Rechtsprechung
| BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Auszüge)
Papierfundstellen
- BGHZ 3, 307
- NJW 1952, 224
- DVBl 1952, 156
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 56/50
Verdrängter Beamter. Pensionierung
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. Nds 79) ist an die Stelle des bisherigen Beklagten, des Polizeiausschusses für den Polizeibezirk O., das Land Niedersachsen getreten, ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist, da eine Vertretung des Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten besteht (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317]).Wäre der Kläger im Zeitpunkt der Pensionierung nicht Beamter des Polizeibezirks O. gewesen, so hätte diese Pensionierung jedenfalls nicht die Wirkung haben können, dass der Kläger nunmehr Ruhestandsbeamter des Polizeibezirks wurde, wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317] ausgeführt hat.
Der Senat ist bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [318] davon ausgegangen, dass dieser Erlass nicht nur auf die unmittelbar im Dienst der "Provinz" stehenden Beamten, sondern auf alle im Bereich der Provinz tätigen Beamten anzuwenden ist.
Es kann daher nicht, wie in den bereits durch Urteile vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ) und III ZR 64/50 entschiedenen Fällen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Pensionierung des Klägers auf den Erlass vom 6. Januar 1947 unmittelbar Bezug genommen werden.
Der Senat hat bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] bis 319 ausgeführt, dass ein solcher Mangel (fehlen der Zustimmung) in der Regel nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes herbeiführt, weil es sich hierbei um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Beamten nicht erkennbar und seiner Einwirkung entzogen sind.
Wie der Senat im übrigen bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319/20] ausgeführt hat, könnte nach der zur Rechtfertigung der Pensionierung angezogenen Gesetzesstelle nur insofern ein Irrtum vorgelegen haben, als die Behörde geglaubt hätte, die Zurruhesetzung liege nicht in ihrem Ermessen, sondern beruhe auf gesetzlicher Verpflichtung.
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Auch die Zustellung des Vorbescheides nach § 143 DBG ist wie die Zustellung der Widerrufsverfügung nach § 66 DBG (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] ) nur wirksam, wenn sie formgerecht geschieht.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - (BGHZ 1, 1 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50] [30 ff]) ausgeführt hat, muss die Zustellung förmlich in einer nach dem Deutschen Beamtengesetz und der Dienststrafordnung geregelten Weise erfolgen.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 14 (insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht abgedruckt) ausgeführt hat, kann der Vorentscheid des § 143 Abs. 1 DBG auch noch während des Prozesses, selbst im Revisionsverfahren jederzeit nachgeholt werden und insbesondere ist der von Vertretern der zuständigen Behörde gestellte Klageabweisungsantrag als Vorbescheid ausreichend, wenn diese Behörde wie hier zugleich die nach § 143 DBG zur Erteilung des Vorbescheides zuständige Behörde ist.
Es bedarf aber auch keiner Erörterung der von der Revision vertretenen Ansicht, der Kläger sei als bisheriger Reichsbeamter weder durch Versetzung noch durch Übernahme Beamter des Polizeibezirks auf Lebenszeit oder auch ohne Aushändigung einer neuen Urkunde dessen Widerrufsbeamter geworden, Möglichkeiten, die nach den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] - entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl bestanden haben.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - und zwar in den bei der Veröffentlichung in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [10/13] nicht mit abgedruckten Ausführungen auf Seite 33-35, gerade auch im Hinblick auf die Verhältnisse in Niedersachsen, ausgeführt hat, handelte es sich bei der Polizei nicht nur um eine deutsche Verwaltung, sondern die von der Militärregierung mit der Reorganisationsanordnung vom 25. September 1945 (abgedruckt bei Pioch, Polizeirecht S. 193) angestrebte Schaffung selbständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Polizeigewalt ist nicht sofort voll durchgeführt worden; vielmehr bestimmt sich der rechtliche Charakter der in den einzelnen Ländern tatsächlich gebildeten Polizeiausschüsse nach der späteren Entwicklung.
Das hat der Senat schon hinsichtlich des Erlasses vom 15. Juni 1946 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Hannover (DVerw 1949, 69) auf Seite 97 des insoweit in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [18 f] nicht abgedruckten Urteils III ZR 6/50 ausgesprochen.
- BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
Beamtenansprüche. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Für vermögensrechtliche Ansprüche aus den Beamtengesetzen gegen den Fiskus ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).Diese erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da sie, soweit sie das in Satz 3 des Art. 131 GrundG ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt, wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln ist und neue Verfahrensgesetze beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszuge - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, wie der Senat bereits in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - auf Seite 10 bis 11 ausgeführt hat.
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 64/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Es kann daher nicht, wie in den bereits durch Urteile vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ) und III ZR 64/50 entschiedenen Fällen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Pensionierung des Klägers auf den Erlass vom 6. Januar 1947 unmittelbar Bezug genommen werden. - BGH, 26.10.1950 - ARZ 1/50
Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - (BGHZ 1, 1 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50] [30 ff]) ausgeführt hat, muss die Zustellung förmlich in einer nach dem Deutschen Beamtengesetz und der Dienststrafordnung geregelten Weise erfolgen.
- BGH, 24.06.1954 - III ZR 116/53
Rechtsmittel
Insbesondere aber braucht auch zu der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Polizeiausschuß überhaupt die oberste Dienstbehörde des Klägers war, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Auffassung des Senats in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 - (insoweit in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 nicht abgedruckt) angenommen hat.Er konnte deshalb - wie der Senat im Anschluß an RGZ 164, 72 [78] und 166, 296 [299] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. Urteil vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 -, teilweise in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 abgedruckt, und Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -, abgedruckt bei LM unter Nr. 6 zu DBG § 143) - wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in Lauf setzen, konnte also mangels Zustellung nicht bewirken, daß sich der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß.
Eine Heilung des Zustellungsmangels nach Maßgabe des § 187 ZPO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHZ 3, 307 [308]) im Rahmen des § 143 DBG keine Anwendung finden kann.
- BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Wenn die Entlassungsverfügung einen von einer zuständigen Stelle ergangenen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG enthielte, so würde die erst am 11. Mai 1951 bei Gericht eingereichte und am 21. Mai 1951 zugestellte Klage - vorher waren nur Armenrechtsgesuche, aber keine Klageschrift eingereicht - in der Tat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 erhoben sein, während hinsichtlich des Beschwerdebescheids des Ministers noch zu prüfen wäre, ob und wann er "förmlich" (vgl. BGHZ 3, 307 und Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51) bekanntgegeben worden ist, um die Wahrung der Frist des § 143 Abs. 1 DBG prüfen zu können. - BGH, 05.07.1954 - III ZR 29/53
Vorbescheid bei Ansprüchen aus § 36 DBG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG
Die Festsetzungsverfügung ist dem Kläger nach dem Inhalt der Personalakten erstmalig am 4. April 1949 mitgeteilt worden, Wäre eine ordnungsmäßige Zustellung im Sinne des § 163 DBG nicht erfolgt, so wären die Fristen des § 143 DBG überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 3, 307); die Klage wäre damit rechtzeitig erhoben, Selbst wenn eine formelle Zustellung im Sinne des § 163 DBG erfolgt wäre, so wäre die dann am 4. Oktober 1949 ablaufende Frist des§ 143 DBG doch gewahrt. - BGH, 11.07.1957 - III ZR 111/52
Rechtsmittel
Die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DBG ist daher gewahrt, und zwar gleichgültig, ob der Vorbescheid vom 22. April 1949 ordnungsmäßig zugestellt war oder nicht, und ob durch ihn der Lauf der Frist des Halbsatzes 1 überhaupt in Gang gesetzt worden ist (BGHZ 3, 307). - BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Rechtsmittel
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15). - BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52
Rechtsmittel
Es mangelt aber, wie die Personalakten des Klägers erweisen, an der gemäß § 163 DBG erforderlichen Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307; Urteil des Senats vom 17.11.1952 - III ZR 74/51). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52
Rechtsmittel
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 1. Juli 1948 durch die zur Erteilung eines Vorbescheids zuständige Stelle erlassen und ob durch Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307) dieses Schreiben die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DBG in Lauf gesetzt worden ist. - BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Rechtsmittel
Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 168/53
Rechtsmittel
Ein nicht förmlich zugestellter Vorbescheid eröffnet zwar den Klageweg, setzt aber die Klageausschlußfrist des § 143 DBG von 6 Monaten nicht in Lauf (BGHZ 3, 307; LM Nr. 2 und Nr. 6 zu § 143 DBG). - BGH, 23.09.1954 - III ZR 376/52
Rechtsmittel
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
Rechtsmittel
- BGH, 26.05.1952 - III ZR 199/50
Rechtsmittel
- BGH, 17.01.1952 - III ZR 148/50
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1955 - IV ZR 130/55
Rechtsmittel
- BGH, 12.12.1955 - III ZR 158/54
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BGH, 26.10.1951 - V ZR 69/50 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Auszüge)
Papierfundstellen
- BGHZ 3, 292
- NJW 1952, 224
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- RG, 19.04.1928 - VI 365/27
Entscheidung über Prozesskosten
Auszug aus BGH, 26.10.1951 - V ZR 69/50
Dies kann schon im Revisionsverfahren ausgesprochen werden, und es ist zweckmäßig, dies zu tun (vgl. RGZ 110, 59 [64]; 121, 77 [78]; RG in JW 1937, 1435).
- BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Das Berufungsgericht war also auch dann nicht gehindert, selbständig zu entscheiden, wenn man nach Art. 74 Nr. 18 i.V. mit Nr. 14, 125 Nr. 1 GrundG die Behebungsverordnung als Bundesrecht beurteilt (wegen der Fortgeltung dieser Verordnung überhaupt vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 in BGHZ 3, 292 [296] und § 58 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 - BGBl 1, 720 -, durch den nur einzelne Vorschriften der Behebungsverordnung, darunter §§ 3, 4, aufgehoben worden sind).Für die Behebungsverordnung, deren Fortgeltung - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - schon oben unter I unter Hinweis auf die Stellungnahme des Senats in BGHZ 3, 292 [296] festgestellt worden ist (vgl. auch § 11 des IV. Teils Kap II Dritte VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 [RGBl I 537, 551] kurz: 3., Notverordnung und jetzt § 58 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953, BGBl 1, 720), trifft dies nicht zu.
Die Wirksamkeit der Enteignung nach der Behebungsverordnung besteht also im Regelfall (vom Sonderfall des § 5 abgesehen) in dem zufolge Staatshoheitsaktes gemäß dem Gesetz erfolgten originären Erwerb des Grundstückseigentums durch das Siedlungsunternehmen, für den kraft Sonderbestimmung des § 4 Abs. 3 S 1 ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung an den Eigentümer maßgebend ist (BGHZ 3, 292 [296]).
Die in § 2 der Preußischen zweiten Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 2. Mai 1925 (GS S 55) vorgesehene Wiedereinweisung des Eigentümers durch Verwaltungsakt in den Besitz des Grundstückes, das nicht innerhalb der in § 1 gesetzten Frist bedingungsgemäß verwendet worden ist, betrifft nur die vorläufige Besitzeinweisung des Unternehmers gemäß § 5 der Preußischen (ersten) Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 (GS S 315) vor vollzogener Enteignung, Auch der in § 12 des IV. Teils Kap II der 3. Notverordnung dem Enteigneten für den Fall eingeräumte Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, das nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen für die Zwecke dieser Verordnung verwendet worden ist, wird nicht etwa durch einen die Enteignung aufhebenden Verwaltungsakt verwirklicht, sondern ist als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zu verfolgen (BGHZ 3, 292 [298]; die einen abweichenden Standpunkt vertretende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in NJW 1952, 1430 sieht seine Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg, also ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt vor).
- BGH, 13.07.1954 - V ZR 26/53
Rückübereignung nach Enteignung
Bei Enteignungen, die auf Grund des § 11 der 3. NotVO, Vierten Teils, Kap II vorgenommen worden sind, ist an die Stelle des aus § 12 a.a.O. sich ergebenden, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruchs auf Rückübereignung (BGHZ 3, 292) nicht die öffentlichrechtliche Rückenteignung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz getreten.Die Revision gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 - zurückgewiesen.
Die Frage, gegen wen der Anspruch auf Rückübereignung zu richten ist, hat auch der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 - (BGHZ 3, 292) behandelt.
- BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Rechtsweg bei Enteignung
Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 292) betrifft keinen Fall der Enteignung, sondern ein andersartiges Verfahren, in dem die Folgen einer Enteignung rückgängig gemacht werden sollen.
- BGH, 30.01.1961 - III ZR 228/59
Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der …
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte anschließend in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß dieser Grundsatz zwar dem Verwaltungsrecht "nicht fremd sei", aber im Grundstücksenteignungsrecht jedenfalls in Preußen bis 1939 keine allgemeine Geltung erlangt habe; die einzelnen zeitlich und sachlich weit auseinanderfallenden Vorschriften des Grundstücksenteignungsge rechtes sähen so verschiedenartige Maßnahmen vor, daß die Frage immer nur nach dem im Einzelfall anzuwendenden Sondergesetz zu entscheiden sei; so gewähre die Dritte Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I 537/551), die zur Förderung vorstädtischer Kleinsiedlungen leichtere Enteignungsmöglichkeiten geschaffen hatte, einen Anspruch auf Rückenteignung gegen Erstattung der Entschädigung, wenn das enteignete Grundstück nicht innerhalb eines Jahres für die Zwecke der Enteignung verwendet war; das sei ein rein privat-rechtlicher Anspruch (BGHZ 3, 292; 9, 395 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52] ; 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] ; 14, 240 [BGH 12.07.1954 - VGS 1/54] ; 18, 253 [BGH 13.10.1955 - II ZR 44/54] ; MDR 1955, 224). - BGH, 27.06.1957 - III ZR 165/56
Bebauungsfrist bei Siedlungsenteignung
Die Gemeinde als diejenige, zu deren Gunsten die Enteignung ausgesprochen worden ist, ist der rechte Beklagte (BGHZ 3, 292). - BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
Rechtsmittel
Dagegen gewährte § 12 des Kapitels II des Vierten Teils der Dritten VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537, 551, kurz: "3.NotVO") i.d.F.d.VO zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (RGBl 1, 233) dem nach diesen Bestimmungen enteigneten Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Enteignungsbescheides oder binnen einer vom Reichskommissar bestimmten Frist für die Zwecke dieser Verordnung verwendet wurde (vgl. BGHZ 3, 292).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BGH, 30.10.1951 - II ZR 76/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 224
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht
Da ein derartiger Umstand einen wichtigen Grund für den Widerruf einer Bestellung abgeben kann (vgl. Grosskomm. W. Schmidt AktG § 75 Anm. 14; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm. 5), eine weitergehende Nachprüfung des wichtigen Grundes aber dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist (vgl. II ZR 76/51 = NJW 1952, 224; R.d.A. 1952, 37), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - BGH, 03.07.1975 - II ZR 35/73
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes - Redebefugnis eines Arbeitgebers in einer …
Da hiernach die Tatsachen, auf die sich der Aufsichtsrat der Beklagten bei seinen mit der Klage beanstandeten Beschlüssen in erster Linie gestützt hat, nach der rechtlich unangreifbaren tatrichtlichen Würdigung keinen schwerwiegenden Vorwurf gegen den Kläger zu begründen vermögen, kann die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht unterstützend auf ältere Vorgänge zurückgreifen, aus denen sie einen Widerrufs- oder Kündigungsgrund nicht rechtzeitig hergeleitet hat (vgl. Urt. d. Senats v. 30.10.51 - II ZR 76/51, insoweit in LM BGB § 242 (A) Nr. 2 nicht abgedr.). - BGH, 25.01.1956 - VI ZR 175/54
Rechtsmittel
Es kommt nämlich rechtlich nur darauf an, ob die festgestellten Umstände an sich geeignet sind, die fristlose Entlassung zu begründen, nicht dagegen ob sie im Einzelfalle dazu ausreichen (Urteil des BGH vom 30. Oktober 1951 - II ZR 76/51 - LM § 242 (A) - 2; RAG ARs 31, 367 [369]; 33, 22 [24];… Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. § 50 II 6 S. 596).
- BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52
Rechtsmittel
Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltendgemachten Tatsachen rechtlich den Tatbestand des wichtigen Grundes erfüllen oder nicht (vgl. auch RGZ 78, 22; 110, 300; ebenso das Urteil des Senats vom 27.6.1953 - II ZR 99/52 - für die fristlose Kündigung aus § 92 Abs. 2 HGB). - BGH, 16.12.1964 - V ZR 40/64
Rechtsmittel
Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist, während die Frage, ob ein Verhalten, das an sich einen solchen Grund enthalten kann, nach den Umständen des einzelnen Falles als solcher anzusehen ist oder nicht, auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegt (RG WarnJb 1918 Nr. 205; BGH Urteil vom 30. Oktober 1951 - II ZR 76/51). - BGH, 19.05.1970 - VI ZR 6/69
Wirksame fristlose Kündigung eines Beratungsvertrages - Vorliegen eines …
Die Frage, ob die Gründe nach den Umständen des zu entscheidenden Falles als schwerwiegend genug zu erachten sind, ist nur vom Tatrichter zu beurteilen (BGH Urt. v. 30. Oktober 1951 - II ZR 76/51 - LM EGB § 242 (A) Nr. 2, insoweit nur Leitsatz). - BGH, 27.06.1953 - II ZR 99/52
Rechtsmittel
Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltend gemachte Tatsache rechtlich einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung darstelle oder nicht.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".