Rechtsprechung
| BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03 (3) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5; ; BRAGO § 61a Abs. 3
- IWW
- Wolters Kluwer
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergütung bei statthafter Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 06.08.2003 - VIII ZB 77/03
- BGH, 04.02.2004 - VIII ZB 77/03
- BGH, 14.09.2004 - VIII ZB 77/03
- BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03 (3)
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2929 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1150
- MDR 2005, 1254
- BB 2005, 1473 (Ls.)
- Rpfleger 2005, 568
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02
Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03
Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, 313).Unter Berufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 463/02, WM 2005, 380 = ZIP 2005, 313) beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nunmehr, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Ansatz einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr auf insgesamt 461, 68 EUR festzusetzen.
Die Begründung, mit der der IX. Zivilsenat dies in seinem Beschluß vom 16. Dezember 2004 (aaO) für die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, gelten ebenso für die - gleichfalls kraft Gesetzes statthafte - Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem …
Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03
a) Mit Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird.Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH…, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). - BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02
Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren
Auszug aus BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03
Dem hat sich der erkennende Senat für andere zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130).
- BGH, 15.06.2005 - VIII ZB 80/03
Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung …
Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender Anwendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen (Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
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Rechtsprechung
| LG Berlin, 24.08.2005 - 4 O 609/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2005, 1254
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 4 U 103/18
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil
Rn. 13 c) Die Gegenauffassung, die bei einer auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel gerichteten Klage aus § 826 BGB die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 769, 707 ZPO zulässt und zur Begründung auf die vermeintlich gleiche Interessenlage hinweist (OLG Hamm, FamRZ 2002, 618; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 3041, 3042; OLG Köln, VuR 1989, 77 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1141; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 400; LG Berlin, MDR 2005, 1254;… Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 769 Rn. 1;… MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Auflage, § 769 Rn. 4;… Staudinger/Oechsler, BGB, Bearbeitung 2018, § 826 Rn. 513; Schuschke, NZM 2015, 233, 236;… zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 707 Rn. 34 mit Fn. 226), trägt den oben aufgezeigten Unterschieden nicht hinreichend Rechnung. - BGH, 26.03.2007 - AnwZ (B) 45/06
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- LSG Bayern, 07.11.2008 - L 17 B 549/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung - unrichtige Gerichtsentscheidung - …
Die Bg hat nicht im Bewusstsein der Unrichtigkeit einen objektiv falschen Titel erlangt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 24.08.2005 Az: 4 0 609/05, zitiert nach Juris mwN).
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