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Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.1976 - 24/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,106
EuGH, 14.12.1976 - 24/76 (https://dejure.org/1976,106)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1976 - 24/76 (https://dejure.org/1976,106)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1976 - 24/76 (https://dejure.org/1976,106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Estasis Salotti / Ruewa

    1 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG - WIRKUNG - WIRKSAMKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ENGE AUSLEGUNG - WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN

  • EU-Kommission

    Estasis Salotti / Ruewa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG - WIRKUNG - WIRKSAMKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ENGE AUSLEGUNG - WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    - Colzani ./. Rüwa -, Wirksamkeit der in AGB enthaltenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 494
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel-Ia-VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließt (…vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N.; NJW 1977, 494, juris Rn. 7).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Zu den in der dritten Frage genannten Klauseln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) festgestellt hat, dass die Parteien durch den Abschluss einer im Einklang mit Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens stehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur von der in dessen Art. 2 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeit abweichen können, sondern auch von den besonderen Zuständigkeiten in seinen Art. 5 und 6 (vgl. Urteil Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 24 Einerseits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour d'appel de Liège (Appellationshof Lüttich) im Urteil vom 12. Februar 2020 entschieden habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177), und vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), aufgestellten Voraussetzungen offenbar erfüllt seien.

    Rn. 38 Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7…, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, …und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Rn. 39 Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Rn. 40 Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel grundsätzlich genügt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das in Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis bei mittelbaren oder stillschweigenden Hinweisen auf vorangegangene Schriftwechsel nicht erfüllt ist, da in diesem Fall keine Gewissheit darüber besteht, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 12).

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