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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,48
BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 (https://dejure.org/1998,48)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 (https://dejure.org/1998,48)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 (https://dejure.org/1998,48)
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Kasseler Verpackungssteuer II

Art. 12, 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 IIa GG, Rechtstaatsprinzip;

AbfG, Kooperationsmodell

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Kommunale Verpackungsteuer

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungsteuer mit Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft ; Zulässigkeit eines Weiterverfolgens einer Verfassungsbeschwerde nach ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verpackungsteuer; Zuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft; Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers; Steuergesetzgebungskompetenz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer kommunalen Verpackungsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgebungskompetenz bezüglich Abfallwirtschaft - Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 106
  • NJW 1998, 2341
  • NJW 1998, 705
  • NVwZ 1998, 947 (Ls.)
  • NJ 1998, 364
  • WM 1998, 1144
  • DVBl 1998, 705
  • DÖV 1998, 642
 
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Wird zitiert von ... (376)Zitiert selbst (21)

  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 1202/92

    Kommunalabgaben: Verpackungssteuer (-satzung) der Stadt Kassel

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rupert Scholz, Koenigsallee 71a, Berlin - gegen a) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N 1202/92 -, b) mittelbar gegen die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1991/95 -,.

    - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach - gegen a) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N 1202/92 -, b) mittelbar gegen die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 2004/95 -.

    Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N 1202/92 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    2.a) Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

    a) Die Verpackungsteuer ist eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes (zum verfassungsrechtlichen Steuerbegriff vgl. BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO 1977).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Der Landesgesetzgeber darf sie auf die Gemeinden übertragen (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Art. 105 Abs. 2a GG läßt die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, daß der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfaßt wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 38, 61 ).

    Gleiches gilt, wenn das Aufkommen nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden soll (vgl. BVerfGE 29, 402 ; 38, 61 ).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Mit diesen auf Kooperation angelegten Inhalten gilt die Verpackungsverordnung trotz Wegfalls der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 AbfG 1986 bis heute fort (vgl. dazu BVerfGE 78, 179 ); das nunmehr geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgt dieselbe Konzeption.
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungsteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; siehe auch § 3 Abs. 1 AO 1977).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    aa) Die Verpflichtung zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerfGE 81, 310 ) wird durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbereich erweitert.
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Sobald der Sachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muß der Gesetzgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten (zur Auferlegung von Abgaben aufgrund einer Sachkompetenz vgl. BVerfGE 91, 186 ).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    Um eine sachgerechte Abwägung dieser Belange sicherzustellen, setzt er in besonderer Weise auf die Kooperation mit den Abfallverursachern (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom heutigen Tage, 2 BvR 1876/91 u.a.) und weist im Rahmen des § 14 Abs. 2 AbfG dem Verordnunggeber und den beteiligten Kreisen die Aufgabe dieser vergleichenden Risikobewertung zu.
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
    b) Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Haushaltssicherungsgesetz

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Krankenhausfinanzierungsgesetz

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG …

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten …

  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

  • BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23

    Tübinger Verpackungssteuer - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht eine Bemessung der Steuer nach den verbrauchten Verpackungseinheiten dem Wesen der Verbrauchsteuer, weil sie die im Verbrauch vermutete Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 98, 106 ;… Rn. 39 f.).

    Die von der Verpackungssteuer bezweckte Lenkungswirkung stehe auch nicht in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes (vgl. BVerwGE 179, 1 ); das Bundesrecht habe sich insoweit entscheidungserheblich gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen geändert, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der mit der Kasseler Verpackungssteuer bezweckten Lenkungswirkungen zugrunde gelegen hätten (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich daher auf die diesbezügliche Feststellung einer Steuerschuld der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht eine Bemessung der Steuer nach den verbrauchten Verpackungseinheiten dem Wesen der Verbrauchsteuer, weil sie die im Verbrauch vermutete Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 98, 106 ;… Rn. 39 f.).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich daher auf die diesbezügliche Feststellung einer Steuerschuld der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56] ; 31, 8 ; 38, 61 ; 98, 106 ; 135, 126 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Verbrauchsteuern sind Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Waren belasten (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie sollen die im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abschöpfen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 145, 171 ).

    bb) Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer (vgl. bereits BVerfGE 98, 106 ).

    Sie werden zu Abfall, der jedenfalls für die Endverbraucher ohne wirtschaftlichen Wert ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    aa) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt von vornherein nicht für die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Der steuerbegründende Tatbestand darf nicht denselben Belastungsgrund erfassen wie eine Bundessteuer; er muss sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheiden (vgl. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] ; 98, 106 ; 161, 1 ).

    Verpackungssteuer und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht an den Verkauf von Waren "zum Verbrauch an Ort und Stelle" (vgl. BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] ; 98, 106 ).

    Solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs "zum Verbrauch an Ort und Stelle" der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Dort findet sich folgende Begriffsbestimmung für die Verbrauchsteuer (…BTDrucks II/480, S. 107 f. ), die in der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen wurde (vgl. BVerfGE 98, 106 ):.

    Sie werden zwar auf der Ebene des Verteilers oder Herstellers des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben (…vgl. nur BTDrucks II/480, S. 107 f. ; BVerfGE 98, 106 ).

    Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 ; 98, 106 ; 110, 274 ; BFHE 141, 369 ;… Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.;… F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ;… Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.;… Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87;… Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.;… Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97;… Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2;… P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247;… Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 ;… Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56;… Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ;… Martini, ZUR 2012, S. 219 ;… Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21;… Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).

    Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen (BFHE 212, 340 ) oder funktions- und wertlos werden soll (BVerfGE 98, 106 ).

    Rn. 131 f) Schließlich setzen Verbrauchsteuern regelmäßig den Übergang des Verbrauchsgutes aus einem steuerlichen Nexus in den steuerlich nicht gebundenen allgemeinen Wirtschaftsverkehr voraus, ohne aber - wie die Verkehrsteuern - im Tatbestand beide Seiten, insbesondere beide Vertragspartner, zu erfassen (BVerfGE 16, 64 ; 98, 106 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

    Auf sie bezieht sich der dort entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 98, 106 ), der verhindern soll, dass der Bürger einander widersprechenden Normbefehlen unterschiedlicher Gesetzgeber ausgesetzt wird.

    Derartige Kollisionen sind - wie der Senat in dem Verpackungsteuerbeschluss ausgeführt hat - grundsätzlich "nach dem Rang, der Zeitenfolge und der Spezialität der Regelungen" aufzulösen (BVerfGE 98, 106 ).

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