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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,950
BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83 (https://dejure.org/1984,950)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1984 - II ZR 231/83 (https://dejure.org/1984,950)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1984 - II ZR 231/83 (https://dejure.org/1984,950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 24; BGB § 12

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Namensrechtsverletzung durch Fortführung einer Firma unter altem Namen - Im Firmennamen enthaltener Familienname des Firmenstifters - Fortsetzung einer Familientradition - Schutzbedürftigkeit des ausscheidenden Trägers des Familiennamens - Anspruch auf Unterlassung der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters in die Fortführung der Firma

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    HGB § 24 Abs. 2
    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 79
  • NJW 1985, 59
  • ZIP 1984, 1343
  • MDR 1985, 122
  • DNotZ 1986, 27
  • Rpfleger 1985, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83
    Zwar ist es richtig, daß der Kläger diesen Gesellschaften nach seinem Ausscheiden die Weiterführung der Firma mit dem Namen "Co." nicht untersagen kann, wenn er sich dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorbehalten hat (BGHZ 58, 322).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83
    Ganz allgemein war es schon länger als Gebrauch eines fremden Namens angesehen worden, wenn ein Dritter nicht nur den ganzen Namen, sondern auch nur einen wesentlichen Bestandteil davon - wie den Familiennamen - benutzte (BGHZ 8, 318, 321).
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83
    Insbesondere hat aber der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Schutzwürdigkeit des bloßen Familiennamens innerhalb eines Gesamtnamens im firmenrechtlichen Zusammenhang anerkannt und dem Erben eines Einzelkaufmanns die Berufung auf das Recht an seinem Familiennamen in einem Falle zugestanden, in dem dieser das Geschäft seines Vaters fortgeführt hatte, aber einen anderen als den (in der beibehaltenen Firma mitenthaltenen) Vornamen des Vaters und Firmengründers trug (BGHZ 32, 103).
  • OLG Hamm, 29.08.1983 - 8 U 280/82
    Auszug aus BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (vgl. ZIP 1983, 1198).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 68/95

    Personenbedingte Kündigung bei Verlust der Fluglizenz

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zwar anerkannt, daß die Verletzung einer bestehenden Dokumentationspflicht zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten gehen kann (vgl. u.a. BGH Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - MedR 1983, 67 - Dokumentationspflicht des Arztes - BGH Urteil vom 15. November 1984, NJW 1985, 59, 61 - Dokumentationspflicht eines Zwangsverwalters -).

    Sie tritt vielmehr nur ein, wenn es unzumutbar erscheint, daß der Kläger mit der Beweisführung belastet wird (vgl. BGH Urteil vom 15. November 1984, aaO).

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines von zwei Gesellschaftern

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 92, 79, 82) gelte die Vorschrift aber auch für den Gesellschafter, der der Familie des Firmenstifters angehört habe, dessen Familiennamen trage, als sein Erbe Gesellschafter geworden sei und die "ererbte" Firma "in die neue mit einem Dritten gebildete Gesellschaft eingebracht" habe.

    Da diese Interessenlage keine wesentlich andere ist, wenn nach dem Ausscheiden des Gesellschafters nur ein Gesellschafter zurückbleibt, ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend (…gegen Hüffer in Staub, HGB 4. Aufl. § 24 Anm. 10; vgl. aber auch dens. in ZGR 1986, 137, 138 ff.) ausführt, gerechtfertigt, auch auf diesen Fall - nicht anders als beim Verbleiben von zwei oder mehr Gesellschaftern - die auf namensrechtliche Gesichtspunkte abstellende Regelung des § 24 Abs. 2 HGB anzuwenden.

    Im Einklang damit hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1984 (BGHZ 92, 79), wenn auch damals ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Frage, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 24 Abs. 2 HGB behandelt.

    Dies entspricht auch dem herkömmlichen Verständnis (vgl. RG Gruchot, 36/1892/1152 = JW 1891, 473; BayObLG JW 1931, 29, 98;… Heymann/Kötter, HGB 21. Aufl. § 24 Anm. 8;… Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 24 Rdnr. 6;… Staub/Hüffer a.a.O. § 24 Rdnr. 16; a. A. anscheinend neuerdings Hüffer ZGR 1986, 137, 143), wonach unter diese Norm nur der Name fällt, der zur Bezeichnung der Persönlichkeit des ausscheidenden Gesellschafters dient und als solcher in der Firma enthalten ist.

    Mit diesem Normenverständnis war es noch vereinbar, wenn der Senat in BGHZ 92, 79 auch denjenigen als Firmenstifter angesehen hat, der sein als Einzelkaufmann ererbtes (früher einmal als Gesellschaft geführtes) Unternehmen in eine mit einem außenstehenden Dritten gegründete Gesellschaft eingebracht hatte und nun nach seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft über den in der Firma enthaltenen Familiennamen, der auch sein eigener war, wieder zur Gründung eines neuen eigenen Unternehmens verfügen wollte.

  • BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86

    Fortführung des Namens des Firmenstifters

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1984 (BGHZ 92, 79) ergebe sich, daß § 24 Abs. 2 HGB entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch Familienmitglieder des Firmenstifters mit dem gleichen Familiennamen wie dieser umfasse, wenn sie als Erben des Firmenstifters Gesellschafter gewesen und dann ausgeschieden seien.

    Der Senat ist über dieses Normverständnis in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung BGHZ 92, 79 nur insofern hinausgegangen, als er ausgesprochen hat, daß § 24 Abs. 2 HGB auch denjenigen schützen könne, der der Familie des Firmenstifters angehöre und den in der Firma enthaltenen Familiennamen trage, wenn er als Erbe des Firmenstifters Gesellschafter geworden sei und die "ererbte« Firma in eine mit einem Dritten gegründete Gesellschaft eingebracht habe (zustimmend Hüffer ZGR 1986, 137 ff.).

    Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf die Senatsentscheidung BGHZ 92, 79 vertretene Auslegung des § 24 Abs. 2 HGB wäre weder nach der Systematik des Gesetzes noch sachlich zu rechtfertigen.

    Daß auch er der Gesellschaft bei seinem Ausscheiden nicht die Fortführung seines von einem anderen eingebrachten Familiennamens verbieten kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1984 (aaO S. 82) ausgeführt.

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird (hier also jeweils Vor- und Nachname der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2.), sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (…vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 20 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, NJW 1985, 59, 60; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).
  • LG Bonn, 06.07.2004 - 10 O 27/04

    Unzulässige Telefonwerbung, sog. "Kaltaquise"

    Dem stehen die von der Beklagten zitierten Entscheidungen BGH NJW 1985, 59 ff und BGH NJW 1998, 79 ff nicht entgegen.

    Der Entscheidungen BGH NJW 1985, 59 ff läßt sich gar nichts zugunsten der Beklagten entnehmen.

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

    Anders als bei einer durch Teilungserklärung getroffenen Bestimmung, nach der der Erwerber für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, wirkt sich eine Auslegung, die maßgeblich an den Fälligkeitszeitpunkt der beschlossenen Sonderumlage anknüpft, wirtschaftlich auch nicht wie eine dem Betrag nach unbegrenzte und deshalb nach § 134 BGB i.V.m. § 56 S. 2 ZVG unwirksame Vorlast zugunsten der anderen Miteigentümer aus (vgl. dazu BGHZ 99, 358, 362 = DNotZ 1986, 27 ).
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    nach § 24 Abs. 2 HGB als derjenige, "dessen Namen in der Firma erhalten ist", (erneut) über die Berechtigung der Gesellschaft zur Fortführung ihrer Firma zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 92, 79 [= MittBayNot 1985, 265 = DNotZ 1986, 27j).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines …

    Handelt es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns (dazu BGHZ 22, 103 ff. [BGH 29.10.1956 - II ZR 130/55] Vogeler) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (dazu BGH JZ 1986, 150 ff.; BGHZ 85, 221 ff., 224) [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] , dann ist der bürgerliche Name des Kaufmanns oder der persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund firmenrechtlichter Vorschriften Zwangsnahme des Unternehmens ( §§ 18, 19 HGB ).
  • LG Waldshut-Tiengen, 16.11.2000 - 3 HO 46/00

    Anspruch auf restliche Zahlung eines Betrags aus einer …

    Auch der nach BGH NJW 1985 Seite 59 unter Umständen zu berücksichtigende Umstand, von wem die Kündigung ausgegangen ist, spielt deshalb keine Rolle.
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