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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2), StB 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4762
BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2), StB 1/99 (https://dejure.org/1999,4762)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2), StB 1/99 (https://dejure.org/1999,4762)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2), StB 1/99 (https://dejure.org/1999,4762)
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  • HRR Strafrecht

    § 304 Abs. 4 Satz 2 und 2. Halbs. StPO; § 476 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde gegen Auslagenbeschluß eines OLG nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernisses ist unzulässig

  • lexetius.com

    StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • lexetius.com

    StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Auslagenentscheidung - Isolierte Anfechtbarkeit - Statthaftigkeit - Verfahrenshindernis - Einstellung des Verfahrens - Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdefähigkeit von Beschlüssen der Oberlandesgerichte; Anfechtung einer Auslagenentscheidung; Volle erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen; Ablehnung einer Auslagenüberbürdung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 304 Abs. 4 S. 2, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1427
  • NStZ 2000, 330
 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 06.02.1995 - 2 BvR 2588/93

    Erstattung notwendiger Auslagen im Bußgeldverfahren bei Verfahrenshindernis

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Schuldspruchreife setzt nach den Maßstäben dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß die Hauptverhandlung durchgeführt wurde und der Angeklagte das letzte Wort hatte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427, 2428; NJW 1990, 2741, 2742; NStZ-RR 1996, 45, 46).

    Vielmehr wird durch das Gericht damit nur abgelehnt, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten (vgl. EGMR NJW 1988, 3257, 3258; BVerfG NStZ-RR 1996, 45, 46; OLG Frankfurt NJW 1980, 2031;… Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 467 Rdn. 55 m.w.Nachw.).

    Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; NJW 1992, 1612, 1613; NStZ-RR 1996, 45).

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Rn. 11 2. Einer im übrigen zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde könnte wegen dieses Verstoßes gegen das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nach Auffassung des Senats der Erfolg nicht versagt bleiben, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in solchen Fällen auf Verfassungsbeschwerde hin Auslagenentscheidungen aufgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 1611; NJW 1992, 1612).

    Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; NJW 1992, 1612, 1613; NStZ-RR 1996, 45).

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Rn. 11 2. Einer im übrigen zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde könnte wegen dieses Verstoßes gegen das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nach Auffassung des Senats der Erfolg nicht versagt bleiben, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in solchen Fällen auf Verfassungsbeschwerde hin Auslagenentscheidungen aufgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 1611; NJW 1992, 1612).

    Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; NJW 1992, 1612, 1613; NStZ-RR 1996, 45).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Schuldspruchreife setzt nach den Maßstäben dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß die Hauptverhandlung durchgeführt wurde und der Angeklagte das letzte Wort hatte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427, 2428; NJW 1990, 2741, 2742; NStZ-RR 1996, 45, 46).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Strafrechtliche Auslagenentscheidung

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Schuldspruchreife setzt nach den Maßstäben dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß die Hauptverhandlung durchgeführt wurde und der Angeklagte das letzte Wort hatte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427, 2428; NJW 1990, 2741, 2742; NStZ-RR 1996, 45, 46).

  • BGH, 05.01.1977 - 3 StR 433/76

    Verwerfung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters durch ein erstinstanziell …

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 1815, 1816 (vorangehend BGHSt 27, 96, 97); BGHSt 25, 120, 121; 29, 394, 395; 30, 168, 170; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 37, 347, 348; 43, 262, 264 (zu § 304 Abs. 5 StPO)).

    Rn. 5 Dem entsprechend hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß für eine isolierte Anfechtbarkeit der in einem erstinstanzlichen, mit der Revision angreifbaren oberlandesgerichtlichen Urteil enthaltenen Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 StPO sowie der Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach §§ 2 ff. StrEG in einem oberlandesgerichtlichen Urteil kein Raum ist (BGHSt 26, 250, 251; 27, 96, 97;… BGHR StPO § 304 IV Kostenbeschwerde 1).

  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde - …

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 1815, 1816 (vorangehend BGHSt 27, 96, 97); BGHSt 25, 120, 121; 29, 394, 395; 30, 168, 170; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 37, 347, 348; 43, 262, 264 (zu § 304 Abs. 5 StPO)).

    Mit denjenigen Fallgestaltungen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGHSt 30, 168, 171 - Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; BGHSt 36, 192, 195 - zu § 305 Abs. 5 StPO, Anordnung der Erzwingungshaft;… BGHR StPO § 304 IV Untersuchung 1 - mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81 a StPO), ist die Auslagenentscheidung nicht vergleichbar.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Revision Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 1815, 1816 (vorangehend BGHSt 27, 96, 97); BGHSt 25, 120, 121; 29, 394, 395; 30, 168, 170; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 37, 347, 348; 43, 262, 264 (zu § 304 Abs. 5 StPO)).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Verjährung - Nationalsozialismus - Auslagenerstattung - Schuldspruch - …

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    In dem Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 331/94 (= NJW 1995, 1297 = BGHR StPO § 467 III Verfahrenshindernis 1) hat sich der 2. Strafsenat zwar der Meinung angeschlossen, es müsse Schuldspruchreife vorliegen.
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94
    Mit denjenigen Fallgestaltungen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGHSt 30, 168, 171 - Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; BGHSt 36, 192, 195 - zu § 305 Abs. 5 StPO, Anordnung der Erzwingungshaft;… BGHR StPO § 304 IV Untersuchung 1 - mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81 a StPO), ist die Auslagenentscheidung nicht vergleichbar.
  • BGH, 29.10.1980 - 1 StE 4/78

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen abgelehnten Antrag …

  • EGMR, 25.08.1987 - 10282/83
  • BGH, 09.10.1997 - StB 9/97

    Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft …

  • BGH, 19.03.1986 - 1 StE 4/85
  • BGH, 25.01.1973 - 7 BJs 316/70

    Nichtzulässigkeit einer Beschwerde - Anfechtbarkeit angeordneter Auflagen einer …

  • BGH, 09.12.1975 - StB 28/75

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts geheimdienstlicher …

  • BGH, 01.06.1984 - StB 7/84

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer …

  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 164/88

    Verfahrenseinstellung - Psychische und intellektuelle Verfassung - Komplizierte …

  • BGH, 04.08.1995 - StB 46/95

    Statthaftigkeit von Beschwerden - Beschlüsse des Oberlandesgerichts - …

  • OLG Frankfurt, 23.04.1980 - 2 Ws 90/80
  • BGH, 05.08.1988 - 2 ARs 355/88

    Auferlegung der Kosten für ein Verfahren wegen des Verdachts der Unterstützung …

  • OLG Karlsruhe, 12.05.1980 - 3 Ws 93/80
  • LG Koblenz, 29.05.2017 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Wegen überlanger Dauer: Koblenzer Neonazi-Verfahren eingestellt

    Stellt ein Gericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99,. NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    hender Durchführung der Hauptverhandlung bei Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; OLG Karlsruhe, Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.05.1980, Az. 3 Ws 93/80, JR 1981, 38-39).

    Vielmehr wird durch das Gericht damit nur abgelehnt, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten (vgl. EGMR, Urteil vom 25.08.1987, Az. 10282/83, 9/1986/107/155, NJW 1988, 3257-3258; BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46; OLG Frankfurt, Beschluss des 2. Strafsenats, Az. 2 Ws 90/80, NJW 1980, 2031-2032).

    Bei der Ausübung des Ermessens darf dabei auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429).

    Allerdings darf es sich dabei nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung handeln, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46).

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des …

    Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof eine Analogie in Fallgestaltungen zugelassen, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99 -, NJW 2000, S. 1427 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2021 - StB 32/20

    BGH trifft erste Entscheidung zum Urteil im sog. NSU-Verfahren

    Rn. 6 Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung ist kein Raum für eine Analogie zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2): Nur in den im dortigen Katalog aufgeführten typischerweise schwerwiegenden Fällen hat der Gesetzgeber wegen des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen, des öffentlichen Interesses an einer Überprüfung im Einzelfall oder des allgemeinen Interesses an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulässigkeit der Beschwerde für geboten angesehen.

    Mit denjenigen Fallgruppen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen, namentlich das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; vom 3. Mai 1989 - StB 15 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195: Anordnung der Erzwingungshaft [zu § 304 Abs. 5 StPO];… vom 4. August 1995 - StB 46/95, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Untersuchung 1: mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81a StPO), ist die Kosten- und Auslagenfolge nicht vergleichbar (s. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, aaO; ferner - zur Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO - BGH…, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4).

    Rn. 10 Der Senat hat erwogen, ob im Fall eines Grundrechtsverstoßes eine ausdehnende Interpretation des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO möglich wäre (vgl. - für den Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung - BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1429 [in BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2 nicht abgedruckt]; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176; BGH…, Beschluss vom 18. August 2020 - StB 25/20, NJW 2020, 3331 Rn. 11).

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