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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,54
BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
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Unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil

Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;

Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BRAO § 59b; BORA § 13; GG Art. 12

  • DFR

    Versäumnisurteil

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 13 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) mit GG (Grundgesetz); Beschränkung der Berufsfreiheit durch Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände; Rechtmäßigkeit der Einengung von Handlungsspielräume der ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59b BRAO

  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungswidrigkeit des § 13 BORA; BRAO ermächtigt nicht zu Korrekturen zivilprozessualer Rechte

  • anwaltsblatt-datenbank.de

    Art 12 GG, § 59b BRAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßgikeit der Berufsordnung für Anwälte - Versäumnisurteil im Zivilprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    BerufsO der Rechtsanwälte im Hinblick auf Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 13 BORA; § 59b BRAO; § 337 ZPO
    Berufsordnung der Rechtsanwälte/Beantragung eines Versäumnisurteils

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 312
  • NJW 2000, 347
  • MDR 2000, 175
  • NJ 2000, 193 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 805
  • VersR 2000, 520
  • DVBl 2000, 553
  • BB 2000, 12
  • AnwBl 2000, 122
 
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Wird zitiert von ... (111)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) lasse sich das Verbot, ohne vorherige Ankündigung ein Versäumnisurteil zu beantragen, nicht mehr aus vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht herleiten.

    Insoweit birgt eine Rechtsetzung durch Berufsverbände besondere Gefahren in sich, da sie sich bei der Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten lassen (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, daß verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162 ; 76, 171 ).

    Rn. 43 Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und 76, 196), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43 a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43 b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43 c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59 a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Rn. 43 Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und 76, 196), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43 a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43 b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43 c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59 a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte; …

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Rn. 17 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen (…AnwBl 1999, S. 553; NJW 1999, S. 2678), wonach die Berufsordnung am 11. März 1997 ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

    Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die Ausfertigung der Berufsordnung vor Abschluß der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz Rechtsvorschriften nicht verletzt (NJW 1999, S. 2678), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98

    Inkrafttreten der BORA; Rechtsgrundlage für einen Rügebescheid der RAK

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    vom 15. Juni 1998 - 2 AG 1/98 -, b) den Einspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz.

    Der Beschluß des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15. Juni 1998 - 2 AG 1/98 -, der Einspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz vom 19. Dezember 1997 - B IV 90-340/97 - und der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz vom 6. Oktober 1997 - B IV 90-340/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, daß verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Rn. 55 c) Eine verfassungskonforme Auslegung soll zudem von der Absicht des Normgebers das Maximum dessen aufrechterhalten, was nach der Verfassung aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 9, 194 ; 93, 37 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Im übrigen muß das Gesetz auch bei einer solchen Auslegung sinnvoll bleiben (vgl. BVerfGE 2, 266 ; 95, 64 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Rn. 32 1. Gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 94, 372 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, daß verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Im übrigen muß das Gesetz auch bei einer solchen Auslegung sinnvoll bleiben (vgl. BVerfGE 2, 266 ; 95, 64 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98

    Verbot der Sternsozietät

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer …

  • BVerfG, 02.11.1992 - 1 BvR 911/90

    Unbeachtlichkeit des standesrechtlichen Verbots der Erwirkung eines …

  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu …

    Rn. 12 (1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Regelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373, 381 ff.; 101, 312, 323).

    Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts eingeschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Entscheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können (BVerfGE 101, 312, 324, 328 f. mwN).

    Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufspflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt (vgl. BVerfGE 101, 312, 328 f.).

    Rn. 14 (3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 312, 328) kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden.

    Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

    Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 99, 341 ; 101, 312 m.w.N.; stRspr).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage …

    Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (…BVerfG NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN;… NJW 2007, 2977 Rn. 91 mwN; NJW 2000, 347, 349;… Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
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