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Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.10.1980

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80   

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https://dejure.org/1980,422
BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 449
  • MDR 1981, 214
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.

    Deshalb kann eine Ehe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt (BGH FamRZ 1978, 671), andauert, etwa weil sich aus wirtschaftlichen Gründen keiner der Ehegatten entschließen kann, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

    Eine derartige Härte ist in der Rechtspraxis vor allem anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, daß die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 671, 672 unter 2.), - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe - …

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.1977 - 2 WF 182/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Ist demgemäß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und nach § 1353 Abs. 2 BGB auch keine Verpflichtung zu ihrer Wiederherstellung gegeben, so kann die Frage der unzumutbaren Härte für den Antragsteller nicht nach seiner Lage im Falle der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27;… Gernhuber a.a.O. S. 300;… vgl. auch Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 19 I 3 S. 134).

  • OLG München, 21.11.1977 - 26 WF 656/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Demgemäß hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht die Ansicht durchgesetzt, daß die Vorschrift auch leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenwirken soll (vgl. OLG Köln FamRZ 1977, 717; OLG Schleswig FamRZ 1977, 805, 806; OLG München FamRZ 1978, 29, 30, 113;… Holzhauer a.a.O. S. 114;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 73 Nr. 3;… Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 4 a;… Rolland a.a.O. Rdn. 26;… Schwab a.a.O. S. 18 - a.A. OLG Koblenz FamRZ 1978, 31, 33;… Gernhuber a.a.O. § 27 II 1 S. 298 f).

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78

    Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Allerdings hat die Rechtsprechung diesen in § 561 ZPO verankerten Grundsatz aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen …

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).
  • BGH, 08.07.2026 - XII ZB 576/25

    Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sexueller Missbrauch des Kindes

    Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127).

    Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127).

    Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB setzt damit voraus, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), und knüpft die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zusätzlich an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Es kommt insoweit nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens im Sinne einer Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf das formelle Eheband als solches, d.h. das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" beziehen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Oldenburg Beschluss vom 27. April 2018 - 4 UF 44/18 - FamRZ 2018, 1897;… OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 15 mwN).

    Sie dient insbesondere dem Zweck, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129;… MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 81;… Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 8).

    Denn bei dem Fristablauf handelt es sich um eine erst nachträglich eingetretene neue Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheinen mag und ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die neue Tatsache ohne eine dem Rechtsbeschwerdeverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Denn die Berücksichtigung der neu eingetretenen Tatsache des Ablaufs des Trennungsjahres verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist und sich ein fortdauerndes Getrenntleben nicht durch übereinstimmenden Beteiligtenvortrag, sondern nur durch eine Beweisaufnahme feststellen ließe (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Rn. 14 aa) Im Ausgangspunkt richtig hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass das Gesetz den Ehegatten auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich eine Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes zumutet (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Das verpflichtende Trennungsjahr ist danach nur ausnahmsweise nicht einzuhalten, nämlich wenn über das Scheitern der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe gegeben sind, die so schwer wiegen, dass dem antragstellenden Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129;… OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9).

    Eine solche Sichtweise verkürzt zudem den Regelungsgehalt des § 1565 Abs. 2 BGB unzulässig darauf, das endgültige Scheitern der Ehe greifbar zu machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129), verkennt aber die darüber hinausgehende eheschützende Wirkung der Norm.

    So geht das Gesetz mit der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB erkennbar davon aus, dass bei einem weniger als ein Jahr betragenden Getrenntleben der Ehegatten die Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft aussichtslos erscheint, nicht stets mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Eine Typizität der Entwicklung von Trennungssituationen, die eine Beurteilung zuließe, wann ein Abwarten mit der Ehescheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres bloßer Formalismus wäre, ist gerade nicht auszumachen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841 f.;… OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9).

    Schon um dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden, sind dabei an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842;… OLG Stuttgart Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9;… MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 90;… vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 65).

    Andererseits dürfen auch keine derart hohen Anforderungen an die unzumutbare Härte gestellt werden, dass der Regelung kein praktischer Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Als eine unzumutbare Härte begründendes Fehlverhalten kommen insbesondere Fälle der Ausübung körperlicher - auch sexueller - Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder gegen andere Familienangehörige sowie - wie vorliegend im Raum stehend - sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kindern in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842;… OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 17 f.; OLG München FamRZ 1978, 29, 31;… Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 273, 275).

    Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann vielmehr im Einzelfall auch trotz der räumlichen Trennung der Ehegatten und sogar eines vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.;… vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 85).

  • OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18

    Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der …

    Diese Vorschrift lässt die Scheidung einer Ehe - unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IV b ZR 538/80 - NJW 1981, 449 ff. [BGH 05.11.1980 - IVb ZR 538/80]) - auch vor einer einjährigen Trennung zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.

    Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen (BGH, Urteil vom 05.11.1980, a. a. O., S. 450).

  • KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17

    Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund …

    Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liegt danach nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners Gründe vorliegen, die so schwer sind, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehegatten weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127 [bei juris Rz. 16]) und ihm zu seinem Schutz auch nicht abverlangt werden kann, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahres mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben (…vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 67).
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   BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80   

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BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80 (https://dejure.org/1980,1831)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1980 - IVa ZR 19/80 (https://dejure.org/1980,1831)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 (https://dejure.org/1980,1831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mannheim - Zulässigkeit des Verzichts auf Prüfung der Schuldfrage und des Einwands des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens bei einer durch ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 214
  • VersR 1980, 1170
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78

    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem …

    Auszug aus BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80
    Es ist daher von dem Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rspr., zuletzt BGH VersR 1979, 1093).

    Gleiches gilt für die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats in VersR 1979, 1093.

    Durch diese Regelung sind vorweg die "Groteskfälle" (vgl. dazu BGH VersR 1979, 1093) von der Anwendung des TA ausgeschlossen.

  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und …

    Auszug aus BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80
    Wie die Revision selbst einräumt, betreffen diese Entscheidungen in VersR 1977, 854; 1966, 817; 1967, 269 TA, in denen auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet war.
  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 76/84

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer …

    Der Senat ist daher frei, die Klausel auszulegen (…BGH, Urt. v. 18. November 1976 - VII ZR 150/75 = NJW 1977, 294; v. 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = VersR 1980, 1170).
  • BGH, 15.06.1983 - IVa ZR 209/81

    Haftung eines verkehrsgerecht parkenden Pkw-Fahrers für Unfallverletzungen durch …

    Der Senat kann das vorliegende Abkommen nicht selbst frei auslegen, denn es handelt sich - anders als in mehreren früher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, vgl. Urteile vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - LM Teilungsabkommen Nr. 13 = VersR 1980, 1170 und vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 - LM RVO § 1542 Nr. 113 = VersR 1981, 649 - nicht um einen typischen Vertrag, der zum Abschluß mit einer unbestimmten Zahl von Vertragspartnern bestimmt wäre und dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausginge.
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82

    Kostenteilung für eine Knieprothese - Verantwortlichkeit für Materialbruch - …

    Seine Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - VersR 1980, 1170 LM Teilungsabkommen Nr. 13; Urteil vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 = VersR 1981, 649 = LM RVO § 1542 Nr. 113).

    Der Senat hat in seinem vorstehend bereits erwähnten Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170) zu der Auslegung eines TA, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet ist, Stellung genommen.

    Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Zweck des TA könne nur erreicht werden, wenn nicht nur auf die Prüfung der Verschuldensfrage, sondern auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 = LM Teilungsabkommen Nr. 13) darauf hingewiesen, daß nur anhand der Regelung in dem einzelnen TA ermittelt werden kann, wie weit der durch das TA bezweckte Rationalisierungseffekt gehen soll.

    Es ist daher ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 = LM Teilungsabkommen Nr. 13) davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat.

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen …

    verwendetes Vertragsmuster handelt (…BGH, Urt. v. 18. November 1976 - VII ZR 150/75, NJW 1977, 294; v. 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80, VersR 1980, 1170).
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 171/82

    Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht …

    Damit sind die sogenannten "Groteskfälle", bei denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Eintrittsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen (vgl. BGHZ 20, 385; BGH, Urteile vom 19.9.1979, IV ZR 87/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093; vom 2.10.1980, IVa ZR 19/80 = LM Teilungsabkommen Nr. 13 - VersR 1980, 1170 = MDR 1981, 214; vom 26.5.1982, IVa ZR 78/81 = LM Teilungsabkommen Nr. 16 = VersR 1982, 774, MDR 1982, 997; vom 15.6.1983, IVa ZR 209/81 = NJW 1984, 41 [BGH 15.06.1983 - IVa ZR 209/81] = VersR 1983, 771).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach …

    Diese Regelung entspricht weitgehend dem Vertragsinhalt herkömmlicher Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, durch die zur beschleunigten Regulierung und zur Kostenersparnis ein Streit um das Bestehen einer Haftung nach der Rechtslage im konkreten Schadensfall ausgeschlossen sein, die abkommensmäßige Regulierung vielmehr auch dann stattfinden soll, wenn eine gerichtliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten ausgelöst hat (BGHZ 20, 385, 390 ff;… Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 = aaO; BGH Urteile vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066; vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64 = VersR 1966, 817, 818; vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 = VersR 1967, 269; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854; vom 19. September 1979 - IV ZR 87/78 = VersR 1979, 1093; vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = VersR 1980, 1170, 1171).

    Freilich ist es den Abkommenspartnern unbenommen, den Ausschluß der "Haftpflichtfrage" und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (BGH Urteile vom 20. Juni 1979 - IV ZR 195/77 = VersR 1979, 903 und vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = aaO).

  • OLG Hamburg, 03.11.2000 - 14 U 216/98

    "Adäquater Kausalzusammenhang"; Teilungsabkommen; Beweislast bei mehreren …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Bamberg, 18.04.1991 - 1 U 206/90

    Rückgriff einer Versicherung gegen den Schädiger für übernommene …

    Darin ist der Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage zu sehen (vgl. BGH in VersR 1980, 1170).
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 3/82

    Anspruch auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund …

    Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 2. Oktober 1980 (IVa ZR 19/80 - VersR 1980, 1170 = LM Teilungsabkommen Nr. 13) beruft, übersieht sie, daß dem dort entschiedenen Fall ein TA zugrunde lag, in dem lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet war.
  • LG Wiesbaden, 19.09.1991 - 2 O 172/91

    Teilungsabkommen im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung; …

    Dieser Verzicht bedeutet, daß die Voraussetzungen einer Haftung des Versicherungsnehmers nicht mehr zu prüfen sind (…vgl. OLG Hamburg, VersR 1966, S. 444 f.;… BGH VersR 1966, S. 817, 818; BGH VersR 1980, S. 1170;… BGH VersR 1984, S. 225, 226).
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