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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 27.03.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01   

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https://dejure.org/2002,834
BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BSHG § 15
    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.

  • Judicialis

    BSHG § 15

  • Wolters Kluwer

    Bestattungskosten - Sozialhilfe - Kostenübernahme - Heimträger - Heimvertrag - Verpflichtete - Bestattung - Heim - Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 15
    Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 287
  • NJW 2002, 78
  • NJW 2003, 78
  • NVwZ 2003, 997 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1623 (Ls.)
  • DVBl 2003, 147
  • DÖV 2003, 303
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -, …

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 und BVerwGE 114, 57 ).

    Der "hierzu Verpflichtete" als Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ).

    Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O. S. 58 f.); letzteres findet seine Begründung darin, dass das Landesrecht dem in die Pflicht Genommenen mit der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht auch die damit verbundenen Kosten zuweist, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankäme (…a.a.O. S. 59).

    Da jedoch - wie die Vorinstanz festgestellt hat - das Niedersächsische Bestattungsrecht (Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963, Nds.GVBl S. 142; Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964, Nds.GVBl S. 183) im Gegensatz etwa zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, welches dem Urteil des Senats vom 22. Februar 2001 (a.a.O.) zugrundelag, keine Regelungen über die Bestattungspflicht trifft, besteht keine gesetzlich begründete Kostenverpflichtung des Klägers als Grundlage eines Kostenübernahmeanspruches gegen den zuständigen Sozialhilfeträger.

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 und BVerwGE 114, 57 ).

    Der "hierzu Verpflichtete" als Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ).

    Dies folgt daraus, dass § 15 BSHG, der schon dem Wortlaut nach einen "Verpflichteten" voraussetzt, im rechtlichen Ansatz eine sozialhilferechtliche Unterstützung nicht des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen beinhaltet(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. S. 54); die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu beurteilen.

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss …

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Beklagte ist daher jetzt die Region H. Dieser gesetzliche Zuständigkeitswechsel bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung im Sinne der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 = Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 239 ZPO Nr. 1 S. 2).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung …

    Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; vgl BVerwGE 116, 287, 289) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (BVerwGE 114, 57, 58 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung …

    Rn. 17 Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - …

    Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4890
BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02 (https://dejure.org/2002,4890)
BayObLG, Entscheidung vom 27.03.2002 - 5St RR 71/02 (https://dejure.org/2002,4890)
BayObLG, Entscheidung vom 27. März 2002 - 5St RR 71/02 (https://dejure.org/2002,4890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 267 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 267 Abs. 1
    Zeitkarte des Verkehrsverbundes als Urkunde - Änderung des Geburtsdatums zur Einlassgewährung in Diskoteken als Urkundenfälschung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Das Ändern des Geburtsdatums auf einer Zeitkarte für die öffentlichen Nahverkehrsbetriebe

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 78 (Ls.)
  • NStZ-RR 2002, 305
  • JR 2003, 38
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94

    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen, …

    Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02
    Diese Urkunde wurde durch das Ändern des Geburtsdatums verfälscht, da dadurch über die Person des Inhabers der Zeitkarte getäuscht wird (BGHSt 40, 203, 206/207).
  • BGH, 28.10.1954 - 1 StR 379/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02
    Insofern sind sie also auch ohne die Wertmarke bestimmt und geeignet im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (BGHSt 7, 53, 57; RGSt 75, 318, jeweils zu Bezugskarten).
  • RG, 11.09.1941 - 3 D 419/41

    Die Formblätter der zweiten Reichskleiderkarte sind keine Urkunden i. S. des § …

    Auszug aus BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02
    Insofern sind sie also auch ohne die Wertmarke bestimmt und geeignet im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (BGHSt 7, 53, 57; RGSt 75, 318, jeweils zu Bezugskarten).
  • KG, 22.07.2009 - 1 Ss 181/09

    Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen

    Bei der Beurteilung wird zu bedenken sein, dass nach der Rechtsprechung zu § 267 StGB schon beim Erschleichen einer dem Täter sonst verwehrten Zugangsberechtigung ein solches Handeln bejaht werden kann (vgl. BayObLG MDR 1980, 951 zum - bloßen - Zugang zu einer Spielbank; NStZ-RR 2002, 305, 306 zum Zutritt zu einer Diskothek).
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