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Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2010

Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,915
BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung verlangter Auskünfte bei Vereitelung des Zugangs von Auskunftsersuchen des Treuhänders

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 296 InsO, § 7 BGB
    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung verlangter Auskünfte bei Vereitelung des Zugangs von Auskunftsersuchen des Treuhänders

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296
    Mitteilungungspflicht bei Anschriftenänderung in Wohlverhaltensphase

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
    Zur Verpflichtung des Schuldners, in der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel seiner Anschrift dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
    Obliegenheitsverletzung; Restschuldbefreiung; Pflicht des Schuldners zur Mitteilung der neuen Anschrift während der Wohlverhaltensphase; Wohnsitzbegriff; Wohnsitzgemeinde; Vereitelung von Auskunftsersuchen; Anschrift

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296
    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskunftspflichten in der Wohlverhaltensperiode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umzug im laufenden Restschuldbefreiungsverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitteilung über Wohnsitzwechsel

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Insolvenzschuldner muss jeden Anschriftenwechsel - auch innerhalb der Gemeinde - melden

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Mitteilung jedes Umzugs in der Wohlverhaltensphase

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Obliegenheitsverstoß im Fall des Wohnsitzwechsel und somit mögliche Versagung der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1639
  • MDR 2010, 953
  • NZI 2010, 654
  • NZM 2010, 838 (Ls.)
  • WM 2010, 1372
  • Rpfleger 2010, 623
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (…BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5;… v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14;… v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Der Gläubiger muss in seinem Antrag also sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010, aaO m.w.N.).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10 m.w.N.).

    Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (…BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche …

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (…BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14;… v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6;… v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12).

    Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9;… v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher …

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Rn. 28 Da die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung bisher nicht erfolgt ist, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185;… MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5;… v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14;… v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6;… v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295 …

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (…BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5;… v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6;… v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • AG Hannover, 16.11.2006 - 905 IK 181/02

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige eines Wohnsitzwechsels …

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Mit der Mitteilungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Schuldner für Gericht und Treuhänder jederzeit erreichbar ist (vgl. AG Hannover ZInsO 2007, 48, 49).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem …

    Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und auf dem Postweg oder persönlich erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, NZI 2010, 654 Rn. 12 ff;… vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 32;… FK-InsO/Ahrens, aaO, § 295 Rn. 53 ff).

    Folge der Verletzung der Auskunftsobliegenheit ist, dass der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben hat, wenn Auskunftsverlangen des Treuhänders einem Schuldner deswegen nicht zugehen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010, aaO Rn. 24).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur …

    Rn. 34 Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach …

    Rn. 12 Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Stundungsantrag, aber auch über den noch nicht beschiedenen Insolvenzeröffnungsantrag, zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28;… MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 7 Rn. 106).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 131/11

    Verletzung der Pflichten des Schuldners i.R.e. Restschuldbefreiung bei nicht …

    Seine Auffassung, eine zugleich mit der Versagungsantragstellung zu erfolgende Glaubhaftmachung einer konkreten Gläubigerbenachteiligung könne dann nicht verlangt werden, wenn es gerade durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners den Gläubigern unmöglich gemacht worden sei, selbst Erkundigungen zu dessen Erwerbstätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften anzustellen und eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger aufzudecken, ist mit dieser Rechtsprechung noch zu vereinbaren (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 25;… vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 12).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 4 L 527/19
    Wie sich aus § 7 Abs. 1 BGB überdies ergibt, ist unter Wohnsitz nicht die Wohnung selbst, sondern die kleinste politische Verwaltungseinheit (in der Regel: Gemeinde) zu verstehen, in der die Wohnung liegt (BGH, Beschluss vom 08. Juni 2010 - IX ZB 153/09 -, juris Rn. 12;… Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 7 Rn. 23).
  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen …

    Weigert sich ein Schuldner in der Wohlverhaltenszeit durch Passivität, seine Lohnabrechnungen oder sonstige Einkommensnachweise vorzulegen, so lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält (…vgl. BGH NZI 2009, 481 f. Rn. 12; BGH NZI 2010, 654 f. Rn. 25).
  • LG Koblenz, 05.03.2012 - 2 T 664/11

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung i.R.d. …

    Erst nach Darlegung eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens bedarf es in der Folge der Glaubhaftmachung, die auch durch die konkrete Bezugnahme auf einen in der Gerichtsakte befindlichen Bericht eines Treuhänders erfolgen kann, was wiederum voraussetzt, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschluss vom 08.06.2010, IX ZB 153/09, RN 20, zitiert nach [...]).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09   

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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4c InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO
    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4c, 290 Abs. 1 Nr. 3
    Grobe Fahrlässigkeit durch ungeprüftes Unterzeichnen des vom Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; zehnjährige Sperrfrist auch nach vorzeitig wegen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erteilter Restschuldbefreiung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 4c; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf ...

  • ibr-online

    Grobe Fahrlässigkeit bei unrichtig ausgefüllem Formular

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist für die Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Prüfung des vom Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 953
  • NZI 2010, 40
  • NZI 2010, 43
  • NZI 2010, 655
  • WM 2010, 1236
  • Rpfleger 2010, 534
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner …

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (…BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9;… v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (…BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10;… v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9;… v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10;… v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10;… v. 27. September 2007, aaO Rn. 9;… v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06

    Begriff der groben Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (…BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10;… v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (…BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9;… v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 167/08

    Voraussetzungen einer Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten i.R.e. …

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Rn. 19 4. Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, NZI 2009, 188, 189 Rn. 10).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07

    Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der …

    Einen Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236, 1237 Rn. 17).

    Beruft sich demgegenüber ein Schuldner gleichwohl darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden dürfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskräftiger Ankündigung noch mögliche Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010, aaO).

  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens: …

    Mit dieser Vorschrift, die in den vor dem 1. Juli 2014 beantragten Altverfahren noch anzuwenden ist, wird ein zeitlich beschränktes Wiederholungsverbot begründet, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Restschuldbefreiung als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dient und nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 16;… BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE;… Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 117;… Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 290 Rn. 50).

    Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010, aaO Rn. 18 mwN).

    Eine weitere Überprüfung im Einzelfall, ob die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 18).

    Die voraussichtliche Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Wiederholung des Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stundung geht, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag verheimlicht hat, dass ihm innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151).

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der …

    Rn. 51 Selbst wenn die Klägerin bzw. die Zedenten die Angaben und Hinweise in den Beraterbögen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätten, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des …

    Rn. 84 Selbst wenn der Kläger die Hinweise in dem "Beraterbogen" nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätte, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • OLG Celle, 23.06.2016 - 11 U 9/16

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers; Begriff …

    Rn. 37 Selbst wenn der Kläger die Hinweise in dem Beraterbogen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätte, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 250/08

    Restschuldbefreiungsversagung: Verschulden des Schuldners bei eigenmächtiger …

    Unrichtige Angaben sind ihm dann aufgrund eigenen Fehlverhaltens zuzurechnen; das ungeprüfte Unterschreiben eines von dritter Seite ausgefüllten oder noch auszufüllenden Formulars wird regelmäßig als grob fahrlässig, unter Umständen sogar als bedingt vorsätzlich hinsichtlich jeglicher im Text enthaltenen Unrichtigkeit angesehen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11).

    Ein "blindes" Unterschreiben einer von einem Dritten verfassten Erklärung kann grob fahrlässig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9).

  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des …

    Ein entsprechender Verschuldensvorwurf ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2010 - IX ZB 167/09 - zitiert nach juris;… Urt. v. 10.2.2009 - VI ZR 28/08 - NJW 2009, 1482 jew. m.w.N.;… Senat, Urt. v. 10.3.1999 - 5 U 767/98 - ZfS 1999, 291).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen …

    Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9).
  • KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15

    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger …

    Ein "Vorrang des gesprochenen Wortes" gilt gegenüber dem Vertrag nicht, sondern umgekehrt ist die bloße Ankündigung des zu erwartenden Vertragsinhalts anhand des sodann vorgelegten Vertragsentwurfs zu überprüfen (ebenso - jeweils für [Risiko]Hinweise in einer unterzeichneten Beitrittserklärung - OLG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2014 - 23 U 241/13, juris Tz 33-42; die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BGH mit Beschl. v. 10.05.2016 -XI ZR 470/14 zurückgewiesen worden; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2015 - 17 U 8/14, juris Tz 29-33; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.05.2010 -IX ZB 167/09, MDR 2010, 953 -juris Tz 9 betr.
  • AG Hamburg, 06.10.2021 - 68h IK 120/21

    Weitergeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten …

    Das eigene-zusätzlich notwendige- Verschulden des Schuldners liegt in der Übernahme dieses Prüfungsergebnisses, dass der Erstattungsanspruch in Anl. 4 und Anl. 5 C einzutragen sei (hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11; LG Hamburg v. 10.7.2017, ZInsO 2017, 1853).
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