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   BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08   

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https://dejure.org/2009,1622
BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08 (https://dejure.org/2009,1622)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - V ZB 188/08 (https://dejure.org/2009,1622)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08 (https://dejure.org/2009,1622)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Berufung gegen das Urteil eines Amtsgerichts über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts für Berufung bei Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss im WEG-Verfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsabwehrklage als eigenständiger neuer Rechtsstreit

  • Judicialis

    GVG § 72 Abs. 2; ; ZPO § 794 Abs. 1; ; ZPO § 795

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1; ZPO § 795
    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung gegen das Urteil eines Amtsgerichts über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsabwehrklage leitet neuen Rechtsstreit ein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Stellung der Vollstreckungsabwehrklage

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentumsverfahren - Wohin mit der Vollstreckungsgegenklage?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1282
  • MDR 2009, 707
  • NZM 2009, 322
  • ZMR 2009, 544
  • WM 2009, 1055
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Dieser Regelung lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet war; dementsprechend wurde die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG a.F. weit ausgelegt, und es sprach im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (Senat, BGHZ 152, 136, 141 f. m.w.N.).

    Deshalb ist die Zuständigkeitszuweisung in § 43 WEG - wie früher - weit auszulegen (Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 30), um die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen entscheiden (siehe zu diesen Gesichtspunkten Senat, BGHZ 152, 136, 147) .

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223) .
  • OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., § 19 Abs. 2 FGG gegen erstinstanzliche Entscheidungen die sofortige Beschwerde zu dem für Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts örtlich zuständigen Landgericht das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht zur Anwendung, denn sie betrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, die also im Zivilprozess ergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (OLG München NJW 2008, 859).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 20 W 86/06

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass für die frühere Rechtslage angenommen wurde, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO analog, der sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die Wohnungseigentumsgerichte zuständig (BayObLG WuM 1990, 621; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2006, 758).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Ziel der Klage nach § 767 ZPO ist nämlich der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe; das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil lässt deshalb die materielle Rechtskraft des Titels unberührt (BGH, Urt. v. 20. September 1995, X ZR 220/94, NJW 1995, 3318 f.).
  • BayObLG, 08.03.1990 - BReg. 2 Z 2/90
    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
    Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass für die frühere Rechtslage angenommen wurde, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO analog, der sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die Wohnungseigentumsgerichte zuständig (BayObLG WuM 1990, 621; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2006, 758).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.).

    bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282).

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    (1) Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

    Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören.
  • LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

    aa) Die Vorschrift des § 43 WEG ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen, um die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen entscheiden (BGH, NJW-RR 1991, 907; NJW 2009, 1282; Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 m. w. N.).

    Dementsprechend betrifft auch die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen, die im Zivilprozess ergangen sind, nicht jedoch Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (BGH, NJW 2009, 1282; OLG München, NJW 2008, 859).

    Denn entsprechend dem Zweck des § 72 Abs. 2 GVG, durch die Konzentration der Berufungen auf ein einziges Landgericht je Oberlandesgerichtsbezirk die Qualität der Berufungsentscheidungen in Wohnungseigentumssachen zu sichern (BT-Drs. 16/3843, S. 29; BGH, NJW 2009, 1282), muss diese Regelung grundsätzlich auch im Falle der Streitgenossenschaft Anwendung finden.

    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 15 Wx 22/09

    Begriff der Anhängigkeit des Verfahrens i.S. von § 62 Abs. 1 S. 1 WEG;

    Dass der Gesetzgeber die besondere örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 S.1 GVG an die Art der Sache geknüpft hat (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 1282 = NZM 2009, 322), ändert hieran bezogen auf die vorliegende Konstellation nichts.
  • LG Dortmund, 17.02.2012 - 11 S 13/12

    Zuständiges Berufungsgericht bei erstinstanzlichem Streit über die Wirksamkeit

    Ob dies der Fall ist, ist weit auszulegen; maßgeblich ist, ob die Forderung, um die es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist; im Zweifel sprach und spricht auch nach der Reform des WEG eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BGH NJW 2010, 1818; BGH NJW 2009, 1282).
  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag über Wohnungseigentum:

    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).
  • LG Stade, 10.11.2009 - 9 T 188/09

    Zuständigkeit; Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Für die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, denn selbst für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entscheiden wurde, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG (BGH NJW 2009, 1282 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08] ).
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