Rechtsprechung
| BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74 |
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- Wolters Kluwer
Ersatz des Schadens infolge eines Skiunfalls - Schadensersatz für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Präsident des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft - Ersatz des entgangenen Gewinn der Aktiengesellschaft - Schaden des unmittelbar geschädigten ...
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BGB § 249
Geltendmachung von Schäden eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH
Papierfundstellen
- NJW 1977, 1283
- NJW 1977, 2160 (Ls.)
- MDR 1977, 568
- VersR 1977, 374
- WM 1977, 461
- BB 1977, 714
- DB 1977, 902
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (15)
- BGH, 03.04.1962 - VI ZR 162/61
Schadensersatz hinsichtlich einer Erwerbseinbuße infolge eines Unfalls - …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. November 1973 (VI ZR 53/72 - BGHZ 61, 380 ff) in Fortführung seines bereitsmit Urteil vom 3. April 1962 (VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622) eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer (nur "mittelbar" geschädigten) Kapitalgesellschaft besonderen Einfluß auf den Schaden des (unmittelbar verletzten) Alleingeseilschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben (so schon die Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 13, wo gerade auch das oben erwähnte Senatsurteil vom 9. März 1971 aufgeführt ist).U.a. können die Verluste, die der Gesellschafter durch Gewinneinbußen seiner Gesellschaft erleidet, beeinflußt werden durch die Entschließungen, die die Gesellschaft über Verwendung und Ausweisung der (entgangenen) Gewinne getroffen haben würde (vgl. jedoch die schon imSenatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. enthaltenen Einschränkungen).
Insoweit erscheint die Gesellschaft in schadensrechtlicher Betrachtung praktisch in der Tat als ein "in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens"(Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. undvom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = a.a.O.).
Zu Recht hat ihm das Berufungsgericht - jedenfalls soweit das im Revisionsrechtszug allein in Frage stehende deutsche Schadensrecht betroffen ist - im Blick auf dieses Ausmaß der Beteiligung einem Alleinaktionär gleichgestellt (vgl.Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O.).
- BGH, 13.11.1973 - VI ZR 53/72
Gesellschaftsschaden als Gesellschafterschaden
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft infolge Unfallverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, so kann er diesen Verlust als eigenen Schaden von dem für den Unfall Verantwortlichen ersetzt verlangen (Bestätigung von BGHZ 61, 380 ff).Weder kann die Konzentrierung der Gesellschaftsbeteiligung in der Hand eines Gesellschafters es rechtfertigen, die gesetzlichen Beschränkungen der deliktischen Haftung des Schädigers (hier: des Beklagten) auf den Schaden des "unmittelbar" Geschädigten (hier: des Klägers) aufzugeben, noch verliert die Frage, inwieweit dieser Schadensersatzanspruch dem Gesellschafts- oder dem Gesellschaftervermögen zugerechnet werden muß, bei der "Ein-Mann-Gesellschaft" ihre Bedeutung; letzteres vor allem nicht wegen der sonst zu befürchtenden Verkürzung der Haftungsgrundlage der Gesellschaftsgläubiger (vgl. dazu Wiedemann, Juristische Person und Gesamthand als Sondervermögen in: WM Sonderbeilage Nr. 4/1975 S. 25; Schanze, Ein Mann Gesellschaft und Durchgriffshaftung in: Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 76 (1975), S. 74, 77 ff; 112 ff; K. Schmidt GmbH-Rundschau 1974, 178, 180; Berg NJW 1974, 933, 934; Mann NJW 1974, 492; Roll NJW 1974, 492, 493 [BGH 13.11.1973 - VI ZR 53/72]; Hüffer JuS 76, 83, 85).
Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. November 1973 (VI ZR 53/72 - BGHZ 61, 380 ff) in Fortführung seines bereitsmit Urteil vom 3. April 1962 (VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622) eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer (nur "mittelbar" geschädigten) Kapitalgesellschaft besonderen Einfluß auf den Schaden des (unmittelbar verletzten) Alleingeseilschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben (so schon die Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 13, wo gerade auch das oben erwähnte Senatsurteil vom 9. März 1971 aufgeführt ist).
Insoweit erscheint die Gesellschaft in schadensrechtlicher Betrachtung praktisch in der Tat als ein "in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens"(Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. undvom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = a.a.O.).
- BGH, 08.11.1966 - VI ZR 44/65
Erwerbsschaden des mitarbeitenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft - …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Keine Durchbrechung, sondern eine Bestätigung dieser beiden hier ineinandergreifenden Prinzipien ist es, wenn die Rechtsprechung dort, wo es um den Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters geht, dem Schädiger die Berufung darauf versagt, daß die Gesellschaft dem Verletzten, mag dieser auch ihr (alleiniger) Gesellschafter sein, ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführergehalt) weitergezahlt hat (Senatsurteilevom 9. März 1971 - VI ZR 158/69 - LM BGB § 842 Nr. 8 = VersR 1971, 570;vom 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 = LM § 823 (Eb) Nr. 13 = VersR 70, 38, 39;vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = VersR 1967, 83).Für die Art und Weise des Schadensausgleichs (§§ 249 ff BGB) ist allerdings zu beachten, daß der Alleingesellschafter, wenn er - allein oder auch neben der ihm entgangenen Tätigkeitsvergütung (vgl. Senatsurteilevom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 = a.a.O. undvom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = a.a.O.) - Gewinnentgang vom Schädiger fordert, damit Einbußen ersetzt verlangt, die identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten und deren Ausgleich an dieser Stelle in der Regel am ehesten geeignet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB).
- BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74
Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Insoweit könnte die Revision sich nur auf Verfahrensfehler berufen, insbesondere also zur Nachprüfung stellen, ob der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugängigen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (BGHZ 36, 348, 353 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; 57, 72, 78 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = NJW 1976, 1581, 1582 m.w.Nachw.).Wenn gleichwohl das Berufungsgericht dem Gutachten darin folgt, daß das Recht der Schweiz dem Kläger einen eigenen Ersatzanspruch wegen des der AG entgangenen Gewinns nicht versagt, vielmehr im Blick auf eine entsprechende Rechtsanwendungspraxis zu seinen Gunsten auszulegen ist, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verlassen, das ihm bei der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts eingeräumt ist (RGZ 126, 196, 202;Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = a.a.O. m.w.Nachw.;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 293 Anm. 5); dies selbst dann nicht, wenn sich die Prognose der Gutachter nicht bestätigen sollte, daß der Kläger mit solchem Anspruch auch vor Schweizer Gerichten Erfolg haben werde.
- BGH, 06.10.1964 - VI ZR 156/63
Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Für die Art und Weise des Schadensausgleichs (§§ 249 ff BGB) ist allerdings zu beachten, daß der Alleingesellschafter, wenn er - allein oder auch neben der ihm entgangenen Tätigkeitsvergütung (vgl. Senatsurteilevom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 = a.a.O. undvom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = a.a.O.) - Gewinnentgang vom Schädiger fordert, damit Einbußen ersetzt verlangt, die identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten und deren Ausgleich an dieser Stelle in der Regel am ehesten geeignet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB). - BGH, 19.11.1965 - IV ZR 284/64
Anspruch eines Alleingesellschafters auf Entschädigung wegen Schadens am Eigentum …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Auch hier wird die Entschädigung nicht der Gesellschaft, sondern dem Alleingesellschafter zugestanden, weil es Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung ist, sie ihm als dem eigentlichen Verfolgten zukommen zu lassen (BGH Urteil vom 22. November 1963 - IV ZR 63/63 = WM 1964, 69;vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146; Schmidt GmbH-Rundsch. 1974, 178, 181;… Schanze a.a.O. S. 111). - BGH, 22.11.1963 - IV ZR 63/63
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Auch hier wird die Entschädigung nicht der Gesellschaft, sondern dem Alleingesellschafter zugestanden, weil es Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung ist, sie ihm als dem eigentlichen Verfolgten zukommen zu lassen (BGH Urteil vom 22. November 1963 - IV ZR 63/63 = WM 1964, 69;vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146; Schmidt GmbH-Rundsch. 1974, 178, 181;… Schanze a.a.O. S. 111). - BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54
ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, daß solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]. - BGH, 09.03.1971 - VI ZR 158/69
Ersatzfähigkeit des Geschäftsführergehalts des Alleingesellschafters einer GmbH
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Keine Durchbrechung, sondern eine Bestätigung dieser beiden hier ineinandergreifenden Prinzipien ist es, wenn die Rechtsprechung dort, wo es um den Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters geht, dem Schädiger die Berufung darauf versagt, daß die Gesellschaft dem Verletzten, mag dieser auch ihr (alleiniger) Gesellschafter sein, ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführergehalt) weitergezahlt hat (Senatsurteilevom 9. März 1971 - VI ZR 158/69 - LM BGB § 842 Nr. 8 = VersR 1971, 570;vom 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 = LM § 823 (Eb) Nr. 13 = VersR 70, 38, 39;vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = VersR 1967, 83). - BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74
Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, daß solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]. - BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Unfall eines Arbeitnehmers
- BGH, 14.10.1969 - VI ZR 55/68
Ersatzfähigkeit des nicht weitergezahlten Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers
- BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60
Revisibilität ausländischen Rechts
- BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 259/69
Internationale Zuständigkeit
- RG, 14.11.1929 - IV 665/28
Werden durch die alternative Währungsklausel in Schuldverschreibungen die im …
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10
Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten; …
Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH VersR 1974, 335; BGH VersR 1977, 374). - LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14
Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig
Rn. 157 1.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Schaden der Gesellschaft zugerechnet werden mit der Folge, dass dieser einen Nachteil in seinem "Sondervermögen" als persönlichen Schaden geltend machen und Leistung an sich selbst verlangen kann (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93; 06.10.1988 - III ZR 143/87; 08.02.1977 - VI ZR 249/74; 13.11.1973 - VI ZR 53/72).So führte die Körperverletzung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu einer Schmälerung des Geschäftsgewinns der Gesellschaft (BGH vom 08.02.1977 - VI ZR 249/74), die Schlechtberatung eines Alleingesellschafters durch einen Rechtsanwalt zu dessen Eintragung in eine Schuldnerkartei und damit zur Herabsetzung der Kreditwürdigkeit seiner Gesellschaft durch eine Bank (BGH vom 13.11.1973 - VI ZRV 53/72), Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Alleingesellschafter dazu, dass Renovierungs- und Ausbaupläne an einem Grundstück seiner Gesellschaft nicht realisiert werden konnten (BGH vom 06.10.1988 - III ZR 143/87) und eine vom Gesellschafter beantragte und rechtswidrig versagte Baugenehmigung zu einem Schaden seiner Gesellschaft (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93).
- BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99
Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - WM 1988, 1851 …und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR BGB § 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315).Es kann offenbleiben, ob die Grundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Ausführungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden Fall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesellschafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch gleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären.
- OLG München, 15.09.2017 - 10 U 739/16
Ersatz von Erwerbsnachteilen nach einem Verkehrsunfall
Rn. 27 aa) Der Kläger übersieht, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1977, 1283) vorliegend gerade kein Dritter ihm Vorteile zuwenden möchte, die den Schädiger nicht entlasten sollen (BGH NJW 1956, 1473; NZV 1994, 270).Eine andere Betrachtungsweise würde an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbeigehen und den Schädiger auf dem Wege über formale Gegebenheiten ungerechtfertigt entlasten" (BGH NJW 1977, 1283).
Das ist zu bejahen ... Im Ergebnis wird sein Schaden also dadurch ausgeglichen, dass der Gesellschaft der entstandene Verlust durch die Ersatzleistung des Schädigers wieder zufließt und damit auch ihn entschädigt" (BGH NJW 1977, 1283).
- BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87
Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für …
b) Die Frage, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 161/61 - VersR 1962, 622 - und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn der Kläger hat seinen Gesellschaftsanteil an der R. Automobile GmbH sogar rechtlich verloren, so daß an einem ihm unmittelbar entstandenen Schaden nicht gezweifelt werden kann. - BGH, 06.10.1988 - III ZR 143/87
Entschädigung eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft für …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622 und 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = NJW 1977, 1283 ).An dieser Rechtsprechung, die vornehmlich wegen der Haftungskonstruktion, weniger im Blick auf ihre Ergebnisse, Kritik gefunden hat (…vgl. die Nachw. in BGB -RGRK 12. Aufl. § 842 Rn. 26), hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 8. Februar 1977 (aaO.) ausdrücklich festgehalten.
Dabei erscheint die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 aaO. m.w. Nachw.).
b) Wenn der Kläger Anspruch auf Ersatz der im Gesellschaftsvermögen der corporation entstandenen Schäden hat, kann er Zahlung an sich verlangen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1977 aaO. unter 3 c).
Das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1977 (aaO.) betraf zwar eine solche Fallgestaltung, die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung beziehen sich jedoch auf alle Arten von Schäden am Gesellschaftsvermögen als "Sondervermögen" (s. oben) des Alleingesellschafters.
- BGH, 29.06.2022 - XII ZR 6/21
Beurteilung der Vermögenslage bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs …
In einem solchen Fall kann bei der Bemessung des Schadens des Alleingesellschafters der bei der Gesellschaft entstandene Schaden als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Alleingesellschafters einzubeziehen sein (vgl. BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283, 1284).Ein Schädiger soll in derartigen Fällen nicht aus allein formalen Gründen Vorteile ziehen, auf die er im Ergebnis deshalb keinen Anspruch hat, weil der Alleingesellschafter vermittelt durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen (BGH Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684) wirtschaftlich in dieser Höhe einen eigenen Schaden erlitten hat (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283, 1284; BGHZ 61, 380 = NJW 1974, 134, 135).
- OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13
Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme
Der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Zurechnung des Schadens der Gesellschaft an den Gesellschafter überhaupt nur dann in Betracht komme, wenn der (Allein-)Gesellschafter durch die strafprozessuale Maßnahme persönlich getroffen wurde und sich die wirtschaftlichen Folgen des Ereignisses primär im Vermögen der Gesellschaft auswirken, ist zutreffend (…vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., bei juris Rn. 22;… BGH NJW-RR 1991, 551 bei juris Rn. 12; BGH NJW 1977, 1283; BGHZ 61, 380). - OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 4 W 2125/02
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, Drittschaden
aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Fällen dem wirtschaftlichen Alleininhaber einer geschädigten Kapitalgesellschaft in der Tat einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen zugebilligt (BGH NJW-RR 1991, 551; 1989, 684; NJW 1977, 1283; BGHZ 61, 380).Dabei erscheine die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (BGH NJW 1989, 684; NJW 1977, 1283).
aaa) Der Anspruch des Klägers ginge dann nämlich allenfalls dahin, Leistung an die Gesellschaft zu verlangen, um auf diese Weise deren Vermögensverlust und damit zugleich die Werteinbuße seiner eigenen Gesellschaftsbeteiligung auszugleichen (vgl. BGH NJW 1977, 1283/1284; 1987, 1077/1079; 1988, 413/415;… MüKo-Oetker, aaO., § 249 Rn 275;… Soergel-Mertens, BGB, 12. Aufl., Rn 257 vor § 249;… kritisch Staudinger-Schiemann, aaO., Rn 61 vor § 249).
- BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98
Zulässigkeit einer Klageänderung im Revisionsverfahren
Dem steht nicht entgegen, daß nach der von der Revision an sich zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft geschädigt worden und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eingetreten ist, es nach Lage der Dinge im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden kann, daß ihn, den Alleingesellschafter, persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = NJW 1977, 1283;… ferner Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 = BGHR StrEG § 7 Vermögensschaden 1 [betreffend einen Anspruch nach § 7 StrEG]). - BGH, 16.06.1992 - VI ZR 264/91
Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall; Nichtgezahlte …
- BGH, 15.11.1990 - III ZR 246/89
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Mehraufwendungen der Gesellschaft …
- OLG Hamm, 04.06.2002 - 27 U 212/01
Eigener Ersatzanspruch des GmbH-Alleingesellschafters wegen eines Schadens der …
- LG Hamburg, 27.04.2010 - 310 O 368/09
Pflichtverletzung aus dem mit der Erblasserin geschlossenen …
- BGH, 07.11.1991 - IX ZR 3/91
Grundurteil bei mehrfach gestaffelten Haupt- und Hilfsansprüchen; …
- KG, 11.01.2021 - 8 U 32/19
Geschäftsraummiete: Schadensersatzanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH …
- BGH, 05.07.1977 - VI ZR 44/75
Umfang des Anspruchs auf entgangenen Verdienst bei Lohnfortzahlung
- OLG München, 17.02.2003 - 1 U 1599/03
Zum Schadenersatzanspruch eines Gesellschafters nach dem Entschädigungsgesetz für …
- OLG Zweibrücken, 21.09.1984 - 1 U 244/82
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Kreditvertrages im …
- OLG München, 20.06.2012 - 7 U 3557/11
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mittelbar geschädigter …
- LG München I, 29.10.2025 - 15 O 15353/23
Rechtsanwaltsgebühren, Erlittene Untersuchungshaft, Streitwertfestsetzung, …
- OLG München, 18.02.2013 - 4 VAs 56/12
Strafverfolgungsentschädigung in Bayern: Entschädigungsanspruch einer durch eine …
- LG Erfurt, 18.05.2011 - 10 O 674/07
Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen des Ausweichens vor einem unbeleuchteten, …
- OLG Köln, 19.10.1999 - 15 U 58/99
Verdienstausfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09
Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für …
- OLG Hamm, 15.01.2013 - 9 U 233/12
Schadensersatzansprüche eines Gesellschafters wegen der Verletzung eines …
- OLG Karlsruhe, 13.06.2003 - 7 W 20/03
Arzthaftung: Berechtigung der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten …
- OLG Brandenburg, 16.03.2021 - 2 W 2/21
Gesellschafter nicht anspruchsberechtigt
- LG Köln, 30.08.2005 - 5 O 56/05
- OLG Köln, 18.01.2007 - 7 U 136/05
- LG Köln, 26.07.2011 - 27 O 375/10
Anspruch auf Schadensersatz wegen Untreue durch den Abschluss eines …
- OLG Düsseldorf, 27.11.2009 - 23 U 37/09
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher …
- BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
Fristlose Kündigung eines Beratervertrages - Auswertung von Umständen zwecks …
- OLG Jena, 05.04.2022 - 7 U 1262/21
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einer GmbH wegen unfallbedingter …
- BGH, 06.10.1981 - VI ZR 218/80
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer AG - Auswirkung einer …
- OLG Stuttgart, 03.11.1995 - 2 U 114/95
Begriff des Verletzten bei einem Wettbewerbsverstoß gegen eine GmbH; …
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Rechtsprechung
| BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts beim Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) im Falle des fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft - Möglichkeit eines Kommanditisten zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - Kündigungsrecht ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Auflösung, Austritt, Kommanditist, Kündigung, wichtiger Grund
Papierfundstellen
- BGHZ 69, 160
- NJW 1977, 2160
- MDR 1978, 32
- DB 1977, 2038
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
Zahlung der Kommanditeinlage
Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kommanditisten in einer Massengesellschaft auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht oder aber die Auflösungsklage zusteht, wenn der vereinbarte Gesellschaftszweck nicht mehr zu erreichen ist (Ergänzung zu BGHZ 63, 338).Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß in einer Kommanditgesellschaft, die auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist, dem einzelnen Gesellschafter im Falle des - infolge arglistiger Täuschung - fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht auch dann zusteht, wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht (BGHZ 63, 338, 345).
Die Besonderheiten der Publikumsgesellschaft, die den Senat wiederholt zur Herausbildung von Rechtsgrundsätzen veranlaßten, die nicht ohne weiteres auf die gesetzliche Regelform der Kommanditgesellschaft übertragen werden können (…vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 63, 338, 64, 238) verlangen demgegenüber auch hier Berücksichtigung.
- BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70
Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung …
Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
Schließlich ist ihm auch zuzustimmen, soweit es im Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Dezember 1972 (II ZR 82/70 - LM HGB § 132 Nr. 3) zu dem Ergebnis gekommen ist, daß einem etwaigen Anspruch der Klägerin - möge er auf Zahlung der restlichen Einlage oder auf Zahlung eines aus der Abschichtungsbilanz sich ergebenden Betrages gehen - nicht der Einwand der Arglist entgegenstünde.Die Besonderheiten der Publikumsgesellschaft, die den Senat wiederholt zur Herausbildung von Rechtsgrundsätzen veranlaßten, die nicht ohne weiteres auf die gesetzliche Regelform der Kommanditgesellschaft übertragen werden können (vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 63, 338, 64, 238) verlangen demgegenüber auch hier Berücksichtigung.
Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen, und eine Zahlungsverpflichtung würde nur bestehen, soweit sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d.h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen dem Beitritt der Tempair System-GmbH, den er sich - wie dargelegt - zurechnen lassen muß, und seiner Kündigung Verluste erlitten hat und er - der Beklagte - nach dem Gesellschaftsvertrag daran teilnimmt (vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3).
- BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft
Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
Damit ist zunächst zu fragen, ob Beschlüsse dieser Art als unwirksam anzusehen sind, ihnen insbesondere die Rechtsprechung des Senats entgegensteht, wonach - mit Rücksicht auf die unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren weittragender Bedeutung - in einem Falle, in dem, wie hier, das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip nur global beseitigt wird, im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit beabsichtigt sei, vielmehr für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den die gesetzliche Regel nicht gelten soll, ein dahingehender Vertragswille feststellbar sein muß (vgl. u.a. BGHZ 8, 35, 41; 48, 251, 253). - BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67
Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
Damit ist zunächst zu fragen, ob Beschlüsse dieser Art als unwirksam anzusehen sind, ihnen insbesondere die Rechtsprechung des Senats entgegensteht, wonach - mit Rücksicht auf die unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren weittragender Bedeutung - in einem Falle, in dem, wie hier, das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip nur global beseitigt wird, im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit beabsichtigt sei, vielmehr für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den die gesetzliche Regel nicht gelten soll, ein dahingehender Vertragswille feststellbar sein muß (vgl. u.a. BGHZ 8, 35, 41; 48, 251, 253).
- BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16
Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag …
Rn. 23 (4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitsprinzip bei der Publikumsgesellschaft interessengerecht ist, weil bei ihr eine geschlossene Beteiligung an der Gesellschafterversammlung praktisch nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356; Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257). - BGH, 13.03.1978 - II ZR 63/77
Zulässigkeit vertragsändernder Mehrheitsbeschlüsse in einer Publikums-KG
Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt. - BGH, 11.12.1978 - II ZR 41/78
Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Wege der außerordentlichen Kündigung - …
Allerdings kann, wer durch arglistige Täuschung zum Eintritt in eine solche Gesellschaft bewogen worden ist, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. u.a. BGHZ 63, 338, 345/46 und 69, 160/61;… BGH, Urt. v. 9.2.76 - II ZR 65/75 = WM 1976, 447, u. v. 16.2.76 - II ZR 171/74 = WM 1976, 355 unter II 1).
- BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75
Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch …
in BGHZ vorgesehenen Urt. des Sen. v. 12.5.77 - II ZR 89/75 u. v. 4.7.77 - II ZR 150/75). - BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79
Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz
Der Streitfall gebe Anlaß zu der Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsprechung des BFH zur Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu dem Phänomen der "Publikums- und Massengesellschaft" (vgl. BGHZ 69, 160/164) in der Rechtsform einer kapitalistischen Kommanditgesellschaft stehe.Schließlich sei die "Publikums-KG" nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt; denn jeder Kommanditist habe das Recht, durch einfache Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden (BGHZ 69, 160/164, BGHZ 66, 82/85).
- OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten …
Rn. 139 Letztlich löst auch eine Zweckerreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (hier durch Verkauf des Schiffes) im Gegensatz zu § 726 BGB die Gesellschaft nach zutreffender Ansicht nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 -, BGHZ 69, 160-170, Rn. 15). - KG, 20.11.2008 - 23 U 60/08
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: vertragsändernde Mehrheitsentscheidung …
Das ferner von der Klägerin bemühte Urteil des BGH vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 (NJW 1977, 2160 ff.) gibt für die Verhältnisse beim Ausschluss eines Gesellschafters einer GbR nichts her, weil es den Fall einer Handelsgesellschaft in einer Konstellation betrifft, in der gemäß §§ 131, 133 HGB gerade nicht, wie im Falle des § 726 BGB, die Auflösung der Gesellschaft als dispositive Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist. - BGH, 28.11.1977 - II ZR 235/75
Kapitalleistungen des Kommanditisten
Der erkennende Senat hat inzwischen zwar weiter ausgesprochen, daß dem Kommanditisten in einer Massengesellschaft auch bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann (vgl. das zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehene Urt. v. 12.5. 77 - II ZR 89/75, WM 1977, 1136). - BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77
Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des …
Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt. - BGH, 13.03.1978 - II ZR 86/77
Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des …
Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt. - BGH, 14.11.1977 - II ZR 184/75
Vertretung einer Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet - Bestimmung des …
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Rechtsprechung
| BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Regressforderung eines Versicheres gegen einen Unfallbeteiligten - Beginn der Verjährungsfrist ab Kenntnis der für die Beurteilung der Regressforderung wesentlichen Umständen - Versicherungsamt als Mittler zwischen Versicherungsträger und Versichertem bei Bearbeitung ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
AVG § 204
Verjährung einer auf die BfA übergegangenen Regreßforderung
Papierfundstellen
- NJW 1977, 2160 (Ls.)
- MDR 1977, 1008
- VersR 1977, 739
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72
Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371, 372 m.w.Nachw.). - BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 182/69
Konkursanfechtung und Treuhandvertrag
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Voraussetzung für eine solche Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Grundgedankens ist (BGHZ 55, 307, 311, 312), daß der Vertretene - im vorliegenden Falle die Klägerin - sich eines Dritten wie eines Vertreters bedient hat oder daß er es zumindest erkennbar und wissentlich geduldet hat, daß ein Dritter als sein Vertreter auftritt (bejaht im Senatsurteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565). - BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74
Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Voraussetzung für eine solche Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Grundgedankens ist (BGHZ 55, 307, 311, 312), daß der Vertretene - im vorliegenden Falle die Klägerin - sich eines Dritten wie eines Vertreters bedient hat oder daß er es zumindest erkennbar und wissentlich geduldet hat, daß ein Dritter als sein Vertreter auftritt (bejaht im Senatsurteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565).
- BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72
Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Das Berufungsgericht stellt zu Recht für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ab, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den für die Beurteilung der Regreßforderung wesentlichen Umständen erlangt hat (Senatsurteile vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 = VersR 1961, 416 und vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 = VersR 1974, 340). - BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56
Amtspflichten der Versicherungsämter
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Der Aufgabenbereich der Versicherungsämter, die stets ein Teil der allgemeinen Verwaltung von vom Versicherungsträger getrennten selbständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. BGHZ 26, 232, 236), ist allgemein in § 37 RVO umschrieben und wird für den Bereich der Rentenversicherung durch §§ 1613 Abs. 2 und 1617 ff RVO konkretisiert. - BGH, 20.01.1961 - VI ZR 92/60
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - VI ZR 75/76
Das Berufungsgericht stellt zu Recht für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ab, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den für die Beurteilung der Regreßforderung wesentlichen Umständen erlangt hat (Senatsurteile vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 = VersR 1961, 416 und vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 = VersR 1974, 340).
- BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83
Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers
Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371, 372; vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75 - VersR 1977, 249, 250; vom 24. Mai 1977 - VI ZR 75/76 - VersR 1977, 739, 740). - BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83
Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von …
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch im Fall des § 852 BGB unter Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Rechtsgedankens den Vertretenen dafür einstehen lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten übertragen und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergegeben hat; der Geschädigte hat dann den Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter bestellt (vgl. BGHZ 55, 307, 311 [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69]; BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 = VersR 1968, 453, 455; 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 und vom 24. Mai 1977 - VI ZR 75/76 - VersR 1977, 739, 740;… vgl. ferner Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl., § 852 Rdn. 37;… MünchKomm-Mertens, § 852 Rdn. 15). - BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77
Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schädigers auch dann anzunehmen ist, wenn der Verletzte sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe diese zur Klageerhebung erforderlichen Angaben verschaffen kann (so schon Senatsurteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 = VersR 1955, 234 und - in neuerer Zeit - Urteile vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702 = VersR 1973, 371; 29. Mai 1973 - VI ZR 78/72 = NJW 1973, 1496 = VersR 1973, 841; 13. Februar 1975 - VI ZR 175/72 = VersR 1975, 520; 21. September 1976 - VI ZR 69/75 = VersR 1977, 249 und vom 24. Mai 1977 - VI ZR 75/76 = VersR 1977, 739). - LG Bonn, 08.11.2000 - 1 O 82/00
Schadensersatzbegehren aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Unterlassens …
Sie sind damit Mittler zwischen den Versicherungsträgern und den Versicherten (vgl. BGH VersR 1977, 739; Grüner, SGB- Kommentar, Band III zu § 93 SGB VI, Anm. II., S. 5, 7). - OLG Frankfurt, 09.05.1985 - 1 U 193/84
Amtshaftungsanspruch eines Ausländer; Übergang auf Sozialversicherungsträger; …
Der Anspruch geht auf den Versicherungsträger kraft Gesetzes sofort mit seiner Entstehung über (BGH VersR 57, 231; BGHZ 48, 181 ; VersR 77, 739) Dies hat zur Folge, daß der Verletzte.
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