisen) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

    Die Bestimmung ist mit Zurückhaltung auszulegen und anzuwenden, soweit sie an die Versäumung gewisser Handlungen einen Rechtsverlust knüpft (BGHZ 62, 15, 18; BGH NJW 1965, 536; 1970, 1185; Urteil vom 13. Februar 1975 - VII ZR 120/74 = BauR 1975, 282).

    Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen (BGH NJW 1970, 1185).

    Die Beklagten mußten infolgedessen keineswegs davon ausgehen, die Klägerin werde sich nach ihrem vorangegangenen Verhalten sicherlich mit der Schlußzahlung nicht begnügen (BGH NJW 1970, 1185, 1186 r.Sp.).

  • BGH, 06.12.1973 - VII ZR 37/73

    Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung

    Wenn es in den von der Revision angeführten Urteilen des Senats (NJW 1965, 536; 1970, 938; 1970, 1185; 1972, 51) heißt, daß jene Vorschrift Nachforderungen oder die Geltendmachung von Nachforderungen "ausschließe", so ist diese Formulierung aus einer Anlehnung an den Wortlaut der betreffenden Bestimmung zu erklären.

    Das gilt auch für die Formulierung in der Entscheidung des Senats NJW 1970, 1185, 1186.

  • BGH, 13.02.1975 - VII ZR 120/74

    Anforderungen an Schlusszahlung; Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme

    Ausdrücklich als Schlußzahlung brauchte der Scheck nicht bezeichnet zu werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1965 - VII ZR 139/63 -, insoweit in NJW 1965, 536 nicht abgedruckt; BGH NJW 1970, 1185, 1186).

    Eines ausdrücklich erklärten Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzahlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn der Auftragnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Zahlung erklärt hat, er bestehe auf der Bezahlung der vollen von ihm erhobenen Werklohnforderung, und dem Auftraggeber deshalb bei der Schlußzahlung klar erkennbar war, daß der Auftragnehmer seine Forderung voll aufrechterhalten wolle (BGH NJW 1970, 1185).

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZR 329/81

    Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung

    b) Gegenüber den erst 2 bis 4 Tage nach dem Anwaltsschreiben der Klägerin übermittelten Zahlungsverweigerungen wegen der anderen Bauvorhaben am Uhrmacher weg war jedoch ein weiterer ''Vorbehalt" nach Treu und Glauben entbehrlich (vgl. dazu BGH NJW 1970, 1185; 1972, 2267, 2268; 1979, 2310; BauR 1975, 282, 283; 1980, 278, 279 = ZfBR 1980, 140).
  • BGH, 05.10.1972 - VII ZR 187/71

    Beweislast für Erklärung des Vorbehalt bei Annahme der Schlußzahlung

    Auch wenn Treu und Glauben es gebieten, die Bestimmungen des § 16 Nr. 2 VOB (B), soweit sie an die Versäumung gewisser Handlungen einen Rechtsverlust knüpfen, mit Zurückhaltung auszulegen (BGH in NJW 1965, 536; 1970, 706), so kann doch die tatrichterliche Wertung des Berufungsgerichts, daß die genannten Vorbehaltserklärungen nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung der Schlußzahlung stehen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. auch BGH in NJW 1970, 1185).
  • LG Berlin, 18.03.2004 - 5 O 352/03

    Anwendbarkeit der VOB/B trotz unwirksamer Einbeziehung?

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es eines ausdrücklich erklärten Vorbehaltes bei der Annahme der Schlusszahlung nicht bedürfe, wenn der Auftraggeber in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Eingang erklärt habe, er bestehe auf der Bezahlung der vollen Werklohnforderung (BGH NJW 1970, 1185; BGH BauR 1979, 527) bezieht sich auf die bis 1990 geltende Fassung der VOB/B, die noch nicht vorsah, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Schlusszahlung schriftlich zu unterrichten und auf die Ausschlusswirkung hinzuweisen hatte (…vgl. hierzu: Ingenstau/Korbion-Locher, VOB Kommentar, 15. Aufl., § 16 Nr. 3 VOB/B Rdnr. 93).
  • BGH, 31.01.1980 - VII ZR 245/79

    Zahlungsablehnung mit Schlußzahlungswirkung

    Ausnahmsweise kann das allerdings der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund des in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden vorangegangenen Verhaltens des Auftragnehmers nicht darüber im Zweifel sein kann, daß der Auftragnehmer auch angesichts der Zahlungsweigerung des Auftraggebers an seiner Forderung in vollem Umfange festhalten wird (vgl. u.a. BGH NJW 1970, 1185; 1972, 2267).
  • LG Düsseldorf, 21.01.2009 - 8 O 305/07

    Voraussetzungen des Schlusszahlungseinwands

    Besondere Umstände, aufgrund derer den Beklagten klar sein musste, dass die Klägerin die Schlusszahlung nicht als solche akzeptieren werde (vgl. BGH, NJW 1970, 1185), liegen nicht vor:.
  • OLG Stuttgart, 26.09.1986 - 2 U 249/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schlußzahlung

    Damit liegt eine Schlußzahlung i.S.d. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B vor (vgl. BGH NJW 1970, 1185; 1972, 51 [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] ; BGHZ 68, 38, 39) [BGH 20.12.1976 - VII ZR 37/76] .
  • BGH, 11.05.1978 - VII ZR 234/77

    Anforderungen an Vorbehalt

    So hat der Senat eine kurz vor Erhalt der Schlußzahlung erfolgte klare Äußerung des Auftragnehmers, er mache eine bestimmte Mehrforderung geltend, als einen noch beim Eingang der Zahlung fortwirkender Vorbehalt gewertet, weil über die von der Auftragnehmerin eingehend begründete Forderung schon fast zwei Jahre gestritten worden war (BGH NJW 1970, 1185).
  • BGH, 14.03.1974 - VII ZR 192/72

    Anforderungen an Vorbehalt bei Annahme der Schlusszahlung

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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,3033
BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 (https://dejure.org/1970,3033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1319
  • MDR 1970, 670
  • VersR 1970, 617
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über, so wird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers auch das Rocht der Frau ergriffen, legen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu den Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076).

    Ebenso unterliege die nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Diese Bedenken gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts sind unberechtigt, Freilich gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten schon im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, regelmäßig also im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht auslöst, nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über (u.a. BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] ).
  • BGH, 03.03.1970 - VI ZR 197/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr eines PKW - …

    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 239/56
    Auszug aus BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68
    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Das gleiche gilt für die Frage, ob bei einer Abtretung der Forderung aus der Vereinbarung die Passivlegitimation für das Abänderungsverfahren entsprechend den Grundsätzen von der Mutter auf die Beklagten übergegangen sein könnte, nach denen in Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges mit der Forderung auch das materielle Recht auf Abänderung der Vereinbarung sowie die prozessuale Befugnis aus § 323 ZPO zur Geltendmachung des Abänderungsrechts auf den neuen Gläubiger übergehen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 und vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - MDR 1970, 670 sowie Bötticher MDR 1950, 490).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 299/87

    Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des …

    b) Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291 ).«.

    Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften; allein auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt kommt es an, nicht auf den tatsächlich gewährten (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1970 VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617, 618 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - III ZR 107/67 - VersR 1971, 423, 424).

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01

    Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den …

    Der Passus "dass eine weitere Erfüllung von Ihnen nicht verlangt wird" kann aus Sicht eines verständigen Empfängers nur auf die weitere Gefahrtragung für die angelaufene Versicherungsperiode bezogen werden, nicht aber auf die bereits angemeldeten Leistungsansprüche des Klägers (§ 133 BGB), denn nach der Lebenserfahrung ist ein Verzicht auf erworbene Rechte im allgemeinen nicht zu anzunehmen (BGH VersR 1970, 617) und bei einem auf Bestandssicherung verpflichteten Insolvenzverwalter geradezu als ausgeschlossenen anzusehen.
  • OLG München, 18.04.1997 - 21 U 5854/96

    Aufgabe einer dinglichen Sicherheit an einem Grundstück - …

    Obwohl für die Beurteilung des Verhaltens des Gläubigers davon auszugehen ist, daß nach der Lebenserfahrung ein Verzicht auf, Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist (BGH VersR 1970, 617), hat die Beklagte in ihren Mitteilungen vom 13.6.1994 und vom 17.6.1994 unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht bloß auf die dingliche Sicherung (Reallast), sondern auch auf die Rentenzahlung als solche ab dem Zeitpunkt der Löschung verzichten wollte.
  • OLG Schleswig, 08.01.1980 - 8 UF 98/78
    Andererseits steht ihr aber auch die Befugnis zu, bei Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen, die dem Vergleich zugrunde gelegen haben, Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben (OLG Hamburg ZblJugR 1978, 529; LG Duisburg MDR 1965, 668; LG Bremen ZR-Fürsorgewesen 1967, 85;… Gottschick/Giese, BSHG 5. Aufl. S. 385; vgl. ferner BGH NJW 1963, 2076, 2078; 1970, 1319, 1320;… Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 323 Anm. 4 c).
  • OLG Celle, 21.03.1974 - 5 U 102/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen Zahlung von Unfallrenten; Berücksichtigung …

    Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsmitgliedes gegen die Beklagte aufgrund deren Haftung für die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten britischen Militärfahrzeugs (§§ 7 Abs. 1, 10 StVG; Artikel 12, 25 Truppenstatutgesetz) keinen höheren Schaden geltend machen, als ihn der Verunglückte erlitten hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 70, 617).
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