Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.03.1978 - 1 UF 453/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 761
- NJW 1980, 856 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
in den Verfahren I. wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1587 bis 1587p BGB, des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Nr. 7 Buchst. d des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), der §§ 23b und 23c GVG und der §§ 53b bis 53g FGG - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse 1. des Amtsgerichts Altena vom 1. März 1978 (8 F 19/77) - 1 BvL 17/77 -, 2. des Amtsgerichts Bochum vom 12. Januar 1978 (57 F 243/77) - 1 BvL 7178 -, 3. des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 1. Februar 1978 (19 F 67/77) - 1 BvL 9/78 -, 4. des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Februar 1978 (173 F 205/77) - 1 BvL 14/78 -, 5. des Amtsgerichts Wetter vom 3. März 1978 (5 F 48177) BvL 15/78 -, 6. des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 und vom 15. November 1978 (1 UF 453/77) - 1 BvL 16/78 -, 7. des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 1978 (10 UF 200/77) - 1 BvL 37178 -, 8. des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juni 1978 und vom 27. April 1979 (256 F 3/77) - 1 BvL 64/78 -, 9. des Amtsgerichts Bingen vom 29. Juni 1978 (3 F 25/78 VA) - 1 BvL 74/78 -, 10. des Amtsgerichts Kiel vom 1. August 1978 (28 F 238/77) - 1 BvL 78/78 -, 11. des Amtsgerichts Hamburg vom 12. September 1978 (255 F 212/77 V) - 1 BvL 100/78 -, 12. des Amtsgerichts Grünstadt vom 22. Dezember 1978 und vom 28. Februar 1979 (F 62/77) - 1 BvL 5/79 -, 13. des Amtsgerichts Hagen vom 14. Dezember 1978 (57 F 15/78) 1 BvL 16/79 - II. über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P... a) gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 1978 - 17 UF 99/78 - und des Amtsgerichts Lüneburg vom 15. März 1978 - 29 F 1/77 -, b) mittelbar gegen § 1587b BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG - 1 BvR 807/78 -. - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Ansicht, der Versorgungsausgleich verstoße in seinem Fall gegen das Grundgesetz, insbesondere auf den in NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] veröffentlichten Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - sowie auf dessen Ergänzungsbeschluß in derselben Sache vom 15. November 1978 Bezug genommen.Durch die ohne Rücksicht auf das Verschulden am Scheitern der Ehe eintretenden finanziellen Belastungen würden Ehe und Ehescheidung nach neuem Recht zu einem unübersehbaren und vielfach nicht mehr tragbaren finanziellen Risiko, das die Partner unter Umständen in einer unheilbar zerrütteten Ehe festhalte oder es dem Ausgleichspflichtigen nach der Scheidung infolge der vielfach ruinösen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs faktisch unmöglich mache, eine neue Ehe einzugehen; im Hinblick auf derartige Konsequenzen würden Heiratswillige vielfach überhaupt von einer Eheschließung abgehalten werden (Müller NJW 1977, 1745, 1747; 1978, 2273, 2275; ähnlich OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 761, 763 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77];… vgl. auch Diederichsen bei Palandt a.a.O. Einf. 9 vor § 1587, der befürchtet, der Versorgungsausgleich schaffe möglicherweise mittelbar einen Zwang zur Doppelverdienerehe).
Auch die im Vorlagebeschluß des OLG Hamm (unter 1 g des Beschlußtenors und IV 2 g der Beschlußgründe, NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] und 764;… vgl. auch den Ergänzungsbeschluß vom 15.11.1978, S. 15) geäußerten Zweifel, ob sich im Zeitpunkt der beiderseits später eintretenden Versicherungsfälle der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenverlust beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Rentenzuwachs beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insgesamt die Waage halten oder ob der Verlust auf der einen Seite in bestimmten Fällen nicht doch höher ist als der Zuwachs auf der anderen Seite, können nicht zu der Annahme führen, das Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) sei - wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG - verfassungswidrig.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs - unter dem Blickwinkel der Art. 14 i.V.m. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsgebot) und 2 Abs. 1 GG - sind weiter deswegen erhoben worden, weil der Ausgleichspflichtige trotz Begründung von Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge infolge des Versorgungsausgleichs mit seiner verbleibenden Rente unter den Sozialhilfesatz sinken könne; beim ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehe erst recht die Gefahr, daß der Versorgungsausgleich letztlich nur zu einer Minimalrente führe, so daß das Rentensplitting aus einem zwei Sozialhilfeempfänger mache (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 763 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; Gitter und Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 44, 73).
Soweit dies nach dem Tode des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemannes trotz Versorgungsausgleichs eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Ehefrau zur Folge hat, wird darin ein Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen (OLG Hamm -. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; vgl. ferner Ruland NJW 1976, 1720).
Das Oberlandesgericht Hamm - 1. Senat für Familiensachen - hat in dem zitierten Vorlagebeschluß (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) die Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen schon deshalb als verfassungswidrig angesehen, weil hier ein Fall echter Rückwirkung vorliege: Die Ehepartner hätten bei der Heirat vor dem 1. Juli 1977 entweder einen Ehevertrag über eine bestimmte güterrechtliche Regelung geschlossen oder damit, daß sie einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätten, sich auf die zur Zeit der Heirat geltende Regelung und den damals geltenden gesetzlichen Güterstand geeinigt.
Bei Alt-Ehen sei dieses Vertrauen ein so erheblicher Punkt, daß Gerechtigkeit und Sozialstaatlichkeit die nachträgliche Einführung des Versorgungsausgleichs für Ehen aller Güterstände ohne einseitige Möglichkeit der Lösung (entsprechend Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG bei der gesetzlichen Einführung des Zugewinnausgleichs) nicht rechtfertigen könnten (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77];… Dieckmann a.a.O. S. 135 f, 137 f;… Ipsen a.a.O. S. 77 f; Müller NJW 1977, 1748; 1978, 2274 ff).
Die gesetzgeberische Lösung, daß in diesen Fällen bei grober Unbilligkeit des vollen Versorgungsausgleichs der auf die Trennungszeit entfallende Ausgleichsanspruch bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, erscheint dem Senat ein vertretbarer Kompromiß; er teilt nicht die Ansicht des OLG Hamm (1. und 3. Senat für Familiensachen, NJW 1978, 761, 765 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; 1979, 311, 314) und des OLG Düsseldorf (NJW 1978, 2159), daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 14, 20 GG unwirksam sei.
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus …
Er hat sich dazu die Ausführungen im Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) zu eigen gemacht.Dieser Gesichtspunkt könne nicht durch den Hinweis auf die Zulässigkeit von Kürzungen der Besoldung oder auf die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeräumt werden, wie der Bundesminister der Justiz (in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1975 zum Ergebnis der öffentlichen Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses am 2. und 9. Juni 1975 zum Recht des Versorgungsausgleichs, abgedruckt in "Zur Sache 2/76 - Themen parlamentarischer Beratung", S. 231) gemeint habe, weil auch ohne Anwendung der Härteklausel eine ausreichende Alimentation verbleiben müsse (NJW 1978, 761, 763 f) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77].
Soweit das OLG Hamm in dem zitierten Vorlagebeschluß es als nicht gewährleistet ansieht, daß durch den "Wechsel" des Rentenschuldners (vom öffentlich-rechtlichen Träger der Versorgungslast zum Sozialversicherungsträger) keine enteignende Schlechterstellung erfolge, weil eine unterschiedliche Entwicklung der Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten und damit zugleich eine Schlechterstellung des Ausgleichsberechtigten möglich erscheine (NJW 1978, 761, 764) [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77], kann dem nicht gefolgt werden.
- OLG Stuttgart, 27.09.1978 - 17 UF 160/78
Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Ausschluss eines Versorgungsausgleichs …
Er macht sich im übrigen die in den Vorlagebeschlüssen gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz ausgedrückten Bedenken der Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] ) und Celle (NJW 1978, 1333) gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs zu eigen.Die Regelung des Versorgungsausgleichs verletzt auch nicht durch die Einbeziehung der vor dem 1.7.1977 geschlossenen Ehen den in Art. 20 GG niedergelegten allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OLG Celle, FamRZ 1978, 519; a.M. z.B. OLG Hamm NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] ; Müller NJW 1977, 1745;… vgl. auch Dieter Schwab a.a.O.).
- OLG Stuttgart, 29.08.1978 - 17 UF 140/78
Teilunterhaltsanspruch einer erwerbstätigen Ehefrau; Bemessung eines angemessenen …
Die Regelung des Versorgungsausgleichs verstößt weder für nach noch auch für vor dem 1.7.1977 abgeschlossene Ehen gegen Art, 14 GG (so auch OLG Celle FamRZ 78, 518 a.M. z.B. OLG Hamm NJW 78, 761; OLG Celle NJW 78, 1333, vgl. auch Dieter Schwab, FamRZ 77, 768).Die Regelung des Versorgungsausgleichs verletzt auch nicht durch die Einbeziehung der vor dem 1.7.1977 geschlossenen Ehen den in Art. 20 GG niedergelegten allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OLG Celle, FamRZ 78, 519; a.M. z.B. OLG Hamm NJW 78, 761; Müller NJW 77, 1745;… vgl. auch Dieter Schwab a.a.O.).
- AG Hagen, 20.04.1978 - 57 F 257/77
Verfassungswidrigkeit von Regelungen, nach denen der Versorgungsausgleich …
des Versorgungsausgleichs in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluß des OLG Hamm vom 2.2.1978 - 1 UF 453/77 - ausgesetzt.Das Familiengericht teilt insoweit die Auffassung des AG Altena (FamRZ 1977, 797) und insbesondere die umfassend begründete Auffassung des OLG Hamm in dem Vorlagebeschluß vom 2.2.1978 (1 UF 453/77).
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung, die vor allem hinsichtlich des Versorgungsausgleichs von vielen geteilt werden (vgl. den zweiten Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 7/4361 S. 21; Vorlagebeschluß - Art. 100 Abs. 1 GG - des OLG Hamm NJW 1978, 761 m.w.N.;… Dieckmann in Festschrift für Bosch S. 119, 137 ff; Schwab FamRZ 1977, 768, 772 f m.w.N.), müßten hier nur dann näher untersucht werden, wenn eine etwaige Nichtigkeit wesentlicher Teile des neuen Versorgungsausgleichsrechts oder der zitierten für die Scheidungsfolgen geltenden Übergangsvorschriften auch Folgewirkungen für den Bestand des neuen Scheidungsrechts oder zumindest für den Bestand der nur die Entscheidung selbst betreffenden Übergangsvorschrift hätte. - AG Königstein/Taunus, 28.06.1978 - 10 F 100/78
Genehmigung des für den Fall der Scheidung geltenden wechselseitigen Verzichts …
- OLG Hamm, 30.10.1980 - 4 UF 229/80
Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie …
Er hält diese Form des Versorgungsausgleichs unter Berufung auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (NJW 1978, 1333) und Hamm (NJW 1978, 761) für verfassungswidrig. - OLG Stuttgart, 13.10.1978 - 15 UF 144/78
Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Regelungen des …
Von den in Rechtsprechung und Schrifttum gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs vielfach erhobenen Bedenken (vgl. die Zusammenstellung in der Entscheidung des OLG Hamm, NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] ; OLG Celle, FamRZ 1978, 518) hält der Senat, soweit es den hier zur Entscheidung stehenden Fall betrifft, lediglich die Bedenken überhaupt für verfassungsrechtlich relevant, die sich gegen die Vereinbarkeit der Regelung in den §§ 1587 ff BGB mit Art. 33 Abs. 5 GG ("hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums") und mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) abzuleitenden Verbot, durch rückwirkenden gesetzgeberischen Eingriff das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage zu verletzen, richten. - KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
Anzuwendendes Recht für den Versorgungsausgleich bei Ehe mit einem Tunesier; …
- OLG Köln, 10.11.1978 - 4 UF 115/78
Herabsetzung des Ausgleichssanspruchs um die Hälfte des auf die Trennungszeit …
- AG Neuss, 15.06.1978 - 47 F 37/77
Scheidung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Verfassungsmäßigkeit des …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".