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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2007 - C-463/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,466
EuGH, 13.12.2007 - C-463/06 (https://dejure.org/2007,466)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-463/06 (https://dejure.org/2007,466)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-463/06 (https://dejure.org/2007,466)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers

  • verkehrslexikon.de

    Zur internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer am Wohnsitz des Geschädigten

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 44/2001

  • Europäischer Gerichtshof

    FBTO Schadeverzekeringen

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers

  • EU-Kommission PDF

    FBTO Schadeverzekeringen

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers

  • EU-Kommission

    FBTO Schadeverzekeringen

    COJC

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzprozesse aufgrund von Verkehrsunfällen

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Geschädigten zur Erhebung einer Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Wohnsitzortes; Vorabentscheidungsersuchen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Geschädigte können vorm Gericht ihres Wohnsitzes klagen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 9, Art. 11;
    Klägergerichtsstand des Unfallgeschädigten bei Klage gegen im EU-Ausland ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 44/2001
    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: VO (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES EINE UNMITTELBARE KLAGE GEGEN DEN VERSICHERER DES UNFALLVERURSACHERS ERHEBEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FBTO Schadeverzekeringen

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    FBTO Schadeverzekeringen

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Klage in Deutschland bei Unfall in Europa

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Auslandsunfall (EU) und in Deutschland klagen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrsunfall im EU-Ausland: Klage des Opfers auch im Heimatland möglich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.12.2007)

    Nach Unfall im EU-Ausland kann Opfer auch in Deutschland klagen // Rechtsschutz gegenüber Versicherungen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schadensersatz für Angehörige bei einem Todesfall in Spanien // Schadensersatzrecht in Spanien für Angehörige

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Nach Auslandsunfall ist die Klage auch in Deutschland möglich

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Auslandsunfall - Ab sofort in Deutschland klagen!

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Auslandsunfall und Klage vor dem Heimatgericht

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Nach Unfall Klage im Heimatland möglich

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 819
  • EuZW 2008, 124
  • NZV 2008, 133
  • VersR 2008, 111
  • VersR 2008, 631
  • BB 2008, 72
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi - "Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
    Rn. 18 Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707, Randnr. 30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
    Rn. 18 Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707, Randnr. 30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 17).

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
    Rn. 18 Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 17).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 48/10

    Wirksamkeit der Klagezustellung: Mögliche Heilung des etwaigen Zustellungsmangels

    Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819).
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in …

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Slg. 2007, I-11321 - FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (…vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 3, 5).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen …

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet: .
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