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   BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10   

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https://dejure.org/2011,18977
BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10 (https://dejure.org/2011,18977)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2011 - XII ZB 521/10 (https://dejure.org/2011,18977)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 (https://dejure.org/2011,18977)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 2 VBVG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 VBVG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 3 VBVG
    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für einen inhaftierten, mittellosen Betreuten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezifferung des pauschal zu vergütenden Zeitaufwands eines Betreuers bei einem mittellosen Betroffenen nach zwölfmonatiger Betreuungsdauer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Vergütung eines Berufsbetreuers bei Haft, Betreuungsaufwand, Lebensmittelpunkt des Betroffenen, Heimbegriff, Betreuung für Inhaftierte

  • rewis.io

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für einen inhaftierten, mittellosen Betreuten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezifferung des pauschal zu vergütenden Zeitaufwands eines Betreuers bei einem mittellosen Betroffenen nach zwölfmonatiger Betreuungsdauer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Lebensmittelpunkt eines inhaftierten Betreuten und die Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1957
  • NJW-RR 2012, 451
  • FamRZ 2012, 536
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 210/06

    Vergütung des Betreuers für einen in Strafhaft befindlichen Betreuten

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    aa) Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Aktualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90).

    Da der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht nach dem Willen des Betroffenen, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, kann auch die zwangsweise Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (OLG Hamm FGPrax 2007, 80; HK-BUR Bauer/Klie/Lütgens 76. Aktualisierung § 272 FamFG Rn. 15; a.A. BayObLG BTPrax 2003, 132).

    Entgegen einer verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BayObLG BtPraX 2003, 123; OLG München FamRZ 2006, 1562 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2007, 80 Rn. 14; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 272 Rn. 3; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 272 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 11) ist es während der Verbüßung einer längeren Strafhaft nicht möglich, dass der Betreute neben seinem Lebensmittelpunkt in der Vollzugsanstalt einen anderen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

  • OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06

    Justizvollzugsanstalt als Heim im Sinne der Stundensatzregelung für Betreuer

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    aa) Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Aktualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90).

    Entgegen einer verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BayObLG BtPraX 2003, 123; OLG München FamRZ 2006, 1562 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2007, 80 Rn. 14; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 272 Rn. 3; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 272 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 11) ist es während der Verbüßung einer längeren Strafhaft nicht möglich, dass der Betreute neben seinem Lebensmittelpunkt in der Vollzugsanstalt einen anderen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    Entgegen einer verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BayObLG BtPraX 2003, 123; OLG München FamRZ 2006, 1562 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2007, 80 Rn. 14; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 272 Rn. 3; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 272 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 11) ist es während der Verbüßung einer längeren Strafhaft nicht möglich, dass der Betreute neben seinem Lebensmittelpunkt in der Vollzugsanstalt einen anderen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    Übereinstimmend heißt es in § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 AO: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Für den Bereich des internationalen Privatrechts hat der Senat den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort definiert, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798, 800 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412).
  • BayObLG, 09.01.2003 - 3Z AR 47/02

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    Da der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht nach dem Willen des Betroffenen, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, kann auch die zwangsweise Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (OLG Hamm FGPrax 2007, 80; HK-BUR Bauer/Klie/Lütgens 76. Aktualisierung § 272 FamFG Rn. 15; a.A. BayObLG BTPrax 2003, 132).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an (Senatsbeschluss BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135, 136 mwN).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
    Übereinstimmend heißt es in § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 AO: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Für den Bereich des internationalen Privatrechts hat der Senat den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort definiert, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798, 800 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412).
  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 256/13

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Untersuchungshaft des mittellosen

    Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011, XII ZB 521/10, NJW-RR 2012, 451).

    Zwar erfüllt auch eine Justizvollzugsanstalt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 9 ff. mwN).

    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 12).

    Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 13 f.).

    aa) Für eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) hat der Senat die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Haftanstalt im Sinne des § 5 VBVG bejaht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 15 ff.).

  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 1 U 94/14

    Ingenieurvertrag: Aufwendungsersatzanspruch und Vergütungsanspruch bei

    Maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und der in Ansatz zu bringende Teilprozentsatz der tatsächlich erbrachten wiederholten Teilleistung einer Leistungsphase (BGH, Urteil vom 30.9.2004, VII ZR 456/01, zitiert in juris Rdn. 22; OLG Düsseldorf a.a.O. Rdn. 130; Kesselring NJW 2012, 1957, 1860).
  • LG Krefeld, 05.11.2020 - 7 T 168/20

    Zur Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für die Zeit der Unterbringung des

    Auch eine JVA ist nach der Rechtsprechung des BGH einem Heim gleichzustellen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 -, Rn. 10, juris).

    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 12).

  • LG Bad Kreuznach, 17.05.2017 - 1 T 73/17

    Berufsbetreuervergütung aus der Staatskasse: Stundenkontingent des Betreuers bei

    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13).
  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 374/16
    Die Klägerin verweist zur Klagebegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt während der langjährigen Haftzeit des Herrn U. in der JVA begründet wurde, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 - zu dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG -.

    Anders als nach der u.a. auf § 9 AO und Grundsätze des internationalen Privatrechts gestützten Interpretation des BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 -, NomosOnline, Rdnr.12, Beiakte 10 nach Seite 265, ist auch der Wille des Betroffenen nicht völlig unbeachtlich.

  • LG Köln, 07.01.2013 - 1 T 398/12

    Vergütung eines Betreuers für die Zeit des Wohnens der betreuten Person in einer

    Auf den Willen, den Aufenthaltsort um Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an (BGH, BtPrax 2012, 65; OLG Köln, NJW-RR 2007, 517).

    Gleiches gilt grundsätzlich für eine Justizvollzugsanstalt (BGH, BtPrax 2012, 65; Jürgen, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 VBVG, Rn. 12).

  • LG Freiburg, 18.05.2015 - 4 T 259/14

    Rechtliche Betreuung: Bemessung der Betreuervergütung bei einer mehr als zwei

    Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2012, 451 Rn. 12 ff).
  • LG Hamburg, 03.07.2023 - 322 T 41/23
    Dies richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, XII ZB 521/10, Rn. 12 ff., juris).
  • LG Baden-Baden, 17.05.2017 - 1 T 73/17
    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13).
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