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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8906
BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23 (https://dejure.org/2024,8906)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23 (https://dejure.org/2024,8906)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2024 - XII ZB 408/23 (https://dejure.org/2024,8906)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Rücknahme einer Beschwerde und dadurch erfolgter Versäumung der Beschwerdefrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 117 Abs 5 FamFG, Art 2 Abs 1 GG
    Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Rücknahme einer Beschwerde und dadurch erfolgter Versäumung der Beschwerdefrist

  • IWW

    §§ 112 Nr. 1, ... 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 175 ZPO, § 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 2 ZPO

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmittelfrist-Versäumnis - RA-Verschulden bei Rücknahme eines vermeintlich verfrüht eingelegten Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschulden eines Rechtsanwalts wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Zurücknahme eines vermeintlich verfrüht eingelegten Rechtsmittels; Kenntnis eines Rechtsanwalts über Grundzüge des Verfahrensrechts und Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart

  • datenbank.nwb.de

    Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Rücknahme einer Beschwerde und dadurch erfolgter Versäumung der Beschwerdefrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfrüht eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis!

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umfassende Rechtskrafterklärung: Unterhaltspflicht nach Fehler der Anwältin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vermeintlich verfrüht eingelegte Beschwerde - und die später versäumte Beschwerdefrist

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Fristversäumung bei Rücknahme eines vermeintlich verfrüht eingelegten Rechtsmittels

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verschulden des Rechtsanwalts bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 2258
  • NJW-RR 2024, 791
  • MDR 2024, 731
  • MDR 2024, 964
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das …

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
    Rn. 15 Denn wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen …

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
    Zwar kann eine Zustellung trotz ausgestellten Empfangsbekenntnisses unwirksam sein, wenn zwischen der Urschrift und der beglaubigten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann (BGH Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 - NJW-RR 2012, 179 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen …

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 - FamRZ 2021, 444 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.10.2021 - XII ZB 314/21

    Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen …

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
    Er ist mit Zustellungswillen des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21 - FamRZ 2022, 226 Rn. 6 mwN) in Form einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugeleitet worden, welche den Empfang mit ihrem Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht bestätigt hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 175 ZPO).
  • BGH, 24.06.1999 - I ZR 164/97

    Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung des erstinstanzlichen …

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
    Ein Rechtsmittel kann schon vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn eingelegt und begründet werden (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97 - NJW 1999, 3269, 3270 f. mwN).
  • BGH, 11.06.2025 - IV ZR 83/24

    Versäumnisurteil im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von …

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel gegen eine bereits verlautbarte Entscheidung schon vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn eingelegt und begründet werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, VersR 2001, 119 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23,NJW-RR 2024, 791 Rn. 15).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist insoweit nur, dass die Entscheidung bereits erlassen ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2024 aaO).

    Ihre Rechtsfolgen bestimmen sich demgemäß nicht danach, welche Motive des Erklärenden ihnen im Einzelfall zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 7;… vom 21. Juli 2005 - VII ZB 39/05, NJW-RR 2006, 201 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 05.06.2024 - XII ZB 493/22

    Wiedereinsetzung in Ehe- und Familienstreitsachen bei Versäumung der …

    Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570).

    Der Zustellungsempfänger muss aus der beglaubigten Abschrift wenigstens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer und die tragenden Entscheidungsgründe erkennen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 - MDR 2024, 731 Rn. 6 mwN und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05 - FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115 mwN).

    Auch wurde hierdurch keine neue Frist in Lauf gesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 - MDR 2024, 731 Rn. 8; BGH Beschluss vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665, 1666).

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25

    Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Presseunternehmens gegen …

    Der Prozessbevollmächtigte muss z.B. bei zweifelhafter Rechtslage bei der Fristwahrung den sicheren Weg gehen und einen Rechtsbehelf vorsorglich einlegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23, juris Rn. 15).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.2026 - VfGBbg 29/26
    Der Anwaltsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung, dass der Formmangel der Berufungseinlegung für den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen sei, plausibel und tragfähig mit aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlegt, wonach der Rechtsanwalt bei unklarer Rechtslage verpflichtet sei, den "sicheren Weg" zu gehen (BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2025 - 2 AGH 1/23

    Übermittlung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument durch den …

    Selbst bei unklarer Rechtslage ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den "sicheren Weg" zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 | AnwBl Online 2024, 153).
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