Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013

Rechtsprechung
   BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23784
BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 (https://dejure.org/2013,23784)
BAG, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 (https://dejure.org/2013,23784)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 (https://dejure.org/2013,23784)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Depressionen wegen der ungerechtfertigten Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Anbringung in der Berufungsinstanz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3388
  • NZA 2013, 1259
  • BB 2013, 2419
  • DB 2013, 2338
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02

    Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 der Gründe; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - zu II 2 der Gründe, BAGE 37, 135) .

    aa) Ein die Unzumutbarkeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG begründender Umstand kann darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 3 b der Gründe; 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 35, 30) .

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen (BAG 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - zu I 3 der Gründe, BAGE 71, 221; 18. Januar 1962 - 2 AZR 179/59 - zu II der Gründe, BAGE 12, 174) .

    Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - aaO: gänzlich ungerechtfertigte Suspendierung) .

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    (a) Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KSchG erfordert eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutz gewährenden Gesetzes und dem Ausnahmecharakter der Regelung ausreichend Rechnung trägt (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 72) .
  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 482/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    (b) Für eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG müssen die Gründe, die einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entgegenstehen, nicht notwendig im Verhalten, insbesondere nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 482/09 - Rn. 11; 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13, jeweils mwN) .
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 297/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Prozessverhalten des Arbeitnehmeranwalts

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    (b) Für eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG müssen die Gründe, die einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entgegenstehen, nicht notwendig im Verhalten, insbesondere nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 482/09 - Rn. 11; 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13, jeweils mwN) .
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist "an sich" geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14) .
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Als ein solches Anschlussrechtsmittel ist sein schon mit der Berufungserwiderung angekündigter Antrag aber zu verstehen (zu einer solchen Auslegung vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11) .
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Es fehlt an der Darstellung konkreter Geschehensabläufe, die es ermöglicht hätten, etwaige Verstöße der Beklagten gegen die ihr obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB und/oder eine Verletzung geschützter Rechtsgüter des Klägers iSd. § 823 Abs. 1 BGB festzustellen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17; 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 51) .
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Es fehlt an der Darstellung konkreter Geschehensabläufe, die es ermöglicht hätten, etwaige Verstöße der Beklagten gegen die ihr obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB und/oder eine Verletzung geschützter Rechtsgüter des Klägers iSd. § 823 Abs. 1 BGB festzustellen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17; 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 51) .
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12
    Dabei hat es mit Recht auch solche Umstände berücksichtigt, die sich - wie die am 18. August 2011 erklärte Kündigung - erst im Verlauf des Prozesses ergeben haben (vgl. dazu BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 554/08 - Rn. 22, 23 mwN) .
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 720/06

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 9 Sa 136/11

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des

  • BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59

    Abfindung

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    d) Gegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG herleiten, das in Bezug auf den Pflichtenkreis des Arbeitnehmers geäußert hat, es spreche viel dafür, dessen Pflichten zur Vorlage einer AU -Bescheinigung mit dem Mindestinhalt aus § 5 Abs. 1 EntgFG auch noch während der Zeiten einer Fortdauer der Erkrankung anzunehmen, für die er nach Erreichung der Höchstdauer gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann ( vgl BAG Urteile vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - Juris RdNr 29 = NZA 2013, 1259 sowie vom 3.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Juris RdNr 30 = NZA 2012, 607) .
  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 394/17

    Fluguntauglichkeit - Auflösende Bedingung - Kündigung - Betriebliches

    Es mag viel dafür sprechen, dass die Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 5 Abs. 1 EFZG) den Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis auch während solcher Zeiten trifft, für die er nach § 3 Abs. 1 EFZG keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann (vgl. BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 29 mwN) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 3 KR 1/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    d) Gegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG herleiten, das in Bezug auf den Pflichtenkreis des Arbeitnehmers geäußert hat, es spreche viel dafür, dessen Pflichten zur Vorlage einer AU-Bescheinigung mit dem Mindestinhalt aus § 5 Abs. 1 EntgFG auch noch während der Zeiten einer Fortdauer der Erkrankung anzunehmen, für die er nach Erreichung der Höchstdauer gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann (vgl BAG Urteile vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - Juris RdNr 29 = NZA 2013, 1259 sowie vom 3.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Juris RdNr 30 = NZA 2012, 607) .
  • ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung -

    Umstände, die der sozialwidrig gekündigten Arbeitsperson die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar erscheinen lassen, können neben dem Kündigungsgeschehen auch dem Kündigungsrechtsstreit zu entnehmen sein (wie BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 - Rn. 15; 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 [I.3.

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].So jedoch etwa BAG 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 3 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 = PersR 1993, 137 [I.3.

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Ist der Eintritt einer anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar möglich, steht er aber nicht mit Gewissheit fest, muss das zur Entscheidung über den Auflösungsantrag berufene Gericht ggf. eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines solchen Eintritts treffen und daran die Prüfung nach § 9 KSchG ausrichten (vgl. BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 18; 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 29, BAGE 118, 95) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Die Mitteilungspflicht besteht auch im Fall der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit (BAG Urteil vom 7.5.2020 - 2 AZR 619/19 - NJW 2020, 2428 - juris RdNr 30 f; vgl noch zu § 3 LFZG BAG Urteil vom 16.8.1991 - 2 AZR 604/90 - NZA 1993, 17 - juris RdNr 23) und unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (BAG Urteil vom 7.5.2020 - 2 AZR 619/19 - NJW 2020, 2428 - juris RdNr 17; angedeutet bereits in BAG Urteil vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259 - juris RdNr 29) .
  • LAG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Sa 559/17

    Tatkündigung; Verdachtskündigung; Beweiswürdigung; Unerreichbarkeit eines

    Die der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist eigentlich entgegenstehende Regelung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird durch die spezialgesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG verdrängt und auch eine Zurückweisung zur Begründung des Antrags neu eingebrachten Sachvorbringens nach § 67 ArbGG kommt insoweit nicht in Betracht (BAG vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12, juris, Rz. 13; BAG vom 03.04.2008 - 2 AZR 720/06, juris, Rz. 11; ebenso Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Auflage, Rn. 2094).

    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12, juris, Rz. 15 mwN).

    Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12, juris, Rz. 15).

    Dieser kann auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer leichtfertig einer Straftat bezichtigt und damit an der Ehre verletzt (LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2004 - 3 Sa 491/03, juris, Rz. 65 ff; vgl. auch BAG vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12, juris, Rz. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 183/15

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind geringere Anforderungen zu stellen, als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 26.11.1981 - 2 AZR 669/79 - EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11), denn § 626 BGB schützt auch den Arbeitgeber vor einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers.

    Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - JURIS Rn. 30; BAG 18.01.1962 - 2 AZR 179/59 - JURIS Rn. 29; LAG Rheinland-Pfalz 07.07.2014 - 3 Sa 98/14 - JURIS Rn. 41 ff.; LAG Schleswig Holstein - 26.11.2002 - 5 Sa 285e/02 - JURIS Rn. 22).

    Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - JURIS Rn. 30).

    Ein die Unzumutbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG begründender Umstand kann etwa darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt (s. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 - JURIS Rn. 36).

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 27.03.2003 - 2 AZR 9/02 - JURIS Rn. 36; BAG 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 - JURIS Rn. 31).

  • LAG Köln, 16.08.2018 - 7 Sa 793/17

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit auch nach

    Zunächst ist die Pflicht, auch nach Ablauf des Anspruchszeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Arbeitgeber eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur aus § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG, herzuleiten (z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 03.04.2014, 3 Sa 423/13; LAG Hamm vom 22.02.2013, 10 Sa 960/12; LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2007, 7 Sa 108/07, Erfurter Kommentar/Reinhard, § 5 EFZG Rdnr. 19; vgl. jetzt auch BAG vom 11.07.2013, 2 AZR 241/12, Rdnr. 29 m. w. N.).

    Für eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers müssen die Gründe, die einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entgegen stehen, dabei nicht einmal notwendig im Verhalten, insbesondere nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen (BAG vom 11.07.2013, 2 AZR 241/12; BAG vom 10.06.2010, 2 AZR 297/09; BAG vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09).

  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].So jedoch etwa BAG 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 3 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 = PersR 1993, 137 [I.3.

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

  • ArbG Hagen, 08.06.2021 - 4 Ca 2177/20
  • ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16

    Auflösungsantrag - Entscheidung durch Teilurteil bei Kombination von

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

  • ArbG Düsseldorf, 12.08.2016 - 14 Ca 6964/15

    Kündigung, Rechtfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund, Nutzung von Personal,

  • ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2019 - 2 Sa 113/18

    Klageerweiterung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG -

  • LAG Hamm, 17.11.2016 - 18 Sa 555/16

    Kantor; Kirchengemeinde; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 861/17

    Die Herstellung und anschließende Montage sog. "Schornsteinstülpköpfe" ist keine

  • LAG Hessen, 09.11.2017 - 10 Sa 505/17

    Beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf das SokaSiG, handelt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 5 Sa 262/19

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Abfindung

  • LAG Hessen, 29.01.2018 - 10 Ta 367/17

    Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, bei Beantragung eines Mahnbescheids auf

  • LAG Thüringen, 09.11.2022 - 4 Sa 241/21

    Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2017 - 4 Sa 406/16

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Umfang des Urlaubsanspruchs bei

  • BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 475/12

    Vertrag zugunsten Dritter - Einstandspflicht für Sozialplanleistungen

  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2019 - 23 Sa 1046/19

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - betriebliches

  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17

    Parteibeitritt im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung; Zulässigkeit;

  • ArbG Solingen, 07.03.2016 - 3 Ca 530/15

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.11.2018 - 2 Sa 122/16

    Auflösungantrag - Abfindung - Unzumutbarkeit

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.02.2016 - 6 Sa 465/14

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22

    Anerkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Auflösungsantrag nach

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 78/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.12.2014 - 6 Sa 311/13

    Annahmeverzugslohn - Angebot - Krankheit - Leistungsbereitschaft

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.09.2014 - 3 Sa 53/14

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2022 - 17 Sa 11/22

    Auflösungsantrag gerechtfertigt? - Streit über Krankmeldung und

  • ArbG Berlin, 10.07.2015 - 28 Ca 6457/15

    Auflösungsgrund

  • ArbG Berlin, 16.04.2014 - 10 Ca 4076/14

    Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsmangel

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7822
OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (hier: in einem Verfahren die Parteienfinanzierung betreffend)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Kostenfestsetzung; Beschwerde; hier erfolgreich; Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten; besondere Fachkenntnisse; hier im Recht der Parteienfinanzierung; entsprechende Fragen von solcher Schwierigkeit; die Hinzuziehung ratsam ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3388
  • NVwZ-RR 2013, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.09.2007 - 9 KSt 5.07

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Unabhängig davon stellt dieser Gesichtspunkt auch für sich genommen einen hinreichend gewichtigen Grund dar, auf die Wahl eines anderen Anwalts zu verzichten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07, 9 KSt 5/07 [9 A 20/05] -, Juris, Rdn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2000 - 6 S 931/99

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes - Inlandsflug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Hiernach sind, wie im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht anerkennt, ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, Juris, Rdn. 2 des Ausdrucks; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 E 84/00 -, NVwZ-RR 2002, 317; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 162 VwGO, Rdn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 09.10.2001 - 2 E 84/00

    Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Hiernach sind, wie im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht anerkennt, ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, Juris, Rdn. 2 des Ausdrucks; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 E 84/00 -, NVwZ-RR 2002, 317; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 162 VwGO, Rdn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Bayern, 26.06.2015 - 4 M 15.1062

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B.v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der "Vertretung in vielen anderen Verfahren"; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 15 C 13.1504

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Erstattung der Kosten für einen auswärtigen

    Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m.w.N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als "Hausanwalt" des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR 2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.01.2020 - W 3 M 18.32375

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem Asylverfahren

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1173 - juris Rn. 3; B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 17.07.2017 - W 3 M 15.30112

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B.v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der "Vertretung in vielen anderen Verfahren"; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).
  • VG Cottbus, 26.08.2013 - 6 KE 17/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Hiernach sind ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 8. April 2013 - 1 K 6.12 -, zit. nach juris).
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