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   KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09   

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KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09 (https://dejure.org/2010,10212)
KG, Entscheidung vom 12.08.2010 - 12 U 215/09 (https://dejure.org/2010,10212)
KG, Entscheidung vom 12. August 2010 - 12 U 215/09 (https://dejure.org/2010,10212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 3 Nr 1 StVO, § 7 Abs 5 StVO, § 8 Abs 2 S 3 StVO, § 10 StVO, § 522 Abs 2 ZPO
    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • verkehrslexikon.de

    Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision mit Fahstreifenwechsler bei Ermöglichung des Anfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem wartenden Fahrzeug rechts vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem an dem wartenden Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem wartenden Fahrzeug rechts vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem an dem wartenden Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 17 O 94/08
  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 26
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 11.03.2004 - 12 U 285/02

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • KG, 27.07.1998 - 12 U 3625/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einem Baustellenbereich mit

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Denn "Hineintasten" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO (Pflichten des Wartepflichtigen gegenüber dem Bevorrechtigten, die für die hohen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO entsprechend gelten) bedeutet nicht langsam fahren, sondern zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757; Senat NZV 1999, 85 = KGR 1999, 315; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, StVO § 8 Rdnr. 58); das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum.
  • KG, 14.11.2002 - 12 U 140/01

    Haftung des Rechtsabbiegers bei Vordringen durch eine Lücke; Begriff des

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorrollt (vgl. Senat, KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; KGR 2000, 135 = DAR 2000, 260 = NZV 2000, 377 = VM 2000, 67 Nr. 77).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.1993 - 18 U 64/93
    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • KG, 24.02.2000 - 12 U 6884/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus zweiter Reihe anfahrenden

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    b) Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des in den Verkehr einfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück (vgl. Senat, VM 2001, 27 Nr. 31 = KGR 2001, 27 = DAR 2001, 34 L; ständige Rechtsprechung, vgl. Hentschel, a. a. O., StVG § 17 Rdnr. 18).
  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 201/83

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung;

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Denn "Hineintasten" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO (Pflichten des Wartepflichtigen gegenüber dem Bevorrechtigten, die für die hohen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO entsprechend gelten) bedeutet nicht langsam fahren, sondern zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757; Senat NZV 1999, 85 = KGR 1999, 315; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, StVO § 8 Rdnr. 58); das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zahlungen des

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Auch bezwecken selbst Überholverbote nicht den Schutz des aus einem Grundstück durch eine Lücke in einer Kolonne in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 -, NZV 1998, 376 = VersR 1999, 1382 = VM 1998, 76 Nr. 94 = KGR 1998, 229).
  • KG, 17.01.2000 - 12 U 6678/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorrollt (vgl. Senat, KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; KGR 2000, 135 = DAR 2000, 260 = NZV 2000, 377 = VM 2000, 67 Nr. 77).
  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Auszug aus KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09
    dd) Letztendlich wird zur Frage der Haftungsverteilung im Fall der Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit einem nach Überholvorgang auf den rechten Fahrstreifen einscherenden Fahrzeug auf die bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Entscheidung des Senats vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - (NZV 2006, 369-371 = VRS 110, 343-346 (2006) = ZfSch 2006, 440-442 hingewiesen.
  • KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01

    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem

  • KG, 02.07.1981 - 12 U 492/81

    Haftungsverteilung bei Kollision eines über den durchbrochenen Mittelstreifen

  • KG, 04.03.1971 - 12 U 1778/70

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verzicht einzelner

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende (vgl. KG, NZV 2004, 632, 633, juris Rn. 13; KG, NZV 2006, 369, 370, juris Rn. 25; KG, NZV 2008, 413, 414, juris Rn. 8; KG, NJW-RR 2011, 26, 27, juris Rn. 14; OLG München, NJW-RR 1994, 1442, 1443, juris Rn. 5; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 10 U 2926/10, juris Rn. 5; OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 737, juris Rn. 20; AG Hamburg, SVR 2021, 182, 183, juris Rn. 21 ff.; Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., VersR 1986, 666, 667; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 17; Grabow in BeckOK Straßenverkehrsrecht, 14. Ed. 15.01.2022, § 7 StVO Rn. 51 f.; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVO Rn. 22; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 7b; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 35; Schröder in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 8; a.A. OLG Köln, VersR 1986, 666, juris Rn. 27).
  • OLG Saarbrücken, 03.08.2017 - 4 U 156/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einer Einfahrt

    Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorrollt (KG NJW-RR 2011, 26; jurisPK-StrVerkR/Scholten, 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 54).

    a) Rechtsfolge des - auf Seiten des Klägers gegebenen - Verstoßes des in den Verkehr Einfahrenden gegen seine Sorgfaltspflicht gemäß § 10 Satz 1 StVO ist, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zurücktritt (KG NJW-RR 2011, 26, 27; Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem rückwärts einparkenden

    Bei dem Passieren eines rückwärtsfahrenden oder rückwärts einparkenden Fahrzeug handelt es sich dagegen im rechtlichen Sinne nicht um einen Überholvorgang, sondern eine Vorbeifahrt (BayObLG BayObLGSt 1966, 68; ähnlich KG Berlin NJW-RR 2011, 26).
  • OLG Naumburg, 29.11.2012 - 1 U 82/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen

    Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Anfahrenden muss ausgeschlossen sein (dazu: KG Urteile vom 11.4.2004 - 12 U 285/02 - [DAR 2004, 387]; 15.8.2007 - 12 U 202/06 - [NZV 2008, 413]; 12.8.2010 - 12 U 215/09 - [NJW-RR 2011, 26]; hier: zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO, § 10, Rn. 10).
  • OLG München, 09.11.2012 - 10 U 834/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Wechsel von der Standspur

    Da vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurück (Senat NJW-RR 94, 1442; KG NJW-RR 11, 26; OLG Hamm NJW 10, 3790; NZV 06, 204).
  • LG Hamburg, 27.09.2022 - 302 O 245/19

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines berührungslosen

    Gemäß § 10 S. 1 StVO wird beim Anfahren vom Fahrbahnrand äußerste Sorgfalt gefordert (KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2010 - 12 U 215/09 -, Rn. 3, juris).
  • LG Bonn, 18.12.2020 - 1 O 80/20

    Zurücksetzen Betriebsgefahr Überholvorgang Haftungsnote

    Wenngleich der Kläger damit noch nicht gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. aber LG Potsdam NJW-Spezial 2019, 491; Heß/Burmann NJW 2019, 3036, 3037 unter I.2.a)) oder gar gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrsklage verstoßen hat (§ 5 Abs. 3 Ziffer 1. StVO; vgl. aber KG NJW-RR 2011, 26f.), so erscheint der Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 9 Abs. 5 StVO in dieser Situation jedoch in einem deutlich milderen Licht.
  • AG Hanau, 16.03.2023 - 38 C 55/19

    Haftung bei Ausfahrt aus einer Grundstücksausfahrt durch eine vom fließenden

    Da vom Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug regelmäßig zurück (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2018, 315; OLG München vom 18.05.2018, 10 U 3516/17, BeckRS 2018, 20377; KG NJW-RR 2011, 26; OLG Hamm NJW 2010, 3790; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8).
  • AG Frankfurt/Main, 18.12.2015 - 29 C 3336/13

    Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr

    Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Anfahrenden muss ausgeschlossen sein (dazu: KG Urteile vom 11.4.2004 - 12 U 285/02 - [DAR 2004, 387]; 15.8.2007 - 12 U 202/06 - [NZV 2008, 413]; 12.8.2010 - 12 U 215/09 - [NJW-RR 2011, 26]; hier: zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO, § 10, Rn. 10; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - 1 U 82/12 -" juris).
  • AG Essen, 14.01.2015 - 17 C 210/14

    Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei fließendem Verkehr & Einfahren

    Aus einem etwaigen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel der Klägerin nach rechts erfolgt keine Mithaftung, denn die Sorgfaltsvorschrift des § 7 Abs. 5 StVO schützt nicht denjenigen, der vom Fahrbahnrand anfährt (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.08.2010, Aktz.: 12 U 215/09).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12472
OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10 (https://dejure.org/2010,12472)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2010 - 12 U 55/10 (https://dejure.org/2010,12472)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 12 U 55/10 (https://dejure.org/2010,12472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Eissporthalle hinsichtlich der Zugänglichkeit einer Tribüne im Stehplatzbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Eissporthalle hinsichtlich der Zugänglichkeit einer Tribüne im Stehplatzbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    67-Jährige stürzt in der Eissporthalle - Kommune ist für zu kurzes Geländer zwischen Treppe und Stehplatztribüne verantwortlich

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Mit Handlauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 26 (Ls.)
  • MDR 2010, 1460
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Koblenz, 06.12.1995 - 1 U 1468/90

    Sturz im Treppenbereich; Beweis des ersten Anscheins; Vorschriftswidriges Fehlen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren (etwa OLG Koblenz, VersR 1981, 559 und VersR 1997, 338, 339; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).

    Regelmäßig genügt die Anbringung eines Handlaufs (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 512), anderes gilt bei einer breiten Treppe (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 1997, 338, 339: 1,89 m).

  • OLG Zweibrücken, 09.11.1992 - 7 U 271/89

    Schneeregen; Graupelregen; Streupflicht; Gefahr ; Glatteisbildung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren (etwa OLG Koblenz, VersR 1981, 559 und VersR 1997, 338, 339; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).

    Jedenfalls ist auch an ganz kurze Treppen ein Handlauf anzubringen, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit aufweisen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1991, 559; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).

  • OLG Hamm, 28.10.1999 - 6 U 29/99

    Verkehrssicherungspflicht bei der Treppe einer Gaststätte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Ist damit zu rechnen, dass sich auf einer Treppe viele Personen begegnen, gleichzeitig nach oben oder unten bewegen oder sogar drängen, muss die Gestaltung der Treppe den bestehenden Gefahren ausreichend entgegenwirken (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 158, 159); gerade an Treppen in der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden sind demnach im Allgemeinen erhöhte Anforderungen zu stellen, zumal wenn mit erheblichem Besucheraufkommen und damit zu rechnen ist, dass viele Besucher gleichzeitig die Treppe benutzen.

    Bei sehr frequentierten Treppen können auch insofern strengere Maßstäbe gelten (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 158).

  • BGH, 24.01.2002 - III ZR 103/01

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Allerdings müssen Treppen auch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, der Verkehrssicherungspflichtige hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bei Treppen auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 21).

    Zum anderen bemerkte die Klägerin angesichts der Vielzahl der Besucher, die sich vor ihr befanden oder hinter ihr nach unten drängten, das Ende des Geländers tatsächlich erst, als sie sich unmittelbar dort befand, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie die Situation schon früher hätte erkennen und sich darauf hätte einrichten müssen oder auch nur können (vgl. BGH, NJW 2002, 1265).

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2007 - 19 U 29/07

    Verkehrssicherungspflicht: Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Demgegenüber ist es allerdings nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 341, 342; a. A. wohl OLG Frankfurt, VersR 1987, 204).
  • OLG Köln, 08.03.1990 - 7 U 146/89

    Verkehrssicherungspflicht; Hoteltreppen; Hotel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Das Maß zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere bauordnungsrechtliche Bestimmungen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 512; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 21; Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rdnr. 286) noch durch DIN-Normen oder andere technische Regelungen (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 1449, 1450; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 282) begrenzt.
  • OLG Koblenz, 19.03.1981 - 1 W 137/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren (etwa OLG Koblenz, VersR 1981, 559 und VersR 1997, 338, 339; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).
  • OLG Koblenz, 02.03.2006 - 5 U 1052/04

    Arzthaftungsprozess: Darlegungs- und Beweislast bei einer kontraindizierten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Das Maß zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere bauordnungsrechtliche Bestimmungen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 512; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 21; Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rdnr. 286) noch durch DIN-Normen oder andere technische Regelungen (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 1449, 1450; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 282) begrenzt.
  • OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03

    Verkehrssicherungspflicht: Gefährdung von Kleinkindern im Treppenhaus eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Allerdings müssen Treppen auch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, der Verkehrssicherungspflichtige hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bei Treppen auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 21).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10
    Jedenfalls ist auch an ganz kurze Treppen ein Handlauf anzubringen, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit aufweisen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1991, 559; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).
  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

  • OLG Frankfurt, 25.06.1985 - 22 U 303/84
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Auch der Zu- und Abgang zu/von einer Veranstaltung unterliegt nämlich der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bzw. des sicherheitsverantwortlichen Personals nach den beschriebenen Grundsätzen (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 905; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 202; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26; OLG Köln, NJW-RR 2003, 85).

    Die bauliche Gestaltung der für Zuschauer vorgesehenen Ein- und Ausgänge muss dabei nicht nur den allgemeinen Anforderungen an einen möglichst gefahrlosen baulichen Zustand genügen, vielmehr sind insoweit schon angesichts des oft erheblichen Besucheraufkommens und des damit verbundenen besonderen Gefahrenpotentials im Allgemeinen strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherung anzulegen, insbesondere im Vergleich zu den bei privat genutzten Gebäuden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26).".

  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Auch der Zu- und Abgang zu/von einer Veranstaltung unterliegt nämlich der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bzw. des sicherheitsverantwortlichen Personals nach den beschriebenen Grundsätzen (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 905; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 202; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26; OLG Köln, NJW-RR 2003, 85).

    Die bauliche Gestaltung der für Zuschauer vorgesehenen Ein- und Ausgänge muss dabei nicht nur den allgemeinen Anforderungen an einen möglichst gefahrlosen baulichen Zustand genügen, vielmehr sind insoweit schon angesichts des oft erheblichen Besucheraufkommens und des damit verbundenen besonderen Gefahrenpotentials im Allgemeinen strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherung anzulegen, insbesondere im Vergleich zu den bei privat genutzten Gebäuden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26).

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