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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,358
BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
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Love Parade

Art. 8 GG, Spaßveranstaltungen unterfallen nicht dem Versammlungsbegriff

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erlass einstweiliger Anordnungen - Eilrechtsschutzbegehren - Versammlung - Versammlungsfreiheit - Gesamtgepräge einer Veranstaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1
    Anwendung des Versammlungsgesetzes auf die "Love Parade" in Berlin und eine "Fuckparade" genannte Gegenveranstaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Love Parade" und "Fuck Parade" sind keine Versammlungen - Bundesverfassungsgericht lehnt einstweilige Anordnungen zu den Paraden ab

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Love Parade" und "Fuckparade" scheitern auch vor Verfassungsgericht // Veranstalter müssen anfallenden Müll selbst entsorgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit - Begriff der Versammlung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2459
  • NVwZ 2001, 1024 (Ls.)
  • NJ 2002, 27
  • DVBl 2001, 1351
  • DÖV 2001, 907
 
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Wird zitiert von ... (136)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Rn. 16 a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ;… BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Das Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Darüber hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die Versammlungsbehörde ist zu einer versammlungsfreundlichen Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung verpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Veranstaltung auf einem Fußgängerbereich

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Rn. 16 a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ;… BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit (§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen, ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 ;… Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34;… Ridder/Breitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 15 Rn. 57).

  • OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01

    "Fuckparade" ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln, dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete "Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln ist,.

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem für sofort …

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist, dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die vorgenommene rechtliche Bewertung der Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411 ).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01
    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Rn. 16 a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Einstweilige Anordnung gegen im Änderungsgesetz zum SGB VI enthaltenen …

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 195.01

    Love Parade ist keine Versammlung

  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 166.01

    Love Parade ist keine Versammlung

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den …

    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 , "Fuckparade/Love Parade").

    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Rn. 112 Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

  • BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22

    Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im …

    Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).

    Diese Gleichsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ).

    Unberührt hiervon bleibt allein die den zuständigen Behörden und den Gerichten obliegende rechtliche Beurteilung, ob eine Veranstaltung den Versammlungsbegriff erfüllt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ; BVerwG…, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 23).

    Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff., vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22 …und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Zwar stellt sich die Zurechnungsfrage hinsichtlich einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. zum verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 - NJW 2001, 2459 ), sondern des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bei der die Veranstaltergebühr auf den Eintrittspreis umgelegt werden kann, wesentlich anders dar (Gusy, DVBl 1996, 722 ).
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