Rechtsprechung
| OLG Köln, 20.09.1999 - 16 U 31/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 326
Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges - Judicialis
ZPO § 543; ; ZPO § 78 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; ZPO § 287; ; BGB § 326 Abs. 1; ; BGB § 284; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung ; Verzug ; Ablehnungsandrohung ; Mahnung; Schadensberechnung; Mehrwertsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges
Verfahrensgang
- LG Köln - 3 O 208/98
- OLG Köln, 20.09.1999 - 16 U 31/99
Papierfundstellen
- MDR 2000, 693
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 27/86
Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers nach …
Auszug aus OLG Köln, 20.09.1999 - 16 U 31/99
Die Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat keinen Entgeltcharakter im Sinne des § 1 Umsatzsteuergesetz, so dass dieser Schadensersatzanspruch nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. BGH NJW 1987, 1690;… Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8 Aufl. 1998, § 1 Rdnr 410;… Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. 1999, § 325 Rdnr 16).
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Rechtsprechung
| LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 499/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2000, 693
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.04.1996 - X ZR 139/94
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Belehrung über das …
Auszug aus LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 499/99
Bei einem Haustürgeschäft ist die gebotene Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich hervorzuheben, um so den Kunden unübersehbar auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen (Anschluß BGH, 1996-04-25, X ZR 139/94, NJW 1996, 1964).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1964 [1965]; 1994, 1800 f.; NJW-RR 1990, 368 [369 f.]), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlaß sieht, dient das Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung dazu, den Kunden vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.
Zum anderen kann die graue Unterlegung die Widerrufsbelehrung deshalb nicht nennenswert hervorheben, weil sie genauso wie die weiße Aussparung auch im sonstigen Vertragstext vorhanden ist, nämlich bei der Einzugsermächtigung (vgl. BGH, NJW 1996, 1964 [1965]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114 [115]).
- OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
Auszug aus LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 499/99
Es empfiehlt sich aber etwa die Verwendung einer größeren Schrift als im übrigen Text bei jedenfalls nicht geringerer Farbintensität (zB Fettdruck), ein andersfarbiger Druck oder ein Abdruck auf einem gesonderten Blatt, wobei immer entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Belehrung durch Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, Einrahmung, farbliche Gestaltung usw gegenüber dem sonstigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, daß die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (Anschluß OLG Stuttgart, 1994-07-08, 2 U 298/93, NJW-RR 1995, 114).Es empfiehlt sich etwa die Verwendung einer größeren Schrift als im übrigen Text bei jedenfalls nicht geringerer Farbintensität (z.B. Fettdruck), ein andersfarbiger Druck oder ein Abdruck auf einem gesonderten Blatt, wobei immer entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Belehrung durch Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, Einrahmung, farbliche Gestaltung usw. gegenüber dem sonstigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, daß die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114 [115]).
Zum anderen kann die graue Unterlegung die Widerrufsbelehrung deshalb nicht nennenswert hervorheben, weil sie genauso wie die weiße Aussparung auch im sonstigen Vertragstext vorhanden ist, nämlich bei der Einzugsermächtigung (vgl. BGH, NJW 1996, 1964 [1965]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114 [115]).
- BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 145/88
Form der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht; Rechtsfolgen des …
Auszug aus LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 499/99
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1964 [1965]; 1994, 1800 f.; NJW-RR 1990, 368 [369 f.]), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlaß sieht, dient das Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung dazu, den Kunden vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.Das entsprach der Absicht des Gesetzgebers - schon zu § 1b Abs. 2 AbzG, dessen Regelung in die heutigen Bestimmung übernommen wurde - und trägt der Erfahrung Rechnung, daß weniger Hervorgehobenes auch unbekümmerter unterschrieben wird (BGH, NJW-RR 1990, 368 [370]).
- BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 499/99
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1964 [1965]; 1994, 1800 f.; NJW-RR 1990, 368 [369 f.]), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlaß sieht, dient das Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung dazu, den Kunden vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.
- LG Kassel, 02.02.2007 - 1 S 395/06
Widerrufsbelehrung beim Verbrauchervertrag: Folge der Abweichung des …
Zudem ist die Widerrufsbelehrung nicht nur mit einem goldfarbenen Rahmen versehen, vielmehr wird die Widerrufsbelehrung mittels einer ebenfalls goldenen durchgezogenen Linie von dem eigentlichen Vertragstext abgesetzt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1990, 368, 370; BGH NJW 1996, 1964, 1965; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 114, 115; LG Gießen MDR 2000, 693;… Ulmer in MüKo, 4. Auflage, § 355, Rdnr. 48;… Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 355, Rdnr. 39). - LG Duisburg, 22.03.2005 - 6 O 512/04
Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs eines geschlossenen …
Auch bei Verwendung von Hervorhebungen liegt eine drucktechnisch deutliche Gestaltung nicht vor, wenn sich die Widerrufsbelehrung nicht augenfällig vom übrigen Text abhebt (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen 2 O 198/00; LG Gießen, Urteil vom 01.03.2000, Aktenzeichen 1 S 499/99).
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