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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.1986

Rechtsprechung
   GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6
GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 (https://dejure.org/1986,6)
GemSOGB, Entscheidung vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 (https://dejure.org/1986,6)
GemSOGB, Entscheidung vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 (https://dejure.org/1986,6)
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Orthopädische Heil- und Hilfsmittel

§ 13 GVG, § 51 SGG aF, zur Rechtswegzuweisung für einen Streit über Beschaffungsgeschäfte von Hoheitsträgern (fiskalische Hilfsgeschäfte): trotz gesteigerter öffentlich-rechtlicher Bindungen grds. Zivilrechtsweg;

(Hinweis: beachte nun die Neuregelung in § 51 SGG nF)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • archive.org PDF

    § 13 GVG; § 51 Abs. 1 SGG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rechtsweg für die Klage auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heil- und Hilfsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1
    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungserbringern über die Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Rechtsnatur eines Leistungsbeschaffungsvertrags zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Leistungserbringern von orthopädischen Heilmitteln und Hilfsmitteln; Belieferung von Versicherten mit Heilmitteln und Hilfsmitteln; Rahmenvereinbarungen zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Rechtsweg für Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 312
  • BVerwGE 74, 368
  • NJW 1986, 2359
  • MDR 1986, 822
  • GRUR 1986, 685
  • NZA 1986, 766 (Ls.)
  • VersR 1986, 784
 
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Wird zitiert von ... (479)Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
    Er sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61 (BGHZ 36, 91 - Gummistrümpfe) gehindert.

    Nach dem vom Vorlagebeschluß angeführten Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 1961 (BGHZ 36, 91, 93 - Gummistrümpfe) werden die Verträge zwischen den Krankenkassen einerseits und den Lieferanten von Heilmitteln oder ihren Verbänden andererseits auf der Grundlage rechtlicher Gleichordnung abgeschlossen und begründen bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse.

  • BGH, 06.06.1967 - VI ZR 214/65

    Beschaffung von Sachgütern für Verteidigungsaufgaben - Zuwendungen an Bedienstete …

    Auszug aus GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
    Daneben muß sie auch im fiskalischen Bereich gewisse Bindungen und Schranken beachten, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten (vgl. BGHZ 52, 325, 328; BGH, NJW 1967, 1911; BGH, NJW 1977, 628, 629; 1981, 2184, 2186; BVerwG, MDR 1973, 525).

    Diese besondere Bindung ändert jedoch nichts an der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte (BGH, NJW 1967, 1911; BVerwGE 5, 325, 328).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
    Anders als z.B. für die ärztliche Versorgung (§§ 368 ff. RVO ) hat die RVO für die Versorgung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln keine Regelung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht, daß sich die Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben - wie es auch sonst üblich ist - grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts vollziehen soll (vgl. hierzu auch BVerfGE 70, 1, 15 bis 21, 27, 31).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …

    b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 …und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG…, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

    Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewegt, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - a.a.O. S. 316 f.; BVerwG, Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG 2 C 109.55 - BVerwGE 5, 325 , vom 6. Juni 1958 - BVerwG 7 C 227.57 - BVerwGE 7, 89 , vom 8. März 1962 - BVerwG 8 C 160.60 - BVerwGE 14, 65 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 42 S. 76, vom 13. März 1970 - BVerwG 7 C 80.67 - BVerwGE 35, 103 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 88 S. 11 f. und vom 10. November 1972 - BVerwG 7 C 37.70 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 122 S. 54 f.; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 - NJW 1967, 1911).

    Ob und in welchem Umfang bei der Auswahl eines Vertragspartners durch die öffentliche Hand eine derartige Bindung besteht, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der zu treffenden Sachentscheidung (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 a.a.O. S. 316 f.).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Danach sind Urteile in Zivilsachen (§ 13 GVG), also jedenfalls Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien (vgl. zu dieser Abgrenzung GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.; 102, 280, 283 f.; 108, 284, 286 f.;… BGH, Urt. v. 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, NJW 1991, 1686, 1687), anerkennungsfähig.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Rn. 62 Soweit der Staat sich als Nachfrager am Markt der Mittel des Wettbewerbs bedient, hat grundsätzlich auch er die allgemein geltenden Regelungen zu beachten, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen, insbesondere solche, die dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenwirken (vgl. GemSOGB, BGHZ 97, 312 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,32
BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Erziehungszeitengesetz

  • Juristenzeitung

    Zur unmittelbar gegen ein Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Kindererziehungszeiten - Anrechnungsversagung - Ausnahme - Besonderer Vollziehungsakt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Kindererziehungszeiten; Anrechnungsversagung; Ausnahme; Besonderer Vollziehungsakt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Kindererziehungszeiten; Anrechnungsversagung; Ausnahme; Besonderer Vollziehungsakt

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BVerfGG § 90

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 39
  • NJW 1986, 1741
  • MDR 1986, 822
  • NVwZ 1986, 631 (Ls.)
  • NZA 1986, 407 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 550 (Ls.)
  • BB 1986, 948
 
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Wird zitiert von ... (133)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [379 f.]).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st.Rspr.).

    Rn. 27 Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im letztgenannten Fall, in dem es glaubte, durch die Fachgerichte klären zu können, in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen sei, entschieden, daß die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz "grundsätzlich" auch gelten, wenn ein Auslegungs- und Entscheidungsspielraum für die Verwaltung fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Bebauungspläne Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Dieses Erfordernis bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muß (BVerfGE 53, 366 [389]; 70, 35 [50 f.] m.w.N.).

    Die von der Mehrheitsmeinung angeführte Entscheidung vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 70, 35) nennt den Grund dafür, warum es diese Ausnahmen von einer an sich auch von mir für richtig gehaltenen Rechtsprechung geben kann und muß.

    Ob es ausschlaggebend sei, bedürfe in jedem Falle der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts (vgl. BVerfGE 70, 35 [51]).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Schließlich darf bei der Frage, ob es sinnvoll und zumutbar ist, fachgerichtliche Entscheidungen abzuwarten, nicht der entlastende Effekt für das Bundesverfassungsgericht übersehen werden (vgl. BVerfGE 69, 122 [125 f.]).

    Insofern liegt es anders als bei dem bereits entschiedenen Fall (vgl. BVerfGE 69, 122 [126]), in dem das Gericht bei der Verwerfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde davon ausgegangen ist, daß einem Beschwerdeführer die vorherige Antragstellung sowie die anschließende Beschreitung des Rechtswegs zumutbar sei.

    Im übrigen: Die Entlastung des Bundesverfassungsgerichts soll seiner besonderen Funktion und seiner Funktionsfähigkeit dienen (vgl. BVerfGE 69, 122 [125 f.]); eine alsbaldige Entscheidung im vorliegenden Fall aber, die nicht allein die beiden Beschwerdeführerinnen dieses Verfahrens, sondern zahlreiche ältere Mütter beträfe, entspräche m. E. im besonderen Maße der Funktion des Bundesverfassungsgerichts, spezifisch verfassungsrechtliche Fragen alsbald zu klären.

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Rn. 27 Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Indessen war dadurch jedenfalls bisher die ältere Rechtsprechung nicht aufgegeben worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82 u.a. -- Umdruck S. 11 f.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Unterhaltsleistungen Geschiedener

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Rn. 27 Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [379 f.]).

    Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st.Rspr.).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Rn. 27 Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Rn. 27 Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Rn. 21 2. Die Rechtsprechung hat allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erlaß des Vollzugsakts bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können (BVerfGE 65, 1 [37] m.w.N.), oder der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreichbar ist (…BVerfGE, a.a.O. [38]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über …

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Hamburger Geldautomaten

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Vorkonstitutioneller Instanzenzug

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 21.05.2026 - 2 BvR 1096/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot des …

    Rn. 78 a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 137, 108 ; 171, 272 - Solidaritätszuschlag 2020/2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen.

    Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 ), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und …

    Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung unter anderem ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden (vgl. BVerfGE 72, 39 ).
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