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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,42
BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 (https://dejure.org/1998,42)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 (https://dejure.org/1998,42)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 (https://dejure.org/1998,42)
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Extraradio

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, bayerisches Medienrecht, grundgesetzkonforme Auslegung der bayerischen Verfassung (vgl. Art. 142 GG)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    'extra-radio'

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Private Programmanbieter nach Bayerischem Medienrecht sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von "extra radio" gegen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Stellung privater Rundfunkveranstalter in Bayern

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 24 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "Extra-Radio"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 298
  • NJW 1998, 2659
  • NVwZ 1998, 1060 (Ls.)
  • MMR 1998, 196
  • MMR 1998, 425 (Ls.)
  • DVBl 1998, 469
  • K&R 1998, 207
  • DÖV 1998, 469
  • ZUM 1998, 306
  • afp 1998, 198
  • afp 1998, 201
 
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Wird zitiert von ... (165)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    Rn. 64 Die Reichweite des Grundrechtsschutzes in personeller wie gegenständlicher Hinsicht hängt wesentlich von den Gefahren ab, die dem grundrechtlichen Schutzgut drohen (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    Ebenso wie sich die bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter hinsichtlich der ihnen eingeräumten Rechtsposition auf den Schutz der Rundfunkfreiheit berufen können (vgl. BVerfGE 95, 220 ), müssen daher auch die Bewerber das Grundrecht bezüglich der verfassungsrechtlich gebotenen Auswahl- und Zulassungsregeln geltend machen können, die die Rundfunkfreiheit in der Bewerbungssituation sichern.

  • VerfGH Bayern, 25.03.1994 - 125-VI-92
    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Rn. 27 b) Der gegen diesen Beschluß gerichteten Verfassungsbeschwerde der BLM gab der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluß (BayVerfGH 47, 66) statt, hob die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eilantrag an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Die objektivrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers dient aber auch der Sicherung der grundrechtlichen Position der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffenen Rundfunkordnung; ihr Sicherungszweck wäre gefährdet, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 87, 181 ).

  • BVerfG, 29.04.1994 - 1 BvR 661/94

    Umfang der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 umfasst auch die …

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Das Bundesverfassungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung (BVerfGE 90, 277) und verlängerte sie mehrfach, letztmals bis zum 5. Juni 1996, dem Ende der Sendeperiode.

    Rn. 47 Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung über den Eilantrag der Beschwerdeführerin bejaht worden (vgl. BVerfGE 90, 277 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Rn. 74 Dagegen schützt Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor, daß das als verletzt gerügte subjektive Recht oder das ihm entgegenstehende Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Gericht unzutreffend ausgelegt (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ) und dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - auch der Rechtsschutz verkürzt wird.
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Rn. 65 Daher hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Auswahl unter den Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit gefordert (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Rn. 65 Daher hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Auswahl unter den Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit gefordert (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Rn. 65 Daher hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Auswahl unter den Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit gefordert (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
    Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • VGH Bayern, 26.02.1997 - 7 B 93.2122
  • VGH Bayern, 14.08.1996 - 7 CE 96.1847
  • VGH Bayern, 04.06.1992 - 25 CE 92.1515
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    Es handelt sich um dem Staat gegenüber rechtlich verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 298 ).
  • BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24

    Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der …

    Die Rundfunkfreiheit steht allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).

    Denn die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (stRspr; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220 und vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).

  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche …

    c) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht deshalb fort, weil ansonsten die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 97, 298 ; 119, 309 ).
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