Rechtsprechung
| BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 414 (Ls.)
- NStZ-RR 1998, 367
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
Auszug aus BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO (BGHSt 18, 381, 384) zu befinden.
- BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; …
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). - OLG Celle, 16.03.2016 - 2 Ss 199/15
Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für die Entscheidung über den Vorwurf …
Rn. 11 Bei der vom BinSchGerG getroffenen Zuständigkeitszuweisung handelt es sich um eine abschließende Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 = NStZ-RR 1998, 367).Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 23. April 1991 - RReg 4 St 54/91 = MDR 1991, 1189).
- BGH, 25.01.2005 - 4 StR 591/04
Unzulässige Revision in einer Binnenschifffahrtssache
Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).
- LG Würzburg, 23.03.2010 - 1 Qs 71/10 Rn. 31 Dem in der angegriffenen Entscheidung zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 ARs 37/98 v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367 f.) lag zwar ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, der Entscheidung kann jedoch immerhin entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof im Falle einer Anklageerhebung an das Amtsgericht bei Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts ein Verfahrenshindernis im Sinne des §§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO nicht als gegeben angesehen hat. Dem entspricht die in der Kommentarliteratur geäußerte Auffassung (…vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, 2008, Bearbeiter: Schneider, § 206 a Rn. 9 StPO, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, 2009, Einl. 154), wonach die sachliche Unzuständigkeit zwar ein Verfahrenshindernis darstellt, welches allerdings nach der Eröffnung (bis dahin gilt § 209 StPO) nicht zur Einstellung des Verfahrens nach § 206 a bzw. § 260 Abs. 3 StPO führt, sondern gem. §§ 225 a, 270 StPO zur Vorlegung bei dem für zuständig erachteten Gericht bzw. zur Verweisung an dieses..
- LG Würzburg, 20.04.2022 - 1 Qs 38/22
Zuständigkeitsstreit bei einer strafrechtlichen Binnenschifffahrtssache
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). - AG Gemünden/Main, 16.02.2010 - 5 Ds 912 Js 19910/08 Die (doppelt) analoge Anwendung des § 225 a StPO ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367; Beschl. v. 20.04.1993, NStZ 1993, 546 m. w. N.) geboten, da eine Verfahrenseinstellung wegen sachlicher Unzuständigkeit dem Strafverfahren fremd ist.
- AG Bonn, 21.09.2022 - 710 OWi Der Umstand, dass das CDNI auch dem Gewässerschutz dient, steht der Annahme einer Zuwiderhandlung gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nicht entgegen, weil diese nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, sondern auch der Abwehr der abstrakten Gefahr einer Gewässerverunreinigung dienen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 -, juris Rn 4f.).
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Rechtsprechung
| BGH, 18.02.1998 - 1 StR 17/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Fahrlässige Verabreichung von Betäubungsmitteln durch einen zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen zugelassenen Arzt
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 414
- StV 1998, 593
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.06.2002 - 4 StR 207/02
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang bei Methadonkonsum; fehlerhaft …
Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde, deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das Methadonprogramm eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1998, 414). - BGH, 05.07.2000 - 2 StR 87/00
Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadon-Programm nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 98, 414), spricht insoweit bereits viel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. - BGH, 27.06.2001 - 2 StR 204/01
Unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hangvermutung …
Nicht nur das vom Angeklagten W. zunächst konsumierte Heroin, sondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 2000 - 2 StR 87/00 - m.w.N., BGH NStZ 98, 414). - BGH, 05.11.2015 - 2 StR 373/15
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose: …
Insofern hat das Gericht bereits verkannt, dass nicht nur das vom Angeklagten zunächst konsumierte Heroin, sondern auch das später konsumierte Subutex ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB ist (vgl. zu Methadon, Senat, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 2 StR 204/01, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 StR 17/98, NStZ 1998, 414).
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