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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1953 - I ZR 106/51   

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https://dejure.org/1953,407
BGH, 24.02.1953 - I ZR 106/51 (https://dejure.org/1953,407)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1953 - I ZR 106/51 (https://dejure.org/1953,407)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51 (https://dejure.org/1953,407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 745 (Ls.)
  • GRUR 1953, 284
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 21.10.1925 - I 319/24

    Nebenintervention; Streitwert

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - I ZR 106/51
    Dieses Interesse kann geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes des Hauptprozesses (RGZ 111, 410).

    Deshalb kann der Bemessung des Streitwertes für diesen Zwischenstreit auch nur das Interesse zugrunde gelegt werden, das der Nebenintervenient daran hat, durch seine Zulassung in die Lage versetzt zu werden, zu dem Obsiegen derjenigen Partei, der er beizutreten wünscht, durch Angriffs- und Verteidigungsmittel oder sonstige Prozeßhandlungen im Rahmen des § 67 ZPO beizutragen (RGZ 111, 410).

  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 97/18

    Dampfdruckverringerung - Berufungseinlegung durch den Patentinhaber gegen ein für

    Danach wird ein solches Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - X ZR 1/13, 2/13, GRUR 2013, 1288 - Kostenbegünstigung III unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).
  • BGH, 03.09.2013 - X ZR 1/13

    Kostenbegünstigung III

    Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953, I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet wird, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

  • BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57

    Streitwert der Nebenintervention

    Ihr neigt ersichtlich auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu, obgleich er die Frage in seinem Beschluß vom 24. Februar 1953 (I ZR 106/51, DM ZPO § 71 Nr. 2) letzten Endes offen gelassen hat.
  • BGH, 03.09.2013 - X ZR 2/13

    Kostenbegünstigung III

    a) Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet wird, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 41/15

    Streitwertermäßigung - Streitwertermäßigung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren:

    Erforderlich ist, dass der Partei die Insolvenz drohen würde (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 5.21 zu § 12, u.H. auf BGH, GRUR 1953, 284, zum PatG).
  • OLG Düsseldorf, 02.09.2014 - 20 W 139/13

    Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung

    Dieser Ausnahmetatbestand ist auch dann gegeben, wenn der Streitwert erstmalig mit der Verkündung des Urteils festgesetzt worden ist und die Geschäftsstelle des Gerichts auch nicht zur Erhebung von Gebühren einen vorläufigen Streitwert angenommen hat (BGH, GRUR 1953, 284, zur entsprechenden Bestimmung im Patentgesetz).

    Angenommen ist nur der Streitwert, der einer Maßnahme des Gerichts oder seiner Geschäftsstelle zugrunde liegt, wobei diese Maßnahme der wirtschaftlichen schwachen Partei zudem vor Eintritt in die Verhandlung als gerichtliche Unterlage über den Streitwert zur Verfügung stehen muss (BGH, GRUR 1953, 284; OLG Stuttgart, WRP 1982, 489, 490, zum Wettbewerbsrecht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 24, zum Markenrecht).

  • BPatG, 02.10.2012 - 5 Ni 40/10

    Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Eine solche kommt aber nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht.
  • BGH, 31.07.2007 - X ZB 38/03
    Die Grundzüge des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I), wonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich nicht übertragen.
  • OLG Frankfurt, 07.10.2016 - 13 W 47/16

    Streitwert des Zwischenstreits über Zulässigkeit der Nebenintervention?

    In diesem Zwischenstreit ist gerade die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren deshalb am Interesse des Nebenintervenienten an der Teilhabe an dem Verfahren zu bemessen (BGH, Beschluss vom 24.02.1953 in NJW 1953, 745; BGHZ 31, 144; OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2007, a.a.O.).
  • BPatG, 10.04.2013 - 2 Ni 27/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Streitwertherabsetzung im

    Denn anders als bei natürlichen Personen kommt eine solche Gefährdung nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht.
  • OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 6 W 4/21

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Verletzung von

  • BPatG, 12.03.2013 - 2 Ni 26/11
  • BGH, 12.02.1979 - X ZR 2/76

    Schaltröhre

  • BGH, 13.11.1979 - X ZR 39/75

    Streitwertfestsetzung nach Abschluß einer patentrechtlichen Nichtigkeitsklage -

  • OLG Naumburg, 12.09.1996 - 2 W 14/96

    Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung; Antrag auf

  • BGH, 15.02.1965 - I ZR 61/60

    Einfluss der Erledigung eines Patentnichtigkeitsverfahrens ohne Verhandlung zur

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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52   

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https://dejure.org/1953,764
BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52 (https://dejure.org/1953,764)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1953 - II ZR 180/52 (https://dejure.org/1953,764)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 (https://dejure.org/1953,764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 745 (Ls.)
  • DB 1953, 293
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51

    Berliner Vereinheitlichungsgesetz

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Die Revision der jetzigen Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) als unzulässig verworfen.

    Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720; Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).

  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50
    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
  • RG, 26.04.1900 - VI 38/00

    Steht einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung in gleicher Weise, wie

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720; Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).
  • BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51

    Fürsorgepflicht nach Entnazifizierung

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
  • RG, 17.01.1896 - III 297/95

    1. Kann das auf Grund einer erzwungenen Verpflichtung ohne Zwang auf Anfordern

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720; Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).
  • RG, 25.06.1929 - II 566/28

    Über Umfang und Grenzen der Rechtskraft eines Urteils, durch welches die auf § 1

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Entscheidung ist aber nicht möglich, wenn sich die Rechtsanschauungen später ändern oder wenn eine nachträgliche Gesetzesbestimmung in einen schon bei Erlaß des ersten Urteils vorhandenen rechtlichen Meinungsstreit eingreift und ihn dann in einem von jenem Urteil abweichenden Sinn durch eine authentische Interpretation klärt, wie das hier bei der DB Nr. 14 aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1952 (BMZ 6, 47) dargelegten Gründen der Fall ist (vgl. RGZ 125, 159 [161]; Rosenberg S. 694).
  • RG, 12.12.1879 - IVa 268/79

    Unterwerfung unter ein noch nicht rechtskräftiges Urteil durch vorbehaltlose

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720; Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).
  • RG, 12.09.1941 - I 121/40

    1. Befinden sich die dem Angehörigen eines Feindstaates gehörigen Güter an Bord

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Richtig ist zwar, daß das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden kann mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - LM § 322 ZPO Nr. 10; Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 90).
  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Ein Wandel der Rechtsauffassung ist kein Restitutionsgrund (BVerfGE 2, 380, 395, 405; BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1 zu § 580 ZPO; BFHE 123, 310, 311 f.).
  • BGH, 12.01.1987 - II ZR 154/86

    Berechnung des dem Kommanditisten zustehenden Gewinns - Voraussetzungen für die

    Sowohl die Vorauszahlungen als auch das errechnete Guthaben sind rechtskräftig tituliert (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1953 - II ZR 180/52, LM ZPO § 322 Nr. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Insoweit greift der bereicherungsrechtliche Grundsatz, dass das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Bereicherungsklage nicht mit der Begründung zurückgefordert werden kann, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (vgl. BGH; Urteil vom 11.03.1953 - II ZR 180/52 - LM § 322 ZPO Nr. 10; Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 90).
  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

    Denn die Rechtskraft eines Urteils will ja gerade die obsiegende Partei davor schützen, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen, und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (BGH, Urteil vom 11.03.1953 - II ZR 180/52 -, LM ZPO § 322 Nr. 10; BGH, Urteil vom 17.02.1982 - IV b ZR 657/80 -, BGHZ 83, 279, 280; j.m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1986 - IVa ZR 197/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuwertentschädigung

    Das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann aber nicht mit der Bereicherungsklage mit der Begründung zurückgefordert werden, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGH Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 = LM ZPO § 322 Nr. 10; BGHZ 83, 278, 280) [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80].
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 99/53

    Rechtsmittel

    Selbst wenn die damalige Entscheidung unrichtig gewesen wäre - wofür kein Anhaltspunkt besteht -, kann die Ausnutzung einer solchen ordnungsgemäss erlangten Entscheidung ohne besondere Umstände nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH II ZR 180/52; NJW 1953, 745; VersR 1953, 139).
  • BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52

    Rechtsmittel

    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß es nicht nötig ist, die Einwendungen gegen die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Reinicke in NJW 1952, 3) zu erörtern (vgl. BGH vom 11. März 1953 II ZR 180/52 in Lindenmaier-Möhring Nr. 10 zu ZPO § 322).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1953 - II ZR 239/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2233
BGH, 11.02.1953 - II ZR 239/52 (https://dejure.org/1953,2233)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1953 - II ZR 239/52 (https://dejure.org/1953,2233)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 (https://dejure.org/1953,2233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 745
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84

    Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch nicht beim BGH zugelassenen

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  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84

    Anwaltszwang bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) nach

    Er sieht sich daran jedoch durch folgende Entscheidungen anderer Zivilsenate gehindert: Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; vom 18. Oktober 1966 - Ia ZB 12/66 = NJW 1967, 49; vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53 = NJW 1954, 1405, 1406 (insoweit in BGHZ 14, 210 nicht abgedruckt); vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 = LM ZPO § 78 Nr. 11; vom 24. November 1976 - V ZR 264/74 = LM ZPO § 78 Nr. 13; vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 = LM ZPO § 78 Nr. 14; vom 12. Dezember 1979 - VIII ZR 84/79.

    Über den Wortlaut der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch in anderen Fällen hinweggesetzt: Ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt kann die von ihm beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision auch noch wirksam zurücknehmen, nachdem das Gericht gemäß § 7 Abs. 2 EGZPO den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt hat (RGZ-VZS-132, 92; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 = LM ZPO § 78 Nr. 11; vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 = LM ZPO § 78 Nr. 14).

    Bei Verneinung der Frage zu 1) hält der IX. Zivilsenat daher die nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts erklärte Revisionsrücknahme für unwirksam und möchte die Revision als unzulässig verwerfen (§ 554 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 5 EGZPO), sieht sich aber daran durch die bereits genannten Entscheidungen gehindert: Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 = LM ZPO § 78 Nr. 11; vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 = LM ZPO § 78 Nr. 14. Der IVa-, VI.-, VII.- und X.-Zivilsenat haben im Rahmen der Antrage zur Änderung der Rechtsprechung zum Anwaltszwang beim Kosten- und Verlustantrag nach §§ 515 Abs. 3 Satz 2, 566 ZPO bereits erklärt, daß einer Änderung der Rechtsprechung bei Revisions- und Klagerücknahme nicht zugestimmt werden könne.

  • BGH, 08.12.1977 - VII ZR 226/77

    Postulationsfähigkeit vor dem BGH - Antrag auf Erklärung der gegnerischen Seite

    Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage fest (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; NJW 1954, 1405, 1406 [insoweit in BGHZ 14, 210 nicht abgedruckt]; NJW 1970, 1320; sowie vom 24. November 1976 - V ZR 264/74 = MDR 1977, 302).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof allerdings zugelassen, soweit es sich um die Rücknahme der Revision durch den Berufungsanwalt nach Verweisung der Sache durch das Bayerische Oberste Landesgericht an den Bundesgerichtshof handelt, sowie für die Rücknahme der Klage durch den Revisionsbeklagten (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; BGHZ 14, 210, 211).

  • BGH, 08.12.1977 - VII ZR 239/77

    Vornahme von Prozesshandlungen vor dem BGH - Befreiung vom Anwaltszwang bei

    Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage fest (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; NJW 1954, 1405, 1406 [insoweit in BGHZ 14, 210 nicht abgedruckt]; NJW 1970, 1320; sowie vom 24. November 1976 - V ZR 264/74 = MDR 1977, 302).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof allerdings zugelassen, soweit es sich um die Rücknahme der Revision durch den Berufungsanwalt nach Verweisung der Sache durch das Bayerische Oberste Landesgericht an den Bundesgerichtshof handelt, sowie für die Rücknahme der Klage durch den Revisionsbeklagten (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; BGHZ 14, 210, 211).

  • BGH, 18.12.1986 - V ZR 141/86

    Antragsbefugnis nicht beim BGH zugelassener Rechtsanwälte

    Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich eine Vertretung der Parteien nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zulässig (BGH Beschl. v. 11. Februar 1953, II ZR 239/52, LM § 78 ZPO Nr. 3).
  • BGH, 19.01.1954 - V ZR 7/54

    Rechtsmittel

    Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt hat, endete das Recht des Rechtsanwalts Dr. ..., irgendwelche dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen im Revisionsverfahren vorzunehmen, abgesehen von der Zurücknahme der Revision, die auch nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (BGH vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, NJW 1953, 745 entsprechend RGZ 132, 92).
  • BGH, 22.05.1974 - V ZR 93/74

    Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig durch Verzichtserklärung -

    In diesen Sachen kann ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§ 8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, die Zurücknahme dieses Rechtsmittels auch dann erklären, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist, sofern - wie hier - für die Partei noch kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt war (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, LM ZPO § 78 Nr. 3).
  • BGH, 12.12.1979 - VIII ZR 135/79

    Stellung eines Antrags vor dem Revisionsgericht durch einen bei diesem

    Der Senat hält nach eingehender Prüfung an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage fest (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 = LM ZPO § 78 Nr. 3; vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53 = NJW 1954, 1405, 1406; vom 18. Oktober 1966 - Ia ZB 12/66 = NJW 1967, 49; vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 = NJW 1970, 1320; vom 24. November 1976 - V ZR 264/74 = MDR 1977, 302 und vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 - NJW 1978, 1262).
  • BGH, 12.06.1979 - X ZR 81/78

    Antrag der Klägerin auf Erlass eines Verlustigkeitsbeschlusses und

    Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der dieser Antrag nicht durch den Anwalt der Vorinstanz gestellt werden kann (Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZR 239/52 - NJW 1954, 1405; 22. April 1970 - IV ZR 1103/68 - NJW 1970, 1320; 24. November 1976 - V ZR 264/74 - MDR 1977, 302; 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 - NJW 1978, 1262; sowie vom 18. Oktober 1966 - Ia ZB 12/66 - GRUR 1967, 166 zur entsprechenden Anwendung im Rechtsbeschwerdeverfahren).
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