Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.10.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08   

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BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08 (https://dejure.org/2008,4471)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - 4 StR 369/08 (https://dejure.org/2008,4471)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08 (https://dejure.org/2008,4471)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 213 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 46 StGB
    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher Gewalthandlungen); minder schwerer Fall des Totschlages (Grenzen der Revisibilität der Strafzumessung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsatz bei einem Angriff mit einem Beil auf den sich unmittelbar neben/unter der Zielperson befindlichen Menschen; Nichtaufsuchen eines Arztes nach dem Angriff durch das Opfer als Milderungsgrund i.S.d. § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Berücksichtigung der Ähnlichkeit ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 50; ; StGB § 213

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Aberratio ictus und dolus alternativus (Prof. Dr. Ingeborg Puppe)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aberratio ictus bei alternativem Tatvorsatz unbeachtlich

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.10.2000 - 3 StR 321/00

    Kriterien für die Feststellung eines Tötungsvorsatzes

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Dass ein Angriff mit dem Beil unter diesen Umständen fehlgehen und sich auf die Person auswirken kann, die nicht (primäres) Ziel des Angriffs ist, liegt auf der Hand, zumal ein wuchtiger Schlag mit einem schweren Gegenstand im Einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).

    Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, dass der Angeklagte trotz der erkannten Lebensgefährlichkeit des Schlages mit dem Beil auch für seine Ehefrau ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51) darauf vertraut haben könne, es würde seine Ehefrau nicht zu Tode kommen, sind nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern.

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Wirkt sich die Tat, wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55 ).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs;

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268).
  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    In diese Prüfung sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08
    Es hat deshalb unter Hinweis auf § 50 StGB von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV 1992, 371).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

  • BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02

    Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften; Hinweispflicht (Änderung des

  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 591/96

    Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Missbrauch einer Schutzbefohlenen

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 87/04

    Minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung (beschränkte Revisibilität;

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
  • BGH, 30.01.1992 - 1 StR 768/91

    Prüfung von einzelfallbezogenen und vertypten Strafmilderungsgründen

  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93

    Gefährlichkeit - Vorsatz - Indiz - Tötung - Messerstich

  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 426/91

    Grundlagen der Strafbarkeit: Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor, denn auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie - wie hier - nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben (vgl. Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 8. Abschn. Rn. 33; ders., Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten, S. 147; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl., § 13 I. 2. d); Roxin, Strafrecht AT, Bd. 1, § 12 Rn. 94; v. Heintschel-Heinegg, JA 2009, 149, 150; im Ansatz auch Lampe, NJW 1958, 332).
  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 403/20

    Vorsatz (Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit;

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63).
  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 468/22

    Verurteilung einer nicht als Ärztin approbierten "Anästhesistin" wegen Mordes und

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 30. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 300/18

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)

    Die Teilakte, die sich gegen diese richteten, sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei als fahrlässig (zweiter Schuss) beziehungsweise vorsätzlich begangene Taten (dritter und vierter Schuss) bewertet worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210, 211).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2008 - 4 StR 352/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6348
BGH, 30.10.2008 - 4 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,6348)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2008 - 4 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,6348)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,6348)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe i.S.d. Mord-Tatbestands; Qualifikation der Tötung eines Kindes zur Beseitigung dessen als Störfaktor bei der weiteren Lebensgestaltung als niedriger Beweggrund

  • Judicialis

    StGB § 211 Abs. 2; ; StGB a.F. § 217

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedrige Beweggründe bei der Kindstötung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Annahme des Mordtatbestandes bei einer Kindestötung (Dr. Benno Zabel; HRRS 9/2010, S. 403)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 210
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08

    Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch

    Auszug aus BGH, 30.10.2008 - 4 StR 352/08
    Bei den insoweit zutreffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 47; Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08).

    Deshalb wird auch nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG (vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08).

  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 30.10.2008 - 4 StR 352/08
    a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

    Auszug aus BGH, 30.10.2008 - 4 StR 352/08
    Bei den insoweit zutreffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 47; Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    aa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zu einer Tat "niedrig' sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, der Persönlichkeit des Täters und seiner Beziehung zum Opfer, zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210; vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Das Motiv, ein neues selbstbestimmtes und vom Kind unabhängiges Leben in Frankreich zu beginnen, kann zwar als besonders "krasse Selbstsucht' bewertet und damit das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210).
  • BGH, 01.08.2018 - 1 StR 196/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen; hier: Tötung eines

    Denn dass der Täter bei einer vorsätzlichen Tötung auch eigene Interessen verfolgt, ist der Regelfall und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne weiteres die Qualifikation als Mord (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210; zu den auf Ausnahmefälle beschränkenden Anforderungen an niedrige Beweggründe in Fällen der Kindstötung BGH aaO; Urteile vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308 und vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; vgl. auch BT-Drucks. 13/8587 S. 34).

    Dies war auch nicht entbehrlich, da die Angeklagte die ihr angelasteten beherrschenden Beweggründe nicht eingeräumt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210).

  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Daher hat diese Beurteilung auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat und ihrer Vorgeschichte, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 29.10.2008 - 2 StR 349/08 -, NStZ 2009, 568, Rn. 9; BGH, Urteil vom 30.10.2008 - 4 StR 352/08 -, NStZ 2009, 210).
  • LG Limburg, 20.07.2017 - 2 Ks 2 Js 51972/16
    Ob die Angeklagte einen verantwortungsfreien Lebensstil aufrechterhalten wollte (vergl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 - 4 StR 352/08 - iuris), ist denkbar, nicht aber sicher zu belegen.
  • LG Limburg, 20.07.2017 - 2 Ks
    Ob die Angeklagte einen verantwortungsfreien Lebensstil aufrechterhalten wollte (vergl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 - 4 StR 352/08 - iuris), ist denkbar, nicht aber sicher zu belegen.
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