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Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.10.2000

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1731
BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,1731)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 463 Abs. 2 S. 3 StPO
    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das Revisionsgericht; Zuständigkeit für sofortige Beschwerde gegen Kostenbescheid

  • lexetius.com

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 104
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer …

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6;… Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1992 - 3 StR 241/92

    Verwerfung der Revision - Unwiderruflichkeit einer Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Rn. 6 Der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entgegen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7).
  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 218/88

    Die Revision wird als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
    Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie auch telefonisch erteilt werden kann.
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    "Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 104;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8).

    Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 StR 394/07).

    Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ 2001, 104).

  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des …

    Rn. 8 Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; 2005, 113).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme …

    Rn. 4 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (…vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4402
BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00 (https://dejure.org/2000,4402)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2000 - 5 StR 336/00 (https://dejure.org/2000,4402)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - 5 StR 336/00 (https://dejure.org/2000,4402)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 154a StPO; § 46 Abs. 1 StGB
    Mitglied einer Bande i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG; Verfahrenseinstellung; Schuldausgleich und Einziehung

  • lexetius.com

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 104
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter …

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00
    Rn. 4 Die Anregung, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO zu beschränken, soweit der Angeklagte jeweils als Mitglied einer Bande i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt wurde, und die schon jetzt insoweit erteilte Zustimmung beruht auf dem vom 4. Strafsenat mit Beschluß vom 14. März 2000 (- 4 StR 284/99 -) in Gang gesetzten Anfrageverfahren i. S. von § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG zu der Frage, ob der Begriff der Bande voraussetzt, daß sich - in Abweichung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des …

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00
    Der 1. Strafsenat hat in seinem entsprechenden Beschluß vom 27. Juni 2000 (- 1 ARs 6/00 -), ausgesprochen, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegenstehe.
  • BGH, 04.04.2000 - 5 ARs 20/00

    (Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches …

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00
    Der 5. Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluß vom 4. April 2000 (- 5 ARs 20/00 -) bereits ausgesprochen, der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegentreten zu wollen.
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