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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,165
BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 (https://dejure.org/1951,165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 350
  • NJW 1951, 919
  • NJW 1952, 377
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (5)

  • RG, 07.11.1933 - III 139/33

    1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    In dem in RGZ 142, 190 entschiedenen Falle konnte die Anstellungstheorie deshalb nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, weil ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr, der den Beamten "angestellt" hätte, überhaupt nicht vorhanden war.

    Deshalb hatte hier das Reichsgericht die Haftung des Staates als derjenigen Körperschaft bejaht, die dem privaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten verliehen hatte (RGZ 142, 190 [196]).

    Nur bei Angestellten privater Personenvereinigungen verbleibt es bei der vom Reichsgericht (RGZ 142, 190 [196]) festgestellten Ausnahme.

  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Auch soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt, haftet sie selbst und nicht der Staat für dabei vorkommende Amtspflichtverletzungen (Abweichung von RGZ 158, 95 ff).

    Die in dieser Entscheidung zur Begründung im Interesse des Geschädigten und der Rechtssicherheit herangezogene "Funktionstheorie" hat das Reichsgericht dann aber (RGZ 158, 95 [97]) auch auf den Fall angewendet, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch staatlichen Auftrag zugewiesenen Hoheitsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt.

    Das Reichsgericht hat (RGZ 158, 95 [97]) den Unterschied zwischen Beamten und Angestellten lediglich damit begründet, dass es auch bei den Angestellten einer beauftragten Körperschaft an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser fehle.

  • RG, 31.05.1929 - III 205/28

    1. Wonach bestimmt sich das Gemeinwesen, in dessen Dienst ein Beamter steht und …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • RG, 19.12.1941 - III 62/41

    1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • RG, 15.10.1929 - III 26/29

    1. Umfang der Amtspflichten eines Zwangslotsen. 2. Darf eine Prozeßpartei auf die …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50
    Diese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 [13]; 126, 81 [83]; 168, 214 [218]) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im …

    v. 21.06.1951 - III ZR 134/50 , BGHZ 2, 350 [354 f.]; Urt .
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Soweit es sich um die Erledigung solcher Verwaltungsaufgaben handelt, die zwar ihrem Wesen nach Staatsaufgaben sind, die aber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zur selbständigen Erledigung übertragen sind, so sind keine Gründe ersichtlich, die dem Senat Anlass geben könnten, von den Ausführungen abzuweichen, die dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 - (BGHZ 2, 350 ff) zu Grunde liegen.

    Der Senat glaubte sich damals für diese Auftragsangelegenheiten im Gegensatz zu Kayser (NJW 1951, 95 f) zu befinden; Kayser hat dies (NJW 1952, 377) als ein Missverständnis bezeichnet und vertritt für die Auftragsangelegenheiten die gleiche Meinung.

    Wie der erkennende Senat schon in dem bereits erwähnten Urteil III ZR 134/50 (BGHZ 2, 350 ff [352, 354]) ausgeführt hat, zwingt die Anwendung der "Funktionstheorie" den Geschädigten zu der für ihn überaus schwierigen Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt; diese Notwendigkeit wird bei Anwendung der "Anstellungstheorie" vermieden.

    Die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Verletzten hat inzwischen auch den erkennenden Senat des Berufungsgerichts veranlasst, unter Hinweis auf das Urteil III ZR 134/50 die noch im angefochtenen Urteil vertretene Funktionstheorie aufzugeben und sich der Anstellungstheorie anzuschliessen (Urteil vom 3. November 1951 3 U 298/50, MDR 1952, 362 [363]).

    Der Ausnahmefall, daß ein dem Landrat beigegebener Staatsbeamter zum Fahrbereitschaftsleiter bestellt war, kann hier unerörtert bleiben, ebenso der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff [353] als möglich angedeutete Sonderfall, daß etwa eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen läßt.

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 256/51

    Rechtsmittel

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts haftet aus den in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff dargelegten Gründen für Amtspflichtverletzungen ihrer mit der Erledigung von Auftragsangelegenheiten befassten Angestellten auch dann, wenn die auftraggebende Körperschaft die Auftragsangelegenheit nicht der Gemeinde selbst, sondern einem bestimmten Gemeindeorgan, hier dem Oberbürgermeister, übertragen hat.

    Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 350 ff).

    Alle Gründe, die in der angeführten Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 ff für die Anwendung der "Anstellungstheorie" dargelegt worden sind, treffen also auch für den vorliegenden Fall zu.

    Der Hinweis der Beklagten auf Sonderregelungen, wie sie in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Finanznasenahmen der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I 325) und in § 18 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Neufassung vom 31. August 1943, RGBl 1, 507) getroffen worden sind, steht den in der Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 dargelegten Grundsätzen, nicht entgegen.

  • BGH, 12.02.1970 - III ZR 231/68

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmanns

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  • BGH, 15.01.1981 - III ZR 18/80

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Rücknahme erteilter …

    Die Haftung des Dienstherrn ist daher zu bejahen für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände, da diese - wenn auch als Wahrnehmung staatlicher Hoheitsrechte - in den eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen und diese es sind, die ihre Bediensteten mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen (BGHZ 2, 350; 6, 215;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 55;… Dagtoglou, Bonner Komm. Zweitbearbeitung Art. 34 Rdn. 236/7).
  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines …

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung in BGHZ 2, 350, geht in diesem Zusammenhang fehl, denn dort handelte es sich um die Frage der Haftung für ein Amtsvergehen, das ein städtischer Angestellter in Wahrnehmung der der Stadt übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten begangen hatte.

    Die Entscheidungen in BGHZ 2, 350 und LM zu GrundG Art. 34 Nr. 4, treffen daher nicht zu, worauf die Revision richtig hinweist.

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51

    Amtshaftung für Viehbeschlagnahme

    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).

    Der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 [353] offen gelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen Angestellten einer anderen öffentlichen Körperschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lasst, die der Anstellungskörperschaft als solcher auch nicht auftragsweise übertragen sind, liegt hier nicht vor.

  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 74/79

    Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten …

    Die Haftung des Dienstherrn ist daher bejahen für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände, da diese - wenn auch als Wahrnehmung staatlicher Hoheitsrechte - in den eigenen Aufgaben - und Verantwortungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände fallen und diese es sind, die ihre Bediensteten mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen (BGHZ 2, 350; 6, 215;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 55;… Dagtoglou Bonner Komm. Zweitbearbeitung Art. 34 Rdn. 236/7).
  • BGH, 24.03.1955 - III ZR 174/53

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß daher für die Amtspflichtverletzungen von Kommunalbeamten die jeweilige Anstellungskörperschaft haftet, gleichgültig, ob die Amtspflichtverletzung bei Erfüllung der eigenen Angelegenheiten der Kommunalverwaltung (Selbstverwaltungsaufgaben) oder bei Erfüllung der Angelegenheiten der dem Kreis übertragenen Staatsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) begangen worden ist, eine Auffassung, die vom Senat (BGHZ 2, 350) im Gegensatz zum Reichsgericht auch auf die Angestellten der Kommunalverwaltung ausgedehnt worden ist.

    Diese Haftungsregelung ist auch geboten, weil für den betroffenen Staatsbürger "die Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt, überaus schwierig ist" (vgl. BGH 2, 350 [352/54]; 6, 215 [219]), während die Feststellung der Anstellungsbehörde des tätig gewordenen Beamten verhältnismässig leicht ist.

  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 46/54

    Rechtsmittel

    Für die von Angestellten eines Kreiskommunalverbandes begangenen schuldhaften Amtspflichtsverletzungen haftet der Kreis auch dann, wenn er sich dieser Angestellten zur Erledigung der ihm als Auftragsangelegenheiten übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben bedient (BGHZ 2, 350).

    Die dort angestellten Erwägungen greifen, wie in jenem Urteil auf Seite 4 angedeutet ist, ohne weiteres auch für die Angestellten des Kreiskommunalverbandes Platz; das ist eine Folge davon, daß der Senat in BGHZ 2, 350 auch für Angestellte auf die Anstellungs- und nicht die Funktionstheorie abhebt.

  • BGH, 07.05.1953 - III ZR 246/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 163/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 39/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 175/51

    Amtshaftung. Anderweite Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 271/51

    Rechtskraftwirkung von Verwaltungsakten

  • BGH, 15.07.1954 - 1 StR 69/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1960 - VII ZR 195/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
  • BGH, 25.06.1956 - III ZR 304/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.01.1960 - III ZR 23/59

    Amtspflichtwidrigkeit wegen Nichtbelehrung über den Ablauf einer Frist zur …

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 139/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1954 - III ZR 341/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 196/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 50/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1953 - III ZR 9/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1953 - III ZR 90/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1952 - III ZR 104/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.05.1956 - III ZR 269/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 136/51

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51   

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https://dejure.org/1951,260
BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51 (https://dejure.org/1951,260)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1951 - II ZR 51/51 (https://dejure.org/1951,260)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 (https://dejure.org/1951,260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 377
  • DNotZ 1952, 120
  • BB 1952, 88
  • DB 1952, 100
  • DB 1961, 1545
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose …

    Die Nichtbeachtung für die Auslegung wesentlicher Umstände stellt sich als ein der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegender Rechtsfehler dar (vgl. BGH Urt. v, 24. November 1951 - II ZR 51/51 = LM § 133 BGB (A) Nr. 2;… Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 549 Anm. III B I 4 c).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung …

    Die hiernach mögliche und notwendige ergänzende Vertragsauslegung kann das Revisionsgericht mit Hilfe der in § 157 BGB enthaltenen objektiven Maßstäbe grundsätzlich selbst vornehmen (vgl Urt d erk Sen v. 24.11.51 - II ZR 51/51 = BGHZ 3, 365).
  • BGH, 02.12.1981 - IVa ZR 252/80

    Auseinandersetzung des Nachlasses des nachverstorbenen Ehegatten - Anordnungen …

    Denn da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Auslegung, soweit sie hier erforderlich wird, Bedeutung erlangen könnten, nicht zu erwarten sind, ist der Senat nicht gehindert, die Vorbehaltsklausel selbst auszulegen (vgl. BGHZ 40, 115, 126 [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61]; 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 = LM BGB § 133 (A) Nr. 2 und ständig); dies führt nicht zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,455
BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 277
  • NJW 1952, 377
  • VersR 1952, 97
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (5)

  • RG, 30.11.1938 - VI 122/38

    1. Ist bei der Berechnung des Arbeitseinkommens, nach dessen Höhe sich in den …

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]).

    Das Mass des Unterhalts, das die Witwe nach der Tötung des Ehemannes gemäss § 3 HaftpflG verlangen kann, richtet sich somit, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht danach, was der getötete Ehemann im Falle des Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren können und müssen, sondern danach, was er bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr zu gewähren gehabt haben würde (RGZ 159, 21 [24]).

    Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Falles eine Prüfung der einzelnen Aufwendungen vorzunehmen sei und danach errechnet werden müsse, inwieweit dem Geschädigten ein tatsächlicher Ausfall entstehe (RGZ 159, 21 ff [23, 24] und DR 1942, 1186), hat sich diese Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre allenthalben durchgesetzt (Wussow DAR 1951, 3).

    Auch an den allgemeinen Unkosten des Haushalts (Miete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Hausangestellte und dergleichen) können je nach Lage des Falles Abstriche in Frage kommen (RGZ 159, 21 f [24]).

    Das Reichsgericht (RGZ 159, 21 ff [23]) hat ausdrücklich betont, bei der Bemessung der Höhe der an die Witwe zu zahlenden Rente müsse geprüft werden, ob der Getötete den ganzen mutmasslichen Verdienst für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden verpflichtet gewesen wäre.

    Wie ausgeführt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Mannes geführte Lebensweise, fortsetzen kann (RGZ 159, 21 ff [24]; OGRZ 1, 317 [320]).

  • RG, 04.03.1937 - VI 313/36

    Kann die Witwe eines verunglückten Beamten auch für die Zeit nach seinem …

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf Schadensersatz nur bis zum mutmasslichen Lebensende des Getöteten reicht, gefolgert, dass die Ehefrau keinen Anspruch wegen der ihr entgehenden oder infolge des frühzeitigen Todes des Ehemannes geringer gewordenen Witwenpension habe (RGJW 1906, 570 [571] Nr. 42; RGZ 155, 20).
  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei …

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]).
  • RG, 26.10.1936 - IV 169/36

    1. Ist Erwerb durch Arbeit üblich für die Frau eines Zahnarztes, die selbst …

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff [359]).
  • RG, 18.11.1940 - IV 206/40

    Kann der im Auslande lebende Unterhaltsberechtigte Zahlung der Unterhaltsbeträge …

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei …

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11

    Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten: Berücksichtigung der …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen und Rücklagen von Selbständigen zur Altersvorsorge, die während der Zeit der aktiven beruflichen Tätigkeit erbracht würden, jedoch als "fixe Kosten" des Haushalts zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53, VersR 1954, 325, 326 und vom 14. April 1964 - VI ZR 89/63, VersR 1964, 778, 779; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51, VersR 1952, 97, 98).

    Da Prämien für Kapitallebensversicherungen je nach Lage des Falles sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten dienen können und insoweit eine besondere Form des Unterhalts darstellen, sind sie gegebenenfalls mit dem Anteil, der nicht der Vermögensbildung dient, bei der Bemessung der Rentenhöhe gemäß § 844 Abs. 2 BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51, aaO S. 98 f.;… Wenzel/Zoll, aaO Rn. 2284).

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Hinterbliebenenversorgung

    Er habe weiter entschieden, daß es bei einem freiberuflich Tätigen die Sorge für den anderen Ehegatten gebiete, angemessene Rücklagen zu schaffen (vgl. BGH, VersR 1952, 97; 1954, 325).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem …

    In Übereinstimmung mit diesem Zweckgedanken hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltspflicht gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und vom 29. April 1960 - VI ZR 51/59 - FamRZ 1960, 225).
  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem …

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck ist der erwerbstätige Ehegatten verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung liegt in der ehelichen Unterhaltsverantwortung (vgl. BGHZ 74, 38, 46; BGH, Urteile vom 3.12.1951, III ZR 68/51; BGH, Urteil vom 26.5.1954, VI ZR 69/53).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und …

    Die Ersatzpflichtigen müssen den Witwer daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die er zu Lebzeiten seiner Ehefrau Anspruch gehabt hätte (BGH VersR 1952, 97).
  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63

    Verdienstausfall eines Beamten

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgesetzt (vgl. Urteil vom 3, Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 = NJW 52, 377 = VersR 52, 97; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZB 78/52 = BGHZ 10, 18; Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM BGB § 847 Nr. 6 = NJW 54, 1034 = VersR 54, 277 = VRS 7, 23; Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = LM BGB § 249 (Ga) Nr. 5 = VersR 57, 574; Urteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 58, 528 = VRS 15, 243; Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 32/60 = VersR 61, 213).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters - …

    Er hat weiter entschieden, daß es bei einem freiberuflich Tätigen die Sorge für den anderen Ehegatten gebiete, angemessene Rücklagen zu schaffen (vgl. BGH, VersR 1952, 97; 1954, 325).
  • BGH, 23.04.1974 - VI ZR 188/72

    Voraussetzungen des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts

    Diese Verpflichtung ist ihrem Wesen nach aber keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (RGZ 151, 101, 103; BGH Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 = VersR 1952, 97).
  • OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20

    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

    Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes Anspruch gehabt hätte (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 mit Bezug auf BGH VersR 1952, 97).
  • BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.1969 - VI ZR 143/68

    Tod eines Familienvaters infolge eines Verkehrsunfalles - Tatrichterliches …

  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56

    Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern

  • BGH, 20.03.1962 - VI ZR 176/61

    Ersatzfähigkeit geringerer Versorgungsbezüge als Folge der unfallbedingten …

  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen …

  • BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 188/69

    Aufwendungen - Handwerkerversicherung - Altersversorgung - Witwe - Entgangener …

  • BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

  • BGH, 15.05.1956 - VI ZR 40/55

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1951 - II ZR 74/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,281
BGH, 21.12.1951 - II ZR 74/51 (https://dejure.org/1951,281)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1951 - II ZR 74/51 (https://dejure.org/1951,281)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1951 - II ZR 74/51 (https://dejure.org/1951,281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 287
  • NJW 1952, 377
  • MDR 1952, 422
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 155/89

    Haftung der Postbank bei Auszahlung einer "eigenhändig" zuzustellenden …

    Die Tatsache, daß der Postgiroteilnehmer überhaupt eine Zahlungsanweisung erteilt hat, ist notwendige Voraussetzung dafür, daß ein Fall der Posthaftung eintritt (zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 1986 - 1 U 92/85 - BB 1986, 904; vgl. auch BGHZ 4, 287, 293 zu § 6 Abs. 3 PostG a.F.); sie steht daher mit dem Schadenseintritt nicht in einem Zurechnungszusammenhang.

    § 254 BGB ist neben § 14 PostG nicht anwendbar (BGHZ 4, 287, 291 f.).

  • OLG Frankfurt, 30.01.1986 - 1 U 92/85

    Haftung der Bundespost bei fehlerhafter Postanweisungsauszahlung

    Denn ohne eine nicht ordnungsgemäße Auszahlung oder ohne eine Täuschungshandlung gegenüber der Bekl. hätte der Postanweisungsbetrag gar nicht ausgezahlt werden können, sondern an die Kl. zurückgezahlt werden müssen (BGHZ 4, 287, 29l).
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