Weitere Entscheidungen unten: BGH, 14.02.2007 | OLG Schleswig, 08.05.2007

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6419
BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB; § 54 StGB
    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Darlegung; Urteilsgründe); Zurückverweisung (Beschlussverfahren; neue Hauptverhandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 326
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Insbesondere in Fällen, in denen das Gericht die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht, muss das Tatgericht die angestellten Erwägungen, die zur Verhängung der hohen Gesamtstrafe führen, besonders darstellen (vgl. BGH NStZ 2007, 326 und NStZ-RR 2005, 375).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    Angesichts dessen bedarf selbst eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig lediglich dann einer näheren Begründung, wenn die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (BGH jeweils aaO; siehe aber auch Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09

    Gesamtstrafenbildung (rechtsfehlerhafte Orientierung an der Summe der

    Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: ein Monat) dreifach oder mehr (hier: neunfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag; 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006; 3 StR 33/08 vom 4. März 2008, Rdnr. 3; 3 StR 93/08 vom 1. April 2008, Rdnr. 2; 4 StR 118/08 vom 17. April 2008, Rdnr. 5 aE; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. [2008], Rdnr. 663 f mwN).
  • BGH, 28.02.2013 - 2 StR 541/12

    Bildung der Gesamtstrafe

    Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 RVs 86/18

    Begründung einer Gesamtstrafe bei engem zeitlichen und motivationalen

    In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06 -, juris).
  • LG Augsburg, 14.05.2012 - 10 KLs 504 Js 107196/09

    Untreue: Abschluss von Zinsswap-Geschäften durch den stellvertretenden Leiter

    Die Kammer hat dabei auch darauf geachtet, dass es zu keiner erheblichen Erhöhung im Vergleich zwischen der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe kommt (vgl. BGH 1 StR 61/06, 2 StR 346/06, OLG Düsseldorf WiStra 2207, 235 f).
  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 2 Ss 7/11

    Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung

    Von der Regelung des § 354 Abs. 1b StPO ist im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden, da echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, weshalb ein Vorgehen im Beschlussverfahren ungeeignet erscheint (vgl. BGH, NStZ 2007, 326 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7683
BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07 (https://dejure.org/2007,7683)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 StR 13/07 (https://dejure.org/2007,7683)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 5 StR 13/07 (https://dejure.org/2007,7683)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; symptomatischer Zusammenhang bei Beschaffungskriminalität und zugleich vorliegender Persönlichkeitsstörung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt eines drogenabhängigen Straftäters; Erfolgsaussichten der Therapie eines Drogenabhängigen; Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 64 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Erfolgsaussichten bei Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07
    Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass bei dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (i. S. v. BVerfGE 91, 1) nicht besteht.
  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07
    Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann dieser mit den Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden.
  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07
    Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann dieser mit den Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden.
  • BGH, 26.11.1996 - 4 StR 538/96

    Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - 5 StR 13/07
    Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel dürfen grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Dabei muss der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht nur zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang und der Tat, sondern auch zur zukünftigen Gefährlichkeit bestehen (BGH NStZ 2007, 326; BGH NStZ-RR 1997, 231), wobei nicht erforderlich ist, dass die zu erwartenden Straftaten mit der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, sondern es genügt, wenn die künftig zu befürchtenden Straftaten suchtbedingt sind (BGH NStZ-RR 1996, 257).
  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 418/12

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Im Übrigen dürfen Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 5 StR 13/07, NStZ 2007, 326 f.; BGH, Beschluss vom 26. November 1996 - 4 StR 538/96, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 Vollz Ws 78/07, 2 VollzWs 78/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10415
OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 Vollz Ws 78/07, 2 VollzWs 78/07 (https://dejure.org/2007,10415)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 Vollz Ws 78/07, 2 VollzWs 78/07 (https://dejure.org/2007,10415)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07, 2 VollzWs 78/07 (https://dejure.org/2007,10415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Insassen einer Justizvollzugsanstalt auf die Ausnahme von der allgemeinen Postkontrolle; Zulässigkeit der Anrufung der Strafvollstreckungskammer vor dem Abschluss des Vorschaltbeschwerdeverfahrens; Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer zur Erkennung ...

  • Judicialis

    StVollzG § 109; ; StVollzG § 113; ; StVollzG § 116; ; StVollzG § 121

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 326
  • NStZ-RR 2007, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 16.03.1987 - Ws 26/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 VollzWs 78/07
    Nur eine derartige - am Modell des § 75 VwGO auch für das landesrechtlich vorgesehene Verwaltungsvorverfahren orientierte - entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 StVollzG trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass - was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre - anderenfalls für den Gefangenen Grund und Angemessenheit eingetretener Verzögerungen und damit die Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht überschaubar wären (ebenso OLG Karlsruhe NStZ 1987, 344).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende fehlerhafte Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR 2007, S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992, Nr. 2, S. 5, und vom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.).
  • BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz

    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR 2007, S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992, Nr. 2, S. 5, und vom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.).
  • KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62).

    Insbesondere ist obergerichtlich geklärt, dass sich ein - zulässiger (vgl. KG ZfStrVo 2006, 303) - Vornahmeantrag (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens erledigt (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326, 327; OLG Celle NStZ-RR 2014, 389 - juris Rdn. 11; KG NStZ-RR 2008, 92 - juris Rdn. 28).

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2016 - 2 Ws 429/15

    Strafvollzug: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - aus der Rechtsbeschwerdebegründung deutlich wird, dass der Antragsteller eben die Annahme des Eintritts der Erledigung für rechtsfehlerhaft hält (OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326) und sein ursprüngliches Ziel in der Sache weiterverfolgen will.
  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 18).
  • OLG Schleswig, 14.06.2007 - 2 VollzWs 208/07
    Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass die angefochtene Entscheidung mehrere allgemein zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, die von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls getrennt werden können und auch in anderen vergleichbaren Fällen Bedeutung erlangen können (zuletzt Senat NStZ-RR 2007, 326).
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